Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • LG Hechingen, Beschluss vom 9.9.2013, 3 T 76/13, Rpfleger 2014, 38: Im Verfahren der Teilungsversteigerung erfasst die Beschlagnahme nicht den Erstattungsanspruch aus einer Feuer- und Elementarversicherung. Insoweit ist ein solcher Anspruch auch ohne Einfluss auf den Verkehrswert.

    Siehe dazu auch folgenden LINK.

    Curiosity is not a sin.

    Einmal editiert, zuletzt von 15.Meridian (6. Oktober 2015 um 14:21)

  • LG Kassel, Beschluss vom 13.12.2013, 3 T 534/13

    Leitsatz (lt. Juris)
    Die dingliche Unterwerfungserklärung eines Miteigentümers an einem Grundstück bezieht sich nur auf dessen Miteigentumsanteil. Wird einer der Miteigentümer alleiniger Grundstückseigentümer, liegt darin nur eine Rechtsnachfolge hinsichtlich des ihm ursprünglich nicht zustehenden Miteigentumsanteils. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks darf deshalb erst angeordnet werden, wenn hinsichtlich des erworbenen Miteigentumsanteils eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt und diese nach Maßgabe von § 750 ZPO zugestellt worden ist. Daran ändert auch der Grundbucheintrag "vollstreckbar nach § 800 ZPO" nichts.

  • Oberlandesgericht Hamm, 5 U 26/13


    Leider verlinkt dejure nur auf eine Entscheidung des OLG Köln (gleiches Aktenzeichen).
    Bei juris findet man diese Entscheidung, dann auch gleich mit Leitsatz:


    Ausgeübt werden kann das Ablösungsrecht gemäß §§ 1150, 268 Abs. 1 BGB erst dann, wenn die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreibt und der Ablösende Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung seinen Besitz an dem Anwesen zu verlieren. Dabei bezieht sich das Ablösungsrecht jedoch nur auf die Grundschuld, wegen der vollstreckt wird.
    (OLG Hamm, Urteil vom 08. August 2013 – I-5 U 26/13, 5 U 26/13 –, juris)


  • Leider verlinkt dejure nur auf eine Entscheidung des OLG Köln (gleiches Aktenzeichen).
    Bei juris findet man diese Entscheidung, dann auch gleich mit Leitsatz:

    Weitere Entscheidungen mit dem identischen Aktenzeichen finden sich ggf. unterhalb der ersten Entscheidung:
    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 26/13#Entscheidung2


    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 U 26/13#Entscheidung2

  • Zur Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld

    LG Meiningen, Beschluss vom 09.07.2013, 4 T 80/13 (Rpfleger 2013, 691)

    Zusammenfassung:

    Ein Nachweisverzicht ist zulässig. Selbst wenn das Vollstreckungsgericht anderer Auffassung ist, ist es an die vom Notar zu verantwortende (einfache) Klausel gebunden. Etwaige Einwendungen gegen die Klausel muss der Schuldner mit Klauselerinnerung oder Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

  • BGH V ZB 178/13 v. 12.12.2013: (kein amtlicher Leitsatz, nur wörtliches Zitat aus dem Beschluss)


    Die Frage, ob das nach dem Landesrecht bestehende Selbsttitulierungsrecht der Gläubigerin gegen höherrangiges Recht verstößt (siehe dazu BVerfG, WM 2013, 255 ff.), ist von dem Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen.

    Eine solche, die normative Grundlage des Titels betreffende Einwendung kann grundsätzlich nur mit der Titelgegenklage (§ 767 ZPO analog) geltend gemacht werden (Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 270/11, juris Rn. 7 f. mwN).

  • Die Kammer hält daran fest, dass hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Grundschuldkapital eine vom Vollstreckungsgericht zu berücksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, wenn eine Kündigung bei Klauselerteilung noch nicht vorliegen kann. Eine Vollstreckung hinsichtlich der Zinsen ist hingegen möglich, weil die Fälligkeitsvoraussetzungen der Zinsansprüche nicht von § 1193 BGB erfasst sind und sich die Fälligkeit aus der Urkunde selbst ergibt. Sofern die Vollstreckung aus dem Kapital und den Zinsen betrieben wird, ist entsprechend zwischen dem Kapital und den Zinsen zu differenzieren.

    LG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 09.12.2013 sowie Beschluss vom 20.01.2014, 328 T 94/13

    Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 09.12.2013:

    „Die Kammer weist darauf hin, dass sie beabsichtigt, den angegriffenen Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben. Zwar hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Grundschuldkapital eine vom Vollstreckungsgericht zu berücksichtigende offensichtliche Unrichtigkeit der erteilten Klausel mit Kündigungsnachweisverzichts vorliegt, wenn eine Kündigung bei Klauselerteilung noch nicht vorliegen kann (vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 8.3.2013 - 328 T 21/13 - sowie vom 18.4.2013 - 328 T 32/13). Dies gilt jedoch nicht, soweit - wie vorliegend - die Vollstreckung nur hinsichtlich der Zinsen betrieben wird (vgl. Beschluss vom 15.10.2013 - 328 T 79/13). Soweit die Zwangsvollstreckung sowohl aus dem Grundschuldkapital als auch der Zinsen betrieben wird, beabsichtigt die Kammer, künftig nicht länger daran festzuhalten, dass die Klausel insgesamt offensichtlich unrichtig erteilt worden ist, sondern wird in der vorstehend aufgezeigten Weise zwischen dem Grundschuldkapital und den Zinsen differenzieren.“


    Aus den Gründen des Beschlusses vom 20.01.2014:

    „Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom ... ist zulässig und begründet.
    Die Zwangsversteigerung erfolgt aufgrund des der Gläubigerin aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom ... (Urkundenrollen-Nr.: ...) zustehenden Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitbefangene Grundstück aus der in Abteilung III unter der laufenden Nr. ... eingetragenen Grundschuld über ... € wegen Zinsen in Höhe von ...% p. a. aus einem Betrag von ... € seit dem ... sowie wegen der Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung.

    Auch wenn die jeweiligen Vollstreckungsorgane grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden ist und diese ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, mithin die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung grundsätzlich der Nachprüfung außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind, hält die Kammer daran fest, dass dies nicht gilt, wenn die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft ist, wenn etwa eine Kündigung bei Klauselerteilung noch nicht vorliegen kann (vgl. etwa die Beschlüsse der Kammer vom 8.3.2013 - 328 T 21/13 - sowie vom 18.4.2013 -328 T 32/13).

    Da vorliegend die Vollstreckung ausschließlich wegen der Grundschuldzinsen erfolgt und die Fälligkeitsvoraussetzungen der Zinsansprüche nicht vom Regelungsbereich des § 1193 BGB erfasst sind, sich die Fälligkeit der Grundschuldzinsen vielmehr aus der vollstreckbaren Urkunde selbst ergibt, bedurfte es insoweit hinsichtlich der Klauselerteilung keiner weiteren Voraussetzungen, weshalb die Klauselerteilung bezüglich einer Vollstreckung wegen der Zinsen nicht zu beanstanden ist. Die Fälligkeit der Grundschuldzinsen orientiert sich an § 751 Abs. 1 ZPO, ist mithin im Rahmen der Vollstreckung durch das jeweilige Vollstreckungsorgan zu beachten, stellt jedoch keine Bedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO dar, deren Eintritt im Klauselverfahren hätte bewiesen werden müssen.

    Im Übrigen wird auf den Hinweisbeschluss vom 9.12.2013 Bezug genommen.“

  • EnWG § 3 Nr. 18, § 3 Nr. 25, § 38; StromGVV § 2, § 3; StromStV § 1a; BGB § 433, § 677, § 683, § 670

    Zum Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages durch bloße Belieferung eines unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks mit Strom.

    BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 391/12

  • Landgericht Köln, Urteil vom 05.09.2013, 29 S 40/13

    Leitsatz (lt. Juris)


    1. Trotz Zuschlagsbeschluss schuldet der Rechtsvorgänger weiter die zuvor bereits fälligen Wohngeldvorauszahlungen; gedeckelt durch das tatsächliche Abrechnungsergebnis laut Jahresabrechnung.
    2. Wird durch Zweitbeschluss nach Zuschlag der frühere Wirtschaftsplan nochmals bestätigt, bleibt es bei der früheren Fälligkeit aufgrund des Erstbeschlusses.
    3. Das Geltendmachen der Wohngelder im Rahmen der Zwangsversteigerung ist ein Recht, keine Verpflichtung des Verbandes.
    4. Der Schuldner kann sich nicht auf eine Vertragsverletzung des Verwalters gegenüber dem Verband berufen.

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2014, 3 U 275/12

    Leitsatz
    Für die Verteilung des Versteigerungserlöses kommt es im Verhältnis des Eigentümers zum Grundschuldgläubiger bei verjährten Ansprüchen maßgeblich auf die Zweckbestimmungserklärung an; dies gilt auch für verjährte Zinsanteile von Annuitätendarlehen.
    (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2014 – 3 U 275/12 –, juris)

  • BGH, Urteil vom 14. Februar 2014 - V ZR 100/13 LINK


    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…611&Blank=1.pdfWEG § 10 Abs. 6 Satz 3
    a) Eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld stellt eine gemeinschaftsbezogene Pflicht im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG dar.
    b) Im Innenverhältnis ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, den durch Leistungsbescheid in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer von der Abgabenschuld freizustellen. Erfüllt der Wohnungseigentümer die Abgabenforderung aus eigenen Mitteln, steht ihm gegen die Gemeinschaft ein Erstattungs-anspruch zu.
    c) Ein Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Wohnungseigentümer die Forderung aus dem Leistungsbescheid begleicht, ohne dies mit der Gemeinschaft zuvor abzustimmen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides berechtigen die Gemeinschaft grundsätzlich nicht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn der Wohnungseigentümer die Möglichkeit offen gehalten hat, die Rechtmäßigkeit des Bescheides verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen.

  • BGH, Urteil vom 6. Dezember 2013 - V ZR 85/13 LINK


    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…611&Blank=1.pdfEin Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.

  • Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (OLG Schleswig), Urteil vom 19.12.2013, 5 U 91/13:

    Leitsatz
    1. Die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks ist zulässig, wenn der Eintragungsvermerk im Grundbuch kurz "(sofort) vollstreckbar nach § 800 ZPO" lautet.
    2. Die sechsmonatige Kündigungsfrist nach § 1193 Abs. 1 BGB ist abdingbar.*

    *Anmerkung: Es geht um § 1193 BGB nach alter Rechtslage.

  • OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2014, 12 U 144/13

    Leitsatz
    Eine Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 BGB steht einer von einem Miterben betriebenen Teilungsversteigerung gemäß §§ 180, 181 ZVG grundsätzlich entgegen. Der begünstigte Miterbe kann gegen die Teilungsversteigerung im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage gemäß §§ 768, 771 ZPO analog vorgehen. Ein Recht zur Teilungsversteigerung kann aber ausnahmsweise dann bestehen, wenn die Versteigerung erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden und berechtigte Interessen des begünstigten Miterben nicht entgegen stehen.

  • VG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2014, 2 K 2233/13

    Orientierungssatz
    1. Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser dürfen in den Begriff der „Abwasseranlagen“ einbezogen werden, auch wenn diese Becken nicht allein dem Abfluss des Niederschlagswassers, sondern zumindest auch dem Hochwasserschutz dienen.
    2. Die Berücksichtigung des Berechnungspostens „Erschließungen/Erweiterungen“ bei der Festsetzung des Beitragssatzes für die Niederschlagswassergebühr ist mit den Vorgaben der gesetzlichen Ermächtigung in § 14 Abs. 1 S. 1 KAG vereinbar.
    3. Ausnahmen von dem grundsätzlich geltenden Verbot des rückwirkenden Inkraftsetzen einer Satzung sind für den Fall anerkannt, dass eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen.
    4. Die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abwassersatzung darf nicht zugleich zum Anlass genommen werden, rückwirkend höhere Gesamtkosten auf die Gebührensätze umzulegen.
    5. Wohnungseigentümer können gemäß der Abwassersatzung als Gesamtschuldner der gesamten für das Grundstück anfallenden Niederschlagswassergebühr herangezogen werden.

  • LG Magdeburg, B. v. 28.11.2013, 11 T 456/13

    Orientierungssatz


    Es liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens vor, wenn das Verfahrensergebnis ursächlich darauf zurückzuführen ist, dass das Vollstreckungsgericht durch eine Richtung gebende Maßnahme in den Lauf des Verfahrens eingegriffen hat und die Maßnahme geeignet gewesen ist, in substantieller Weise die Verfahrensposition des Schuldners zu dessen Lasten zu verändern, ohne dass das Vollstreckungsgericht den Schuldner hiervon in Kenntnis gesetzt hat. Soweit das Vollstreckungsgericht die Gläubigerin ausdrücklich aufgefordert hat, die Zustimmungserklärung zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens zurückzunehmen, um eine fehlerfreie Zuschlagsentscheidung verkünden zu Günden, sind daher die Grundsätze des fairen Verfahrens verletzt, da dieser Hinweis mit dem Gesetz unvereinbar ist. Denn das Vollstreckungsgericht hat der Gläubigerin - ohne den Schuldner hiervon in Kenntnis zu setzen - durch diesen Hinweis aufgezeigt, welche Verfahrenshandlung diese vornehmen muss, um zu einer ihr günstigen Verfahrensentscheidung zu gelangen, obwohl eine bindende Rechtslage vorgegeben war, auf deren Grundlage zu entscheiden gewesen wäre.

  • LG Saarbrücken 12. Zivilkammer, Beschluss vom 16.10.2013, 12 O 241/12 = Rpfleger 2014, Heft 3, 150

    Orientierungssatz:

    Besteht zwischen einem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer ein Belieferungsvertrag (Strom, Gas und Wasser) und wird dieser nach Anordnung der Zwangsverwaltung nicht mit dem Zwangsverwalter fortgeführt, bestehen auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Zwangsverwalter. Bei Leerstand des der Zwangsverwaltung unterliegenden Gebäudes ist der Zwangsverwalter nicht verpflichtet, für die Sperrung der Versorgungseinrichtungen zu sorgen.

  • KG Berlin, Urteil vom 20.02.2014, 20 U 308/12

    Leitsatz

    Wenn dem Sicherungsrecht eines Gläubigers ein anfechtbar erworbenes Grundpfandrecht eines anderen an einem Grundstück vorgeht, dann begründet der Anfechtungsanspruch nach § 11 Abs. 1 AnfG regelmäßig auch einen schuldrechtlichen Anspruch des Anfechtenden gegen den Leistungsempfänger auf Einräumung eines Vorrangs, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 13. Juli 1995, IX ZR 81/94 = BGHZ 130, 314).

  • VG Potsdam, Urteil vom 20.12.2013, 11 K 682/09

    ohne Amtlichen Leitsatz. Kernaussagen:

    1. Die Duldungspflicht nach § 12 GrStG bezieht sich nicht nur auf öffentliche Lasten, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung zu entrichten sind. Denn diese in § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG geregelte zeitliche Beschränkung der persönlichen Haftung, nach der der Grundstückserwerber neben dem früheren Eigentümer für rückständige Grundsteuer nur insoweit haftet, als diese für die Zeit seit dem Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung zu entrichten ist, findet auf die dingliche Haftung des § 12 GrStG keine Anwendung.

    2. Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt der ohne zeitliche Beschränkung mögliche Erlass eines Duldungsbescheides nur voraus, dass der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist; eine zeitliche Beschränkung ergibt sich nur insoweit, als der Steueranspruch noch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen sein darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 -, Juris, Rn. 18).

    3. Der Abgabengläubiger braucht im Regelfall, wenn außergewöhnliche Umstände nicht vorgetragen oder ersichtlich sind, seine Entschließung, den Haftenden in Anspruch zu nehmen, jedenfalls dann nicht besonders zu begründen, wenn eine anderweitige Realisierung des Steueranspruchs nicht möglich ist. Grundsätzlich ausreichend ist es deshalb, wenn der Abgabengläubiger in der Entscheidung ausführt, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner erfolglos geblieben seien und nicht mehr durchgeführt werden können (vgl. BFH, Urteil vom 29. September 1987 – VII R 54/84 -, Juris, RN 15).

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