Vorgehensweise ab 01.01.2014 bei nachträglicher Beratungshilfe

  • Ich bearbeite keine schriftliche BerH, würde das aber so sehen, dass der falsche oder unvollständige Antrag die Frist hemmt. Ähnlich wie ein fristwahrend eingelegtes RM.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Ja, solange überhaupt irgendwas vorliegt, ist die Frist gehemmt. Formmängel, fehlende Angaben und Nachweise können dann beliebig nachgereicht werden.

    Find ich vom Prinzip zwar nicht gut, weil das doch den Aktenumlauf steigert und man die Akten öfter sieht, aber Antrag gestellt ist Antrag gestellt.

    Bin mit meinem Richter auch so übereingekommen, dass wir bei falschen Formularen nicht zurückweisen, sondern darauf hinweisen und Gelegenheit geben, das neue Formular nachzureichen.

  • Allerdings weiß man bei dem alten Formular in 99,9% aller Fälle nicht, wann die Beratungstätigkeit begonnen wurde und ob der Antrag - auch insoweit - innerhalb der Frist des § 6 II 2 BerHG gestellt wurde.

    Ich tu mich mit eurer Handhabe - auch wenn ich sie anfangs ebenso vertreten habe - noch ein wenig schwer...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Lt. Groß, BerH, PKH, VKH, 12. Auflage 2014, Anm. 12 zu § 6 BerHG (hat mir meine liebe Verwaltung schon besorgt): Die wesentlichen Angaben und Erklärungen müssen innerhalb der Frist vorliegen. Denn hier geht es -anders als bei der Frage der Hemmung- um eine Ausschlussfrist. § 204 BGB ist nicht analog anwendbar. Es soll allerdings mit Augenmaß entschieden werden, wenn der Ast nachvollziehbar geltend macht, warum er einzelne Belege nicht rechtzeitig vorlegen kann.

  • Hieße also: Antrag muss vorliegen, Belege auch, aber ebenso die Erklärung, wann die Beratungstätigkeit begonnen würde - in diesem Fall wäre die Frist also "gehemmt"? Hmm...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das versteh ich jetzt nicht mehr so ganz.

    Nachweise nachfordern tut man doch normalerweise nur in einem Prüfungsverfahren.
    Mit dem Prüfungsverfahren fange ich nur dann an, wenn nicht die Bewilligung durch den Fristablauf eh schon unmöglich ist. Wenn jetzt diese Frist gerade so noch nicht abgelaufen ist (1 Tag bis 1 Woche) und Belege fehlen, verfüge ich zwischen und fordere die Nachweise innerhalb dieses Tages bzw. evtl. der Woche an?

    Das kann ja gar nichts mehr bringen, denn die bekommt der fristgemäß eh nicht mehr her. Zurückweisen kann ich aber auch nicht, weil der Antrag ja pünktlich da war.
    Sofern ein Antrag dann plötzlich immer als nicht fristgerecht eingereicht gilt, wenn innerhalb der selben Frist eventuelle Mängel nicht behoben wurden, wird die Beantragung meines Erachtens unnötigerweise erschwert.

    (Wenn ich die Frist nicht prüfen kann, weil eine Angabe des Beratungsbeginns sich nicht aus den Unterlagen ergibt, fordere ich auch einen neuen Antrag mit dem neuen Formular an, in dem das dann steht.)

    Aber solange mir pünktlich etwas vorliegt, der Anwalt also dem Gericht gegenüber fristgemäß deutlich gemacht hat, dass es tätig werden soll, kann ich doch nicht mittendrin rufen "Huch, Frist verpasst, hättense ma den Hartz4-Bescheid früher beigefügt."

    Also, ich frage mich dann auch, welche Nachweise denn dann "wesentlich" und damit fristgebunden sind und welche nicht. Sofern (so gut wie) alles innerhalb der Frist vorliegen muss, brauchen wir ja überhaupt nicht mehr zwischenzuverfügen, sofern die Frist bald abläuft...

    Ich glaube, ich schreibe gerade konfus...:gruebel:

  • Dich beschäftigt das gleiche Problem wie mich...

    Anfangs hab ich gesagt: Hauptsache es liegt irgendetwas in der Frist vor, was fehlt, fordere ich dann nach. Falsches Formular ist auch verschmerzbar.

    Allerdings ist der Antrag seit 9.1.14 nur auf dem neuen Formular gemäß BerHFV überhaupt formgerecht da. Demzufolge müsste ein nicht auf dem amtlichen Formular (oder bei mir zu Protokoll) gestellter Abtrag wegen Formmangels zurückgewiesen werden.
    Wir haben ja auch ein paar mehr Erklärungen auf dem Formular als vorher auf dem Vordruck gemäß BerHVV. Insbesondere ist hier natürlich die Erklärung von Interesse, wann die Beratungstätigkeit durch welchen RA begonnen wurde. Diese Erklärung fehlt auf dem "alten" Vordruck, ist aber für meine Bewilligungsentscheidung wegen § 6 II 2 BerHG "wesentlich".

    Natürlich kann ich Unterlagen nachfordern. Gerade bei der Glaubhaftmachung der Einkommensverhältnisse forder ich öfter etwas nach - und sei es nur ein Kontoauszug. Werden diese nicht innerhalb der von mir gesetzten Frist eingereicht, ist das ein Zurückweisungsgrund.

    Allerdings habe ich damit Probleme, wenn ein Antrag auf "falschem" (=nicht mehr gültigem) Vordruck eingereicht wird, ich nicht die Erklärung über den Beginn der Beratungstätigkeit gemäß § 6 II 2 BerHG habe und weiß, dass eine Erledigung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich ist.


    Weise ich sofort zurück, ist der Weg für BerH zu. Etwaige entscheidungserhebliche Tatsachen (z.B. Antrag auf richtigem Formular) wären im Wege der Erinnerung vorzubringen. Die Erinnerung ist unbefristet, somit könnte ggf. sogar nach 3 Monaten (oder länger) das richtige Formular eingereicht werden. Damit wäre die 4-Wochen-Frist auch unterlaufen, wenn das richterlicherseits akzeptiert werden würde.

    Verfüge ich zwischen, setze ich also selbst eine Frist zum Einreichen des Antrags auf richtigem Formular, geh ich konkludent davon aus, dass ein nicht formgerecht eingereichter Antrag ausreicht, also immerhin "irgend etwas" da sein muss. Hiermit würde ebenfalls die Intention des Gesetzgebers mit Einführung der Frist unterlaufen. Der RA bekommt nicht zeitnah Gewissheit darüber, ob im Rahmen der BerH abgerechnet werden kann, weil der Antrag definitiv noch nicht bewilligungsfähig ist.


    Ich tendiere daher am ehesten dazu, nicht formgerechte Anträge sofort zurückzuweisen und so eine Entscheidung meines Erinnerungsrichters auch bewusst zu provozieren, damit er einen Anreiz hat, sich mit der Problematik zu beschäftigen ;) Vielleicht kommen wir dann ja auf ein gut tragbares Ergebnis.

    Oder aber ich sehe gerade den Wald vor lauter (gefällten und zu Formularen verarbeiteten) Bäumen nicht...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Ok, ich habe meinen Erinnerungsrichter einfach gefragt :D

    Aber ich würde da ja kaum unterscheiden zwischen "formgerechter Antrag und es fehlt noch was" (=zwischenverfügen, trotzdem Frist prüfen und eventuell trotzdem wegen der Frist zurückweisen?)
    und
    "nicht formgerechter Antrag, egal ob noch was fehlt" (=immer zurückweisen)

    Mir fehlt da nach dem Kommentar ein eindeutiger Hinweis, was "formgerechter Antrag" bedeutet.
    Vordruck sollte richtig sein, ist klar, da ist jetzt inzwischen auch die Übergangszeit so langsam zu Ende.
    Aber das "wesentliche Nachweise" find ich zu schwammig, um auf der Grundlage überhaupt entscheiden zu können.

    Plus: Wenn ich Nachweise anfordere, setze ICH doch die Frist. Sofern diese von vornherein durch den Beratungsbeginn vorgegeben ist, hab ich da gar keine Handhabe mehr drüber.

  • Aber ich würde da ja kaum unterscheiden zwischen "formgerechter Antrag und es fehlt noch was" (=zwischenverfügen, trotzdem Frist prüfen und eventuell trotzdem wegen der Frist zurückweisen?)
    und
    "nicht formgerechter Antrag, egal ob noch was fehlt" (=immer zurückweisen)

    Und ich denke, dass man hier differenzieren sollte. Wenn bei einem formgerechten Antrag etwas fehlt, was nachgefordert werden kann, fällt das unter § 4 Abs. 4, 5 BerHG und ist ausdrücklich so gewollt. Allerdings ist von dieser Norm nicht der formungültige Antrag erfasst.

    Zitat

    Mir fehlt da nach dem Kommentar ein eindeutiger Hinweis, was "formgerechter Antrag" bedeutet.
    Vordruck sollte richtig sein, ist klar, da ist jetzt inzwischen auch die Übergangszeit so langsam zu Ende.
    Aber das "wesentliche Nachweise" find ich zu schwammig, um auf der Grundlage überhaupt entscheiden zu können.

    Da hilft aber ein Blick ins Gesetz ;)
    § 4 Abs. 3 BerHG:

    Zitat

    (3) Dem Antrag sind beizufügen:
    1.
    eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
    2.
    eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

    Was "entsprechende Belege" sind, muss jeder selber wissen. Ich fordere keinen Beleg über den Familienstand oder den ausgeübten Beruf an (und ich sehe mal wieder, was für eine "Meisterleistung" dieses Gesetz doch ist... :daumenrun).

    Zitat

    Plus: Wenn ich Nachweise anfordere, setze ICH doch die Frist. Sofern diese von vornherein durch den Beratungsbeginn vorgegeben ist, hab ich da gar keine Handhabe mehr drüber.

    Damit wären wir wieder in § 4 Abs. 4, 5 BerHG, siehe oben.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Der RA bekommt nicht zeitnah Gewissheit darüber, ob im Rahmen der BerH abgerechnet werden kann, weil der Antrag definitiv noch nicht bewilligungsfähig ist.

    Jo, das hätte er gern. Er (bzw. sie) hat allerdings grad heute wieder eine Verfügung des Inhalts "Sie sind bereits tätig geworden, es bedarf keiner Scheinerteilung mehr, die Entscheidung über die Bewilligung erfolgt im Rahmen der Vergütungsfestsetzung." bekommen. :(:(:(

  • zu 1.:
    Nein nein, das hast du falsch verstanden: Differenzieren WILL ich ja gerade. Ich denke, dass der Kommentar da kaum differenziert. Und das ist mein Problem.

    zu 2.:
    DASS die Nachweise (irgendwann) da sein müssen, ist ja unstreitig - das grundsätzliche Verfahren ist ja nicht das Problem. Aber welche davon sind so wichtig, dass sie innerhalb der Frist da sein müssen?

    Ich finde es schlichtweg merkwürdig, dass ein Antrag nur dann als "eingereicht" gelten soll, wenn bestimmte Unterlagen beigefügt sind. Beziehungsweise: Wenn die "richtige Form" von Anlagen abhängig gemacht wird, dann muss das doch bitteschön irgendwo festgelegt sein.

  • Zu 1.: Ich differenziere da ja auch gerne ;) Und ich würde mir auch klarere Ansagen in der Kommentierung wünschen. Haben wir nicht, also keine Hilfe bei der Entscheidungsfindung. Schade!


    Und zu 2.:
    Letzten Endes ist der Wortlaut des Gesetzes eigentlich recht eindeutig. Es muss "der Antrag", also "ein Antrag" auf Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Von "Anlagen" steht da nichts (diese sind ja auch nur dem Antrag "beizufügen", müssen also grundsätzlich vorliegen). Von "auf dem richtigen Formular" steht da auch nichts, strenggenommen steht da nicht einmal "der vollständig oder überhaupt ausgefüllte Antrag".
    Und da drehe ich mich ja gerade im Kreis... Ist es die Intention des Gesetzgebers, zu ermöglichen, dass binnen vier Wochen ein unvollständig und auf nicht mehr gültigem Vordruck eingereichter Antrag ausreicht, um die Frist des § 6 II 2 BerHG zu "hemmen", so dass wir nur noch über § 4 Abs. 4, 5 BerHG weiterkommen?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Okay, ja dann haben wir genau das gleiche Problem. (Ich hatte mich schon gewundert, warum die Anlagen denn so wichtig sein sollten, weil eben in § 6 nur "Antrag" steht!) Eine Lösung hab ich leider grad nicht in der Tasche.

    Ich würde die Frage nur nicht auf den Vordruck beziehen. Die alten Vordrucke werden ja nach und nach sowieso von allein verschwinden (hoffe ich), also wirds da wohl weiterhin so pi mal Daumen gehen.

    Unvollständig ausgefüllte Vordrucke gab es schon immer und wird es wohl immer geben, und war nicht das gerade die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der Frist, sowas zu vermeiden? Eben Schludrigkeit und Leichtfertigkeit?
    Also, jetzt haben wir mit der Frist quasi einen Hebel, um den Anwälten Beine zu machen bei der Beantragung, sodass das Verfahren im doppelten Sinne beschleunigt wird. Da spricht nix dagegen, den auch zu nutzen.

  • Kenne mich mit PKH nicht besonders aus, aber die "Bewilligung" ist auch bei BerH erst möglich, wenn alle Nachweise da sind. Oder meinst du die komplette Bearbeitung des Antrags?

    Wir fragen uns gerade, welche Form und welche Anlagen die Frist hemmen bzw. wie man unzureichende Anträge, die eventuell lediglich zur Umgehung der Frist "schon schnell" eingereicht wurden, behandelt.


  • Ich würde die Frage nur nicht auf den Vordruck beziehen. Die alten Vordrucke werden ja nach und nach sowieso von allein verschwinden (hoffe ich), also wirds da wohl weiterhin so pi mal Daumen gehen.

    Ich bekomme immer noch Anträge aus März auf altem Vordruck. So schnell werden die - zumindest bei einigen Kanzleien - nicht verschwinden, befürchte ich.
    Der Antrag ist eben zwingend auf dem seit 09.01.2014 gültigem Vordruck gemäß BerHFV zu stellen. Ansonsten ist er nicht formgerecht gestellt.

    Zitat

    Unvollständig ausgefüllte Vordrucke gab es schon immer und wird es wohl immer geben, und war nicht das gerade die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der Frist, sowas zu vermeiden? Eben Schludrigkeit und Leichtfertigkeit?
    Also, jetzt haben wir mit der Frist quasi einen Hebel, um den Anwälten Beine zu machen bei der Beantragung, sodass das Verfahren im doppelten Sinne beschleunigt wird. Da spricht nix dagegen, den auch zu nutzen.

    Da bin ich mir noch mit mir selbst uneinig. Intention des Gesetzgebers war es m.E., schnellstmöglich nach Mandatsaufnahme Rechtssicherheit über die Vergütung zu schaffen (was in den Fällen von Adora Belle nicht klappt, grmpf) und nicht, Schludrigkeit einzudämmen. Es geht eben auch darum, dem Antragsteller Beine zu machen. Schafft dieser es nicht, innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Tätigkeit einen Antrag zu unterzeichnen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, muss er eben die volle Vergütung zahlen.
    Allerdings darf es auch nicht zu Lasten des (ordentlichen) Antragstellers (der alles dabei hat) gehen, wenn der ihn beratende RA ihm einen falschen Vordruck aushändigt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Unvollständig ausgefüllte Vordrucke gab es schon immer und wird es wohl immer geben, und war nicht das gerade die Intention des Gesetzgebers bei der Einführung der Frist, sowas zu vermeiden? Eben Schludrigkeit und Leichtfertigkeit? Also, jetzt haben wir mit der Frist quasi einen Hebel, um den Anwälten Beine zu machen bei der Beantragung, sodass das Verfahren im doppelten Sinne beschleunigt wird. Da spricht nix dagegen, den auch zu nutzen.

    Da bin ich mir noch mit mir selbst uneinig. Intention des Gesetzgebers war es m.E., schnellstmöglich nach Mandatsaufnahme Rechtssicherheit über die Vergütung zu schaffen (was in den Fällen von Adora Belle nicht klappt, grmpf) und nicht, Schludrigkeit einzudämmen. Es geht eben auch darum, dem Antragsteller Beine zu machen. Schafft dieser es nicht, innerhalb von vier Wochen ab Beginn der Tätigkeit einen Antrag zu unterzeichnen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, muss er eben die volle Vergütung zahlen. Allerdings darf es auch nicht zu Lasten des (ordentlichen) Antragstellers (der alles dabei hat) gehen, wenn der ihn beratende RA ihm einen falschen Vordruck aushändigt.

    Ich denke nicht, dass Rechtssicherheit der einzige Punkt war. Da die Rechtsanwälte diejenigen sind, die Sicherheit wollen, und normalerweise auch diejenigen, die den Antrag ans Gericht übermitteln, können sie den Antrag doch einreichen wann sie wollen.
    M.E. geht es eher um die grundsätzliche Beschleunigung des Verfahrens, damit auch darum, die jeweiligen Antragsteller dazu zu zwingen, die Antragstellung ernst zu nehmen und eben möglichst gleich richtig und vollständig zu machen.

    Falsche Vordrucke bekomme ich nur noch sehr selten, und wenn, dann von Anwälten aus anderen Bezirken, deshalb sehe ich da für mich nicht das Problem.

    ...aber ich bin ja eh der Hintergrund-Anschau-Typ und gucke, ob ich persönlich meine Entscheidung im Einzelfall vertreten kann.

    Wenn ich überlege, dass hier letztens die LG-Richter auf eine Beschwerde hin einen Briefumschlag mit der Aufschrift "PKH-Antrag" und dem Hartz-4-Bescheid drin rückwirkend haben gelten lassen, frage ich mich sowieso, warum man sich mit zu engstirnigen Fragen auseinandersetzen sollte...:D

  • Die Fristenregelung sollte vor allem der Rechtssicherheit dienen. Eine Disziplinierung des Antragstellers bzw. des Rechtsanwalts als Ziel lässt sich zumindest der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Dort heißt es:
    "Die bisherige Regelung sieht keine Frist für die nachträgliche Antragstellung vor. Anträge auf Bewilligung können daher zeitlich unbegrenzt gestellt werden, zumal das Bundesverfasssungsgericht einer von den Gerichten teilweise angenommenen Verwirkung eine Absage erteilt hat. Die Gerichte sehen sich daher teilweise mit Anträgen konfrontiert, deren zugrunde liegende Sachverhalte so weit in die Vergangenheit reichen, dass Unklarheiten kaum mehr geklärt werden können. Die neue Regelung soll deshalb im Sinne schnellerer Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine Ausschlussfrist von vier Wochen ab Beginn der Beratungshilfe schaffen. Gleichzeitig verhindert sie, dass Mandate ex post zu Beratungshilfemandaten erklärt werden, weil sich die Eintreibung der Vergütungsforderung vom Mandanten als schwierig erwiesen hat."

    Ich hätte auch arge Probleme bei der Verwendung des alten Antragsformulars ebenso wie mit dem Fehlen von wesentlichen Angaben wie der Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird (wegen der Bestimmtheit), die Unterschrift sowie Beginn der Beratung. Hier würde ich auf die 4-Wochen-Frist abstellen. Die anderen Sachen betreffen m.E. nicht den Antrag selbst, sondern dienen der Begründung des Anspruchs auf Bewilligung. Hier sollte auch eine Ergänzung nach Ablauf der Frist möglich sein.
    So würde den Zielen des Gesetzgebers (Rechtssicherheit, zeitnahes Ausräumen von Unklarheiten sowie Verhinderung der Umwandlung von Mandaten) hinreichend Rechnung getragen und die Interessen aller Beteiligten gewahrt werden.

  • Gerade bei der Frage der Verwendung des alten Antragsformulars bin ich mir noch nicht so sicher... aber ich hab zufälligerweise genau heute eine Erinnerung bekommen, bei der der Antrag auf dem richtigen Formular erst im Rahmen der Erinnerung vorliegt, wohingegen die 4-Wochen-Frist schon abgelaufen ist. Ich halt euch auf dem Laufenden, was dabei rauskommt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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