Rechtsprechungshinweise Insolvenz

  • 1.Eine Abtretungsvereinbarung mit Saldoanerkenntnis stellt eineanfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn sie für dieGläubiger der Schuldnerin nachteilig war.

    2.Die Unfähigkeit der Schuldnerin im Rahmen einesSaldoanerkenntnisses anerkannte Forderungen aus eigenen oder fremden Mitteln zuerfüllen und stattdessen längerfristige Ratenzahlungsvereinbarungenabzuschließen, indiziert die Zahlungsunfähigkeit.

    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 30. 1. 2014 - 12 U 121/12

  • Unter Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, zuderen Eingehung der Schuldner im Rahmen der Eigenverwaltung nach § 270b InsO ermächtigt worden ist, fallen alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mitdem Erwerb oder der Inanspruchnahme von Gegenständen und Dienstleistungeneingegangen wurden. Hierzu zählen sämtliche Verpflichtungen, denen Kauf- oderWerkverträge, Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge sowie ähnlicheVerträge unterliegen.

    OLG Naumburg, Urt. v. 29. 1. 2014 - 5 U 195/13

  • 1.Grundsätzlich kann die Inkongruenz dadurch begründet werden,dass die Befriedigung aus dem Vermögen eines Dritten erfolgt.

    2.Die Anfechtbarkeit wegen einer nicht in der Art zubeanspruchenden Befriedigung ist jedoch ausgeschlossen, sofern die Abweichungnur geringfügig oder verkehrsüblich ist.

    3.Die Prüfung ist insbesondere daran auszurichten, ob dietatsächliche Deckung im Hinblick auf die Gläubigerbefriedigung als gleichwertigmit der geschuldeten anzusehen ist.

    LAG Niedersachsen, Urt. v. 29. 7. 2013 - 10 Sa 1115/12

  • Zu den Voraussetzungen der Einleitung einesAbwicklungsinsolvenzverfahrens nach französischem Recht für einen deutschenStaatsangehörigen der in Frankreich als wohnhaft gemeldet ist.

    Berufungsgericht Colmar, Urt. v. 6. 2. 2013 - 1 A 12/04553

  • Beauftragt die spätere Insolvenzschuldnerin einen Rechtsanwaltmit der Vorbereitung und ordnungsgemäßen Stellung eines Insolvenzantrags underbringt der Rechtsanwalt diese Leistung unmittelbar und stellt den Zugang beiGericht durch persönliches Einlegen in den Nachbriefkasten sicher, so handelt essich um eine kongruente Leistung die dem Bargeschäftsprivileg unterfällt,sodass die eine Woche später erfolgende Zahlung des angemessenen und üblichenHonorars nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden kann.

    LG Würzburg, Endurt. v. 11. 11. 2013 - 92 O 2268/12

  • 1.Das Gericht hat die Eigenverwaltung abzulehnen, wenn bereitseine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für den Eintritt von Nachteilenspricht. Diese Wahrscheinlichkeit muss sich allerdings auf konkrete Umständefür eine negative Prognose stützen, denn Unklarheiten gehen nicht mehr zuLasten des Schuldners, da der Gesetzgeber mit der Änderung der InsO zum1.3.2012 im Wege des "ESUG" die Anordnungsvoraussetzungen für eineEigenverwaltung herabsetzen, wenn auch die Eigenverwaltung nicht zum"Regelfall" des Regelinsolvenzverfahrens machen, wollte.

    2.Konkrete Umstände, die für solche Nachteilsprognosen geeignetsind, bestehen in einer unvollständigen Insolvenzantragstellung nach denVoraussetzungen des § 13 Abs. 1 InsO, in zu verfolgenden insolvenzspezifischenAnsprüchen gegen die Geschäftsführung oder in Anlässen, die die begründeteBesorgnis im Sinne der Befangenheitsrechtsprechung rechtfertigen, dieGeschäftsführung habe (private) Eigeninteressen an bestimmtenVerfahrensergebnissen (Vergabe der übertragenden Sanierung).

    AG Hamburg, Beschl. v. 28. 2. 2014 - 67c IN 1/14

  • 1.Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, ist dasInsolvenzgericht nach § 26a InsO für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigenSachwalters zuständig. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters beträgtjedenfalls in Verfahren, die zeitnah nach Eröffnung durch einen Insolvenzplanabgeschlossen werden sollen, insbesondere im Schutzschirmverfahren, 60 % derfür den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Individuellen Besonderheitendes Verfahrens ist durch die Gewährung von Zu- und Abschlägen Rechnung zutragen, wobei Zuschläge nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Der vorläufigeSachwalter ist grundsätzlich verpflichtet, eine an den Vorgaben dieserEntscheidung ausgerichtete angemessene Vergütung zu beantragen, weil dieVergütung des vorläufigen Sachwalters nicht der Disposition der Beteiligtenunterliegt.

    2.Der vorläufige Sachwalter ist zu Beginn seiner Tätigkeitverpflichtet, die Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung den addiertenKosten der vorläufigen Eigenverwaltung und der vorläufigen Sachwaltunggegenüber zu stellen. Sofern die Kosten der vorläufigen Insolvenzverwaltungprognostisch deutlich geringer sind, ist es allein Sache des vorläufigenGläubigerausschusses, von seinem Recht aus § 270b Abs. 4 Nr. 2 InsO Gebrauch zumachen.

    3.Der vorläufige Sachwalter muss im Regelfall weiterhin denZahlungsverkehr des Schuldners überwachen (§ 275 InsO) und dieLiquiditätsplanung des Schuldners überprüfen. Dies gilt zunächst dann, wenn derSchuldner von ihm nach Antragstellung begründete Verbindlichkeiten im Wege desBargeschäfts bereinigt; besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu richten, dassder Schuldner keine Altverbindlichkeiten befriedigt. Weiterhin besteht dieseÜberprüfungspflicht, wenn der Schuldner aufgrund insolvenzgerichtlicher (Einzel-)Ermächtigung(§ 270b Abs. 3 InsO) Masseverbindlichkeiten begründet. Sichert der Schuldnerdie von ihm begründeten Masseverbindlichkeiten zusätzlich über einTreuhandkonto ab, so hat der vorläufige Sachwalter zu überprüfen, ob dieseAbsicherung insolvenzfest erfolgt ist.

    4.Der vorläufige Sachwalter ist außerdem im Regelfallverpflichtet, eine aufgrund des Verbotes der Schlechterstellung (§ 245 Abs. 1Nr. 1 InsO) erforderliche Vergleichsrechnung transparent und plausibelaufzustellen. Hierzu gehört notwendigerweise die präzise Auslotung vonmöglichen Anfechtungs- und Haftungsansprüchen sowie von etwaigen Möglichkeitenfür eine übertragene Sanierung; aufgrund des engen Zeitrahmens insbesondere imSchutzschirmverfahren (vgl. §§ 270b Abs. 1, 235 Abs. 1, 231, 232 InsO), müssendiese Tätigkeiten bereits vor der Eröffnung erfolgt sein.

    AG Hamburg, Beschl. v. 20. 12. 2013 - 67 g IN 419/12

  • OLG Zweibrücken vom 12.12.2013 – 4 U 39/13

    In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter eine wirksam beschlossene, aber bei Verfahrenseröffnung noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht gegen den Willen der Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1.Eine Abtretungsvereinbarung mit Saldoanerkenntnis stellt eineanfechtbare Rechtshandlung i.S.v. § 133 Abs. 1 InsO dar, wenn sie für dieGläubiger der Schuldnerin nachteilig war.

    2.Die Unfähigkeit der Schuldnerin im Rahmen einesSaldoanerkenntnisses anerkannte Forderungen aus eigenen oder fremden Mitteln zuerfüllen und stattdessen längerfristige Ratenzahlungsvereinbarungenabzuschließen, indiziert die Zahlungsunfähigkeit.

    OLG Frankfurt/M., Urt. v. 30. 1. 2014 - 12 U 121/12

    Hallo Rainer,

    der Link führt leider zum Urteil des OLG Karlsruhe.
    :confused:
    Und unter dem Az konnte ich leider nichts finden.

  • Es entspricht der st. Rspr. des beschließenden Senats, dass füreinen auf Vorauszahlungen beruhenden steuerrechtlichen Erstattungsanspruch derRechtsgrund im insolvenzrechtlichen Sinne im Zeitpunkt der Vorauszahlung gelegtworden ist, da der Steuerpflichtige bei Steuervorauszahlungen bereits mit derenEntrichtung einen Erstattungsanspruch unter der aufschiebenden Bedingungerlangt, dass am Ende des Besteuerungszeitraums die geschuldete Steuer geringerist als die Vorauszahlung.

    BFH, Beschl. v. 26. 11. 2013 - VII B 243/12

  • 1.Bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mitwechselndem Bestand kommt es darauf an, dass es aufgrund einfacher äußererAbgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne Weiteresersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind.Dabei genügt es, wenn in dem Vertrag auf eine Skizze der Räumlichkeiten Bezuggenommen wird.

    2.Maßgeblich für die Frage der Bestimmtheit des Gegenstands derSicherungsübereignung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Aus diesem Grundkönnen spätere Ereignisse, die außerhalb des Vertrags liegen, diesem nicht dieBestimmtheit nehmen. Selbst wenn zu einem späteren Zeitpunkt Waren in dieSicherungsräume gelangen, welche nicht dem Sicherungsgeber gehören, kann diesdie Bestimmtheit der Übereignungsvereinbarung nicht beeinflussen.

    LG Bielefeld, Urt. v. 28. 2. 2014 - 1 O 71/13

  • Verschweigt ein Anteilsinhaber dem Treuhänder im eigenenVerbraucherinsolvenzverfahren die Innehabung von GmbH-Anteilen, so kann derTreuhänder die Veräußerung derselben genehmigen und so den Kaufpreisbeanspruchen, auch wenn die Anteile zwischenzeitlich wertlos geworden sind.

    OLG Celle, Urt. v. 30. 10. 2013 - 9 U 79/13

  • BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 313/12

    a) Die Erfüllung eines Konsignationslagervertrages kann dadurch gewählt werden, dass der Verwalter dem Lager im Eigentum des Vertragspartners stehendes Material entnehmen und im Betrieb des Schuldners verarbeiten lässt.

    b) Können die durch die Entnahmen geschlossenen Einzelverträge nicht vollständig aus der Masse erfüllt werden, haftet der Verwalter nach Maßgabe des § 61 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13

    Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 €) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sindnicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war undder Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss das Indiz der Zahlungsunfähigkeitund ihrer Kenntnis einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden.Das gilt sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auf Seiten desSchuldners als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners davon. BeiZahlungen im Rahmen eines Bargeschäfts oder in bargeschäftsähnlicher Lage istdarauf zu achten, dass die Vorsatzanfechtung nicht über ihren Normzweck hinausausgedehnt und dass dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Stufenverhältnis von §130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 133 InsO Rechnung getragen wird.

    BAG, Urt. v. 29. 1. 2014 - 6 AZR 345/12

  • 1.Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr inanfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruchaus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 AO, über den durch Verwaltungsaktgemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entschieden werden kann, sondern einbürgerlich-rechtlicher Anspruch.

    2.Auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich)unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA kann nur indiesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruchauf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jeneLeistung erbracht worden ist.

    3.Für diese Rückforderung kann sich das FA mangelsAnwendbarkeit des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlagenicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Zivilrechtswegbeschreiten.

    BFH, Urt. v. 12. 11. 2013 - VII R 15/13

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