Ja, mal wieder das schon bekannte Problem eines Erbvertrags mit gegenständlich beschränkter Vor- und Nacherbfolge.
Um es grob zu umreißen:
In einem Übertragungs- und Erbvertrag überträgt der Ehemann 1/2 Anteil an einem Grundstück auf seine Frau und es wird folgendes erbvertraglich geregelt.
1. bzgl. des Grundstücks xy setze sich die Erschienenen zu Alleinerben ein. Der Überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.
2. Nacherben sind die gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen.
3. Der Nacherbfall tritt ein mit dem Tode des Vorerben.
4. Im Falle der Scheidung geht der Anteil der Ehefrau auf den Ehemann als Vorerben über
5. Bei Wiederverheiratung der Ehefrau tritt ebenfalls der Nacherbfall ein.
6. Die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch wird bewilligt und beantragt
Verstorben ist nun der Ehemann (keine Scheidung).
Ich dachte zunächst an eine Lösung über §§ 2100, 2110 BGB, jedoch kam dann auf, dass es noch ein weiteres bebautes Grundstück mit nicht unerheblichen Wert gibt, aus dem auch Mieteinnahmen auf ein Konto gehen. Ich kann mich daher nicht so wirklich mit einem Vorausvermächtnis für die Ehefrau anfreunden.
Sinn der Regelung sollte ausschließlich sein, dass im Erbvertrag genannte Grundstück, welches originär aus der Familie des Erblassers stammt, dauerhaft in der Familie zu halten. Sonstiges sollte erbrechtlich nichts geregelt werden.
Ich stehe jetzt etwas auf dem Schlauch, wie man die angedachten Rechte der Kinder vernünftig sichert.