Hallo liebe Kollegen,
vielleicht könnt Ihr mir ja weiterhelfen. Ich habe ein Verfahren, dass mangels Masse abgewiesen worden ist. Die Kosten sind in dem Beschluss dem Schuldner auferlegt worden. Aufgrund der Zweitschuldnerhaftung ist die Krankenkasse, die den Antrag seinerzeit gestellt hat, in Anspruch genommen worden (§ 31 II GKG). Die Krankenkasse hat nun einen Antrag gestellt, diese Kosten gegen den Schuldner festsetzen zu lassen. Meines Erachtens fehlt es an einer speziellen gesetzlichen Grundlage. In der Kommentarliteratur steht nur, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung des Erst- und Zweitschuldners der Zweitschuldner im Innenverhältnis nach dem BGB einen Erstattungsanspruch hat. Verweise ich dann die KK darauf, den Anspruch zivilrechtlich geltend zu machen? Finde ich auch komisch, weil das ja wieder extra kostet und für uns wäre es eigentlich ja so nicht das Problem. Aber mir fehlt es eben an einer Regelung. Oder kann man § 103 ZPO insofern anwenden?! Bin mir grad nicht sicher, ob der Beschluss ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel ist ...
Könnt Ihr mir helfen? Hattet Ihr schon mal einen solchen Fall??
Ein schönes WE an alle!!