Erbschein in Ausfertigung

  • Ich habe von meinem heimischen Amtsgericht (in NRW) die Ausfertigung des Erbscheines erhalten.
    Es ist Grundbesitz in Baden-Württemberg vorhanden.
    Unter Hinweis auf den im Erbscheinsantrag enthaltenen Antrag auf Grundbuchberichtigung schicke ich eine begl. Ablichtung dieses Antrags an das Grundbuchamt mit der Ausfertigung des Erbscheins mit der Bitte, nach durchgeführter Grundbuchberichtigung mir den Erbschein zurückzusenden.
    Die Grundbuchberichtigung ist erfolgt, die Ausfertigung des Erbscheins verbleibt aber bei den Grundakten. Das Notariat in BW ist nicht bereit, mir die Ausfertigung zurückzusenden.

    Das kenne ich anders, von allen Grundbuchämtern im nördlichen Deutschland erhalte ich die Ausfertigung zurück, in BW offensichtlich ist das anders, die Diskussion hatte ich mit einem anderen Notariat in BW bereits in anderer Sache.

    Ich brauche nun aber den Erbschein für einen andere Sache, oder muss mir das Nachlassgericht eine neue Ausfertigung erteilen (und dann noch eine und evtl. noch eine usw.)? So können Dutzende Ausfertigungen in den Umlauf gelangen, was bei einer eventuellen Einziehung bei Unrichtigkeit ja erst recht zu Problemen führen wird.

    Ist mein Ansinnen mir den Erbschein zurückzuschicken wirklich unbegründet?

    (Ich bin seit 30 Jahren Notar)

    Ad.Vocat

  • Dein Ansinnen ist natürlich nicht unbegründet. Vielleicht tröstet es Dich, dass es mir in eigener Sache auch schon so ergangen ist.
    Der Grund dürfte darin liegen, dass in BW automatisch an jedes GBA eine Ausfertigung des Erbscheins vom Nachlassgericht erteilt wird. Die Folge ist, dass nun einige Kollegen/INNEN daraus schließen, dass die Ausfertigung zur GA genommen werden muss und es nicht genügt, dass sie zur Berichtigung vorlag.

  • Wobei ich (nicht in BW) in der Tat weitere Ausfertigungen der Erbscheine erhalte (0,50€ Schreibgebühr nicht vergessen :)), vor allem wenn ich vortrage, ein "Ländl"isches GBA habe die bereits erteilte Ausfertigung verschluckt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 10 GBO gilt auch für die baden-württembergischen Grundbuchämter bzw. Notariate.
    Eine Verweigerung der Rückgabe ist ganz einfach unzulässig. Ich würde um eine beschwerdefähige Entscheidung bitten. Ich könnte wetten, dann würde das Grundbuchamt seine Meinung ändern.

  • Wobei ich (nicht in BW) in der Tat weitere Ausfertigungen der Erbscheine erhalte (0,50€ Schreibgebühr nicht vergessen :)), vor allem wenn ich vortrage, ein "Ländl"isches GBA habe die bereits erteilte Ausfertigung verschluckt.

    Man muss keine Begründung liefern, wenn man mehr als eine Ausfertigung möchte - aber das wissen auch nicht alle bei den Nachlassgerichten.

  • Man muss keine Begründung liefern, wenn man mehr als eine Ausfertigung möchte - aber das wissen auch nicht alle bei den Nachlassgerichten.

    Es gab vor Jahren auch noch Nachlassgerichte, die keine Ausfertigungen, sondern nur beglaubigte Abschriften von Erbscheinen erteilt haben -in Vorgriff auf das europäische Erbrechtszeugnis, das es ja auch nur in Form von beglaubigten Abschriften geben wird-. :)

    Begründung: beglaubigte Abschriften müssen nicht eingezogen werden. :)

    Guter Gedanke, bis das OLG entschieden hat, dass Erbscheine ohne Erteilung mindestens 1 Ausfertigung nicht wirksam erteilt sind.:D

  • Wobei ich (nicht in BW) in der Tat weitere Ausfertigungen der Erbscheine erhalte (0,50€ Schreibgebühr nicht vergessen :)), vor allem wenn ich vortrage, ein "Ländl"isches GBA habe die bereits erteilte Ausfertigung verschluckt.

    Man muss keine Begründung liefern, wenn man mehr als eine Ausfertigung möchte - aber das wissen auch nicht alle bei den Nachlassgerichten.


    Antrag auf weitere Ausfertigung mit Begründung: Mitarbeiter geht zum AG, kommt eine Stunde später mit weiterer Ausfertigung zurück.
    Antrag auf weitere Ausfertigung ohne Begründung: Mitarbeiter geht zum AG, Antrag wird dort entgegengenommen, eine Weile darüber nachgedacht, und dann liegt die weitere Ausfertigung zwei Tage später im Gerichtsfach.

    Also haben wir meistens eine Begründung dabei :cool:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Was ich nicht verstehe: wieso muss der Antrag auf weitere Ausfertigung begründet werden. Wenn der Erbe 20 Ausfertigungen will bekommt er sie. Klar: muss ich den Erbschein einziehen, bekomm ich nur 19 Ausfertigungen zurück und muss ihn dann kostenpflichtig für kraftlos erklären. Das ist aber das Problem der Erben, wenn sie auf die Ausfertigungen nicht aufpassen.

    anders mag die Sache beim Notar -ohne Vollmacht- sein. Bei ihm wird das Recht, weitere Ausfertigungen zu beantragen zu prüfen sein. Gab aber noch nie ein Problem. Der Notar muss auf "seine" Ausfertigungen aufpassen und wissen, wohin er sie gibt. Er trägt m.E. auch die Verantwortung für eine evtl Rückgabe im Fälle der Einziehung und die evtl. Kostenfolge bei Kraftloserklärung.ec

  • anders mag die Sache beim Notar -ohne Vollmacht- sein. Bei ihm wird das Recht, weitere Ausfertigungen zu beantragen zu prüfen sein. Gab aber noch nie ein Problem. Der Notar muss auf "seine" Ausfertigungen aufpassen und wissen, wohin er sie gibt. Er trägt m.E. auch die Verantwortung für eine evtl Rückgabe im Fälle der Einziehung und die evtl. Kostenfolge bei Kraftloserklärung.ec


    Und wenn nach 10 Jahren die Akte zerschreddert wird, wird niemand mehr wissen wo was geblieben ist, also muss man auf dies Akten schreiben: NIE VERNICHTEN.
    Und wenn dann die Akten (bei Beendigung meines Notariats) dem Amtsgericht übergeben werden, werden diese sich über solche Akten wohl auch freuen. Das interessiert mich dann aber nur noch am Rande

    Danke an alle, ich frage mich aber, ob ich in den "Schriftkrieg" mit BW treten soll.
    Die Erben kommen nächste Woche ...

    Ad.Vocat

  • Also grundsätzlich passt keiner besser auf Erbscheinsausfertigungen auf als das Grundbuchamt. Denn Grundakten dürfen nicht ausgesondert und nicht vernichtet werden. In BW finden sich letztendlich alle Grundakten (irgendwann mal) in Kornwestheim -kilometerweise-.

    Ansonsten ist die Vernichtigung von Erbscheinsausfertigungen -für den Fall, dass der Erbschein durch das Nachlassgericht kassiert werden muss- schon ein Problem.

    Zieh ich den Erbschein ein und bekomme nicht alle Erbscheinsausfertigungen zurück muss ich den Erbschein für kraftlos erklären. Die Aussage "was kann denn schon passieren" wird nicht jeder Nachlassrichter/Nachlassrechtspfleger anwenden. Und -zumindest nach den Vorschriften des Gesetzes- muss ich die Kraftloserklärung dann auch im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Die dafür entstehenden Kosten sind überschaubar. Wenn aber das Nachlassgericht im Staatsanzeiger für BW veröffentlicht -was manche Nachlassgerichte aus mir nicht ganz nachvollziehbaren Gründen immer noch tun-, werden die Veröffentlichungskosten schon höher. Die Kosten muss der Erbe als Auslagen zahlen. Und für diesen dürfte sich die Frage dann schon stellen, ob nicht der Notar, der eine Ausfertigung in seinen Handakten hatte und diese dann nicht mehr beibringen kann, nicht besondere Sorgfaltspflichten hatte und ggf. vor Vernichtung der Handakten die Erbscheinsausfertigung an den Mandanten zurückgeben musste.

    Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaub ich hab sogar eine diesbezügliche Entscheidung im Hinterkopf.

  • Und für diesen dürfte sich die Frage dann schon stellen, ob nicht der Notar, der eine Ausfertigung in seinen Handakten hatte und diese dann nicht mehr beibringen kann, nicht besondere Sorgfaltspflichten hatte und ggf. vor Vernichtung der Handakten die Erbscheinsausfertigung an den Mandanten zurückgeben musste.

    Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaub ich hab sogar eine diesbezügliche Entscheidung im Hinterkopf.

    Für die in der Akte befindlichen Ausfertigungen: Einverstanden, diese werden auch sofort an den/die Erben geschickt, wenn ich sie nicht brauche.

    Wenn aber die Erbscheine weitergegeben wurden (wohin auch immer) muss die arme Angestellte alle Schreiben durchlesen, wohin denn ein Erbschein geschickt wurde. Die Ausfertigung des Erbscheines ist ja leicht zu erkennen am Siegel.

    Kommt selten vor.

    Ad.Vocat

  • Lösungsvorschlag für die Zukunft:
    Erbscheinsausfertigungen, wenn ich Erbscheine beantrage, lasse ich vom Nachlassgericht direkt an die Erben schicken. Ich beantrage zu meinen Akten nur eine einfache Abschrift.

    Ausnahme: ich benötige die Erbscheinsausfertigung z.B. für Register- oder Grundbuchvollzug.

    Weitergabe von Erbscheinsausfertigungen an Dritte mit der Bitte, diese unverzüglich nach Gebrauch an die Erben zurückzugeben -Kopie des Schreibens an den Erben zK-. Wenn die Bank dann die Erbscheinsausfertigung scannt und sofort schreddert (kommt wohl bei vielen Banken vor), dann ist zumindest nicht der Notar schuld.

    Ansonsten: zum Handelsregister gehts zwischenzeitlich elektronisch. Zu unseren ZGAs gehts zwischenzeitlich elektronisch. Die "alten" GBAs werfen nichts weg. Die Haftungsgefahr -sofern eine solche besteht- dürfte also überschaubar sein.

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