Der RA hat das Mandat während des laufenden Prozesses niedergelegt und beantragt jetzt die Festsetzung nach § 11 RVG. Der Streitwert wurde nur vorläufig festgesetzt. M.E. kann ich erst nach endgültiger Streiwertfestsetzung festsetzen, da der KFB andernfalls bei einer geänderten Streitwertfestsetzung (hier nur bei niedriger entscheidend) im Nachhinein falsch wäre.
Seht Ihr das auch so?
§ 11 RVG und vorläufiger Streitwert
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Ja - deswegen würde ich die Akten dem Richter vorlegen m.d.B. um Festsetzung des endgültigen Streitwerts.
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Ich habe sie ihm vorgelegt, er hat nur vorläufig festgesetzt, das Verfahren hat gerade erst durch Klagezustellung begonnen....
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Warum erfolgt nur vorläufige Streitwertfestsetzung? Welcher Anspruch wird geltend gemacht?
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Warum erfolgt nur vorläufige Streitwertfestsetzung? Welcher Anspruch wird geltend gemacht?
Vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese steht einer Festsetzung nach § 11 RVG nicht entgegen. Gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 107 ZPO kann ggf. eine Änderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses bei einer abweichenden endgültigen Streitwertfest-setzung beantragt werden.
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Warum erfolgt nur vorläufige Streitwertfestsetzung? Welcher Anspruch wird geltend gemacht?
Vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese steht einer Festsetzung nach § 11 RVG nicht entgegen. Gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 107 ZPO kann ggf. eine Änderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses bei einer abweichenden endgültigen Streitwertfestsetzung beantragt werden.
*beipflicht* (s. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, § 11 Rn. 355). Denn der Mandant selbst kann ja auch einen 11er-Antrag stellen (§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG). Er muß dann nur die Monatsfrist (§ 107 Abs. 2 ZPO) beachten. -
Warum erfolgt nur vorläufige Streitwertfestsetzung? Welcher Anspruch wird geltend gemacht?
Vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese steht einer Festsetzung nach § 11 RVG nicht entgegen. Gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 107 ZPO kann ggf. eine Änderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses bei einer abweichenden endgültigen Streitwertfestsetzung beantragt werden.
*beipflicht* (s. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2014, § 11 Rn. 355). Denn der Mandant selbst kann ja auch einen 11er-Antrag stellen (§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG). Er muß dann nur die Monatsfrist (§ 107 Abs. 2 ZPO) beachten."Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!" (Zitat eines Dozenten). Hätte ich mal machen sollen!
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Ich finde, dafür ist das Forum durchauchs auch da.Übrigens gibt's Deinen Dozenten auch als Smiley :D:D ->
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Vorläufige Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diese steht einer Festsetzung nach § 11 RVG nicht entgegen. Gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 107 ZPO kann ggf. eine Änderung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses bei einer abweichenden endgültigen Streitwertfest-setzung beantragt werden.
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