Dienstbarkeit auf Flurstück badisches Landrecht

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Dienstbarkeit auf einem nach altem badischen Landrecht gebuchten Grundstück mit bruchteilloser Eigentümergemeinschaft. Bei der Bestellung der Dienstbarkeit haben alle Miteigentümer mitgewirkt.

    Mir ist klar, dass ein einzelner Miteigentumsanteil nicht gesondert belastet werden kann, jedoch frage ich mich, ob dies auch die einheitliche Belastung des gesamten dienenden Grundstücks ausschließt.

    Kann die Dienstbarkeit als Belastung des gesamten dienenden Grundstücks an diesem eingetragen werden oder müsste die Dienstbarkeit vielmehr an allen herrschenden Grundstücken eingetragen werden?


    Bin jede Antworten und Hilfe dankbar :)

  • Wo soll die Dienstbarkeit denn eingetragen werden, wenn nicht an dem dienenden Grundstück? Wem das in welchem Berechtigungsverhältnis gehört, ist beim dienenden Grundstück weniger das Problem, solange nur nachgewiesen ist (in der Form des § 29 GBO), dass alle Eigentümer die Eintragung bewilligt haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Vielen Dank, ich habe mich wohl leider ein wenig Missverständlich ausgedrückt.


    Mein Problem besteht darin, dass es sich bei dem zu belastenden Grundstück um eine Verkehrsfläche (Nebengrundsück) handelt, die dazu bestimmt ist, anderen Grundstücken zu dienen (Miteigentum nach altem badischen Landrecht).

    Die jeweiligen Anteile dieses Nebengrundstücks sind wesentliche Bestandteile der jeweiligen Hauptgrundstücke und können daher nicht gesondert belastet werden.

    Vielmehr erstrecken sich die Belastungen der Hauptgrundstücke auf das Nebengrundstück.


    Ich habe mich nun gefragt, ob nur die jeweiligen Miteigentumsanteile wesentlicher Bestandteil der Hauptgrundstücke sind und das gesamte Nebengrundstück als Ganzes noch immer gesondert belastbar ist, oder ob dies auch ausscheidet.

    Aufgrund der unrichtigen Darstellung der Rangverhältnisse auch bei gesonderter Belastungen des gesamten dienenden Nebengrundstücks, denke ich, dass eine solche Belastung nicht möglich ist und die Eintragung der Dienstbarkeit vielmehr an allen Hauptgrundstücken erfolgen müsste.


    Wie seht ihr das?

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