unzulässige Vor-&Nacherbschaft

  • Hallo, ich brauche mal eure Meinung zu folgendem Sachverhalt

    handschriftliches Testament aus 2013, beide Ehegatten erst sich eingesetzt, dann nach dem 2. folgendes: (beide Testatoren sind tot)

    Erben werden Kinder A, B & C (ohne Anteile)

    A bekommt Wohnung 1, B & C Wohnung 2 zu gleichen Teilen (Einzelwerte nicht bekannt, ges. Wert 194400€)
    Auf Wohung 1 ist aber der D (Sohn der B) als Nacherbe bestimmt

    Über alles andere können die Kinder nach eigener Einigkeit entscheiden

    A, B & C haben jetzt einen Erbschein ohne Quoten auf sie drei ohne Erwähnung der Nacherbschaft beantragt.

    Ich habe nun Vermögenswerte angefordert. Außer dem Haus (194.400,00€) ist der Restwert 54.693,00€.

    Meines Wissens nach ist Nacherbschaft auf einzelne Gegenstände unwirksam, da aber der D ja nicht das Kind der A ist, war der Wille ja da, die Wohnung für einen anderen Stamm zu sichern.

    Um allen Input bin ich dankbar8|

  • Für ein Nachvermächtnis bräuchte man wohl einen ersten Vermächtnisnehmer, der mit dem Nachvermächtnis zugunsten des zeitlich nachgelagerten Vermächtnisnehmers beschwert ist. Im vorliegenden Fall ist der Erstbeschwerde aber Erbe, sodass ein auf das Ableben des beschwerten Erben aufschiebend befristetes oder betagtes Vermächtnis wohl näher liegt. Jede - gleich welche - Vermächtnislösung wäre allerdings nicht erbscheinsrelevant.

    Eine andere Möglichkeit wäre, für den Erbteil des A eine Nacherbfolge anzunehmen. Da insoweit keine gegenständliche Beschränkung möglich ist, wäre dann gleichzeitig eine Verpflichtung des Nacherben anzunehmen, dass das, was bei der Erbauseinandersetzung außer Wohnung 1 auf A entfällt, aus der Nacherbenbindung freizugeben.

    Welche Lösung die zutreffende ist, hängt vom zu ermittlenden Willen des Erblassers ab: Starke Sicherung oder schwache Sicherung.

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