Hallo,
es gibt einen österreichischen Einantwortungsbeschluss, wonach es drei Erben gibt. Er enthält auch eine Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände (wohl vorheriges Übereinkommen der Erben) an einzelne Erben, u.a. ein Grundstück in Deutschland. Diese Grundstück solle Erbe A bekommen.
Weil es sich bei dem Einantwortungsbeschluss nach Ansicht des GBA nicht um einen Erbnachweis nach § 35 GBO handelt, wurde ein ENZ gefordert, das nun auch vorliegt. Aus diesem ergibt sich, dass gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, A Erbe ist und Anspruch auch das Grundstück in Deutschland hat. Von den anderen Erben wird nichts gesagt. Jetzt bin ich verwirrt. ich lande bei der Entscheidung vom OLG München, 34 Wx 357/17. Dort wurde aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses eingetragen (?), später gab es ein ENZ, das wohl ähnlich wie in meinem Fall, einzelne Nachlassgegenstände aufführt. Aber es wird auch klargestellt, dass das österreichische Erbbrecht keine Sondererbfolge in Einzelgegenstände kennt. Wohl aber eine Erbteilung möglich ist (vor oder nach Einantwortung). Lange Rede kurzer Sinn: kann ich jetzt auf den Erben A berichtigen? Was ist mit den im ENZ nicht aufgeführten weiteren Erben?