Österreichischer Einantwortungsbeschluss und ENZ

  • Hallo,

    es gibt einen österreichischen Einantwortungsbeschluss, wonach es drei Erben gibt. Er enthält auch eine Zuordnung einzelner Nachlassgegenstände (wohl vorheriges Übereinkommen der Erben) an einzelne Erben, u.a. ein Grundstück in Deutschland. Diese Grundstück solle Erbe A bekommen.
    Weil es sich bei dem Einantwortungsbeschluss nach Ansicht des GBA nicht um einen Erbnachweis nach § 35 GBO handelt, wurde ein ENZ gefordert, das nun auch vorliegt. Aus diesem ergibt sich, dass gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, A Erbe ist und Anspruch auch das Grundstück in Deutschland hat. Von den anderen Erben wird nichts gesagt. Jetzt bin ich verwirrt. ich lande bei der Entscheidung vom OLG München, 34 Wx 357/17. Dort wurde aufgrund eines Einantwortungsbeschlusses eingetragen (?), später gab es ein ENZ, das wohl ähnlich wie in meinem Fall, einzelne Nachlassgegenstände aufführt. Aber es wird auch klargestellt, dass das österreichische Erbbrecht keine Sondererbfolge in Einzelgegenstände kennt. Wohl aber eine Erbteilung möglich ist (vor oder nach Einantwortung). Lange Rede kurzer Sinn: kann ich jetzt auf den Erben A berichtigen? Was ist mit den im ENZ nicht aufgeführten weiteren Erben? :/

  • Das OLG München hat es höflich dahingestellt sein lassen, ob das Grundbuchamt gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat, weil es die Eintragung der Erbfolge aufgrund des vorliegenden Einantwortungsbeschlusses vorgenommen hat (was zweifelsfrei der Fall ist, weil der Einantwortungsbeschluss in § 35 GBO nicht als taugliche Eintragungsgrundlage genannt ist). Denn es hatte zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung bereits ein ENZ exisitiert, dessen Gültigkeit noch nicht abgelaufen war und das die gleiche Erbfolge wie im Eintantwortungsbeschluss verlautbarte.

    Im Fall des OLG München war es des Weiteren so, dass eine Teilungsanordnung des Erblassers vorlag, die nach österreichischem Erbstatut aber keine dingliche Wirkung hat. Damit war eine unmittelbare Zuweisung des Grundbesitzes an einen von mehreren Miterben aber nur möglich, wenn die der Teilungsanordnung des Erblassers entsprechende Erbteilung noch vor (!) der Einantwortung erfolgte und dies auch im Einantwortungsbeschluss so verlautbart war (zwingender Inhalt nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 AußStrG). Dies war nicht der Fall, sodass die Erbteilung nur nach der Einantwortung erfolgt sein konnte. Damit war das österreichische ENZ unrichtig und das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, den durch die erblasserische Teilungsanordnung Begünstigen als Alleineigentümer einzutragen. Gleichzeitig stand damit fest, dass das Grundbuch nicht unrichtig, sondern richtig war, weil es zutreffend das erbengemeinschaftliche Eigentum aller Miterben verlautbarte.

    Danach müsste die Antwort auf Deine Fragen im vorliegenden Einantwortungsbeschluss zu finden sein. Denn wenn dieser keinen - notwendigen - Hinweis auf die bereits vor der Einantwortung erfolgte Erbteilung befinhaltet, kann diese Erbteilung erst danach erfolgt sein - und dann ist Dein Fall mit dem vom OLG München entschiedenen Sachverhalt identisch.

    Der von Dir mitgeteilte Sachverhalt deutet allerdings darauf hin, dass der Einantwortungsbeschluss sehr wohl einen Hinweis auf die bereits erfolgte Erbteilung enthält und die Erbteilung mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses damit dingliche Wirkung entfaltete.

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