Ich habe folgenden Sachverhalt:
Vor 30 Jahren wurde eine WEG-Einheit (Wohnung 1) vom Wohnungseigentümer in die WEG-Einheiten Wohnung 1a und 1b unterteilt.
Die Unterteilung erfolgte ohne Mitwirken dinglicher Berechtigter und ohne die restlichen Wohungseigentümer, da diese von der Unterteilung nicht betroffen waren bzw. sind.
Erst jetzt ist aufgefallen, dass bei der Unterteilung in 1a und 1b der zur Wohnung Nr. 1 gehörende Keller vergessen wurde. Zahlreiche Eigentumswechsel sowohl bei 1a , als auch 1b sind zwischenzeitlich erfolgt. Aufgefallen ist der "fehlende Keller" nicht.
Meine Recherche hat ergeben, dass nach der Entscheidung des BayObLG vom 10.11.1987, Az.: 2 Z 75/1986 die Unterteilung damit insgesamt nichtig ist.
Die Frage ist, wie geht es nun weiter?
Ursprünglich wollte sich ein Notariat der Lösung annehmen, es kam aber keine Beurkundung/Nachtrag oder dergleichen zustande.
Muss das GBA hier von Amts wegen handeln? Also muss ich einen Amtswiderspruch eintragen? Aber wenn ja, wie formuliert man diesen Amtswiderspruch? Müsste ich die jetzigen Eigentümer vorher anhören?
Ich sehe ein, dass die Unterteilung nichtig ist, andererseits handelt es sich hier bei beiden Eigentümern um Bürger, die seit Jahren die Wohnungen bewohnen und für die man eine Lösung finden möchte.
Wie würdet ihr vorgehen?