WEG Unterteilung nichtig - Wie geht es weiter?

  • Ich habe folgenden Sachverhalt:

    Vor 30 Jahren wurde eine WEG-Einheit (Wohnung 1) vom Wohnungseigentümer in die WEG-Einheiten Wohnung 1a und 1b unterteilt.

    Die Unterteilung erfolgte ohne Mitwirken dinglicher Berechtigter und ohne die restlichen Wohungseigentümer, da diese von der Unterteilung nicht betroffen waren bzw. sind.

    Erst jetzt ist aufgefallen, dass bei der Unterteilung in 1a und 1b der zur Wohnung Nr. 1 gehörende Keller vergessen wurde. Zahlreiche Eigentumswechsel sowohl bei 1a , als auch 1b sind zwischenzeitlich erfolgt. Aufgefallen ist der "fehlende Keller" nicht.

    Meine Recherche hat ergeben, dass nach der Entscheidung des BayObLG vom 10.11.1987, Az.: 2 Z 75/1986 die Unterteilung damit insgesamt nichtig ist.


    Die Frage ist, wie geht es nun weiter?

    Ursprünglich wollte sich ein Notariat der Lösung annehmen, es kam aber keine Beurkundung/Nachtrag oder dergleichen zustande.

    Muss das GBA hier von Amts wegen handeln? Also muss ich einen Amtswiderspruch eintragen? Aber wenn ja, wie formuliert man diesen Amtswiderspruch? Müsste ich die jetzigen Eigentümer vorher anhören?

    Ich sehe ein, dass die Unterteilung nichtig ist, andererseits handelt es sich hier bei beiden Eigentümern um Bürger, die seit Jahren die Wohnungen bewohnen und für die man eine Lösung finden möchte.


    Wie würdet ihr vorgehen?

  • Wenn die Unterteilung nichtig ist, ist sie nichtig. Es ist Aufgabe des GBAs, das dann umzusetzen.

    Es ist dagegen nicht Aufgabe des GBAs Lösungen für die Bewohner zu finden. Auf diese Idee könnten diese auch selbst kommen und ein Interesse an deren Verfolgung haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie formuliert man dann den Amtswiderspruch in den beiden betroffenen Blattstellen? Ich finde dazu kein Muster.

    Ja, die Lösung muss nicht durch das GBA gefunden werden. Die Eigentümer rufen natürlich trotzdem beim GBA an und bitten um Hilfe.

  • ...

    Die Eigentümer rufen natürlich trotzdem beim GBA an und bitten um Hilfe.

    Das ist der Punkt, an dem man super auf andere Stellen verweisen kann, rechtsberatende Berufe zB.

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