Verfahrenswert VV Nr. 3500 RVG

  • Hallo zusammen,

    ich schwimme leider noch total in den Familiensachen und bin mir bei einem Fall nicht so sicher:

    RA der Partei A stellt einen Befangenheitsantrag in einer Familiensache. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wird Beschwerde durch den RA der Partei A eingelegt. Das OLG entscheidet, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die Kosten die Partei A trägt.

    Der RA der Partei B hatte eine Stellungnahme abgegeben, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

    RA der Partei B beantragt einen Kostenfestsetzungsantrag gegen die Partei A. (Gebühr VV RVG 3500) aus einem Verfahrenswert von 4.000,00 €.

    Nun ist es so, dass das OLG in seinem Beschluss keinen Verfahrenswert bestimmt hatte. Es wurde aufgeführt: Ein Verfahrenswert ist nicht von Amts wegen festzusetzen, da keine Gerichtsgebühren entstehen, die vom Wert abhängig sind…

    In dem Endbeschluss in der Familiensache wurde der Verfahrenswert nun mit 4.000,00 € angegeben. Gegen diesen Beschluss wurde ebenfalls Beschwerde eingelegt. Die Angelegenheit ist daher nun wegen der Beschwerde in der Hauptsache noch beim OLG.

    Kann man hier also davon ausgehen, dass der Verfahrenswert der Hauptsache (4.000,00 €), auch der des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Befangenheitsantrages ist?

    In einer Kommentierung habe ich gelesen, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens sich in der Regel unabhängig vom Streitwert des Prozesses nach dem Interesse des Beschwerdeführers richtet (vgl. § 23 Abs. 2 S. 1–3). Grenze ist der Wert der Hauptsache. d.h. müsste das OLG doch noch ausdrücklich feststellen, welchen Verfahrenswert sie heranziehen oder würdet ihr hier nichts weiter veranlassen, da die Grenze von 4.000,00 € nicht überschritten ist?

    Vielen Dank!

  • Meines Erachtens könnte das Kostenfestsetzungsverfahren auch durchgeführt werden, sofern der angenommene Verfahrenswert nicht bestritten wurde. Nach der Sachverhaltsschilderung würde ich mit der Anregung (zur Antragstellung gem. § 33 RVG) versuchen, ein weiteres Beschwerdeverfahren zu vermeiden und mir selbst auch die Arbeit, sofern der Wert nachträglich anderweitig festgesetzt werden würde. Siehe auch MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 104 Rn. 33.

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