Hallo zusammen,
ich bräuchte mal euer Schwarmwissen:
Es soll Wohnungseigentum nach § 3 WEG gebildet werden. Momentan sind die Eigentümer zu je 1/3 Anteil als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Also A, B und C.
In Abt. II sind 4 Vorkaufsrechte eingetragen. 2 auf dem 1/3 Anteil von A und 2 auf dem 1/3 Anteil von B.
Das Vorkaufsrecht steht einer einzigen Person zu.
Es sollen 4 Einheiten gebildet werden mit jeweils 1/4 Miteigentumsanteil verbunden.
Einheit 1 bekommt B,
Einheit 2 bekommt C,
Einheit 3 bekommt A und
Einheit 4 bekommt C
Der Vorkaufsrechtsberechtigte stimmt der Teilung des Grundstücks zu und gibt die Einheiten 2 und 4 hinsichtlich seines Vorkaufsrechtes frei. Insofern ist auch die Löschung der Vorkaufsrechte beantragt.
Eine Übernahme der Vorkaufsrechte auf die neu zu bildenden Einheiten 1 und 3 (jeweils lastend auf dem 1/3 Anteil) ergibt so keinen Sinn mehr, schließlich existieren diese 1/3 Anteile mit der Bildung des WE nicht mehr.
Muss der Vorkaufsrechtsberechtige sein Recht in Bezug auf die Differenz der Anteile 1/4 statt 1/3 freigeben und sodann die Vorkaufsrechte auf die 1/4 Anteil verbunden mit Sondereigentum erstrecken, oder stehen die Vorkaufsrechte der Bildung des WE insgesamt entgegen?
Vorab Danke für eure Antworten