Bildung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG Belastung Abt. II

  • Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal euer Schwarmwissen:

    Es soll Wohnungseigentum nach § 3 WEG gebildet werden. Momentan sind die Eigentümer zu je 1/3 Anteil als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Also A, B und C.

    In Abt. II sind 4 Vorkaufsrechte eingetragen. 2 auf dem 1/3 Anteil von A und 2 auf dem 1/3 Anteil von B.

    Das Vorkaufsrecht steht einer einzigen Person zu.

    Es sollen 4 Einheiten gebildet werden mit jeweils 1/4 Miteigentumsanteil verbunden.

    Einheit 1 bekommt B,

    Einheit 2 bekommt C,

    Einheit 3 bekommt A und

    Einheit 4 bekommt C

    Der Vorkaufsrechtsberechtigte stimmt der Teilung des Grundstücks zu und gibt die Einheiten 2 und 4 hinsichtlich seines Vorkaufsrechtes frei. Insofern ist auch die Löschung der Vorkaufsrechte beantragt.

    Eine Übernahme der Vorkaufsrechte auf die neu zu bildenden Einheiten 1 und 3 (jeweils lastend auf dem 1/3 Anteil) ergibt so keinen Sinn mehr, schließlich existieren diese 1/3 Anteile mit der Bildung des WE nicht mehr.

    Muss der Vorkaufsrechtsberechtige sein Recht in Bezug auf die Differenz der Anteile 1/4 statt 1/3 freigeben und sodann die Vorkaufsrechte auf die 1/4 Anteil verbunden mit Sondereigentum erstrecken, oder stehen die Vorkaufsrechte der Bildung des WE insgesamt entgegen?

    Vorab Danke für eure Antworten

  • Wenn A, B und C derzeit als Miteigentümer zu je 1/3 = je 4/12 Anteil eingetragen sind, müssen sie jeweils 1/12 MEA an C übertragen. C wird dann Miteigentümer zu 1/2 und kann die Anteile in je 1/4 unterteilen.

    Da der Vorkaufsberechtigte die aus den je 1/4 MEA verbunden mit dem SE an den Wohnungen 2 und 4 bestehenden Objekte aus seinem Recht freigibt, liegt darin zugleich die Freigabe der zuvor von A und B an C übertragenen je 1/12 MEA (sonst hätte C ja nicht jeweils 1/4 MEA mit dem zugehörigen SE verbinden können). Also sind die Vorkaufsrechte nur noch zu Lasten der verbliebenen je 1/4 MEA verb. mit dem SE an den Wohnungen 1 und 3 zu übertragen. Da es um eine Reduzierung der Anteile von 1/3 auf 1/4 geht, wüsste ich nicht, weshalb eine Erstreckung in Betracht kommen sollte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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