Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

  • ich habe auch keine Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit

    (wir haben hier etliche neue Tankstellenrechte in gleicher Art eingetragen)

  • Dann handelt es sich hierbei

    ..... und auf dem Grundstück B....-K... speziefische Produkte zu lagern, herzustellen und zu vertreiben

    nicht um ein unzulässige Bezugsverpflichtung und ich kann eintragen.

    Als Schlagwort würde ich "Fast-Food-Restaurantbetriebs- und unterhaltungsrecht" nehmen.

  • Dann handelt es sich hierbei nicht um ein unzulässige Bezugsverpflichtung und ich kann eintragen.



    Stimmt. Der Eigentümer ist ja nicht verpflichtet, irgend etwas zu beziehen. Er muss nur den Betrieb eines B..... K... dulden.

  • Bin ich zu pingelig? Der Berechtigte hat hier das "ausschließliche" Vertriebsrecht. Ausschließlich bedeutet, daß weder der Eigentümer noch Dritte das Recht des Berechtigten ausüben dürfen (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1130 a). Eine Dienstbarkeit, die das Vertriebverbot von Produkten eines bestimmte Erzeugers (hier B... K....) vorsehen, sind aber nicht zulässig.

    Möglich wäre also z.B. ein auschließliches Recht zum Vertrieb von Weißbier, nicht aber das zum ausschließlichen Vertrieb von Weißbier der xy-Brauerei (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 912).

  • Ich würde das anders verstehen. Nur Frau .... hat das ausschließliche Recht hat, auf dem Grundstück ein B.....-K...-Restaurant (Fast-Food Restaurant) mit Drive-In und Außerhaus-Verkauf und allen erforderlichen Nebenanlgen, Werbeeinrichtungen, zu betreiben und zu unterhalten. Alle anderen und der Eigentümer dürfen somit nur ein M. D....d-Restaurant betreiben:D. M.E. wird dem Eigentümer hier nichts untersagt. Er hat nur zu dulden, dass Frau ... ein bestimmtes Restaurant betreibt. Auch die Berechtigte ist zu nichts verpflichtet. Wenn sie allerdings einen bayerischen Biergarten eröffnet, muss der Eigentümer dies nicht dulden.

    In dem von Zaphod zitierten Fall hatte die Berechtigte zusätzlich noch das Recht, den Vertrieb von Weißbier zu untersagen. Das BayObLG hielt dies für zulässig. Frau ... hat hier nicht das Recht, irgend etwas zu untersagen. Die Entscheidung ist somit nicht unbedingt einschlägig.

  • Stimmt, das Urteil des BayObLG trifft`s nicht 100%ig. Man nimmt halt, was man hat. Das BayObLG hatte das Glück, den Gegenstand der Unterlassungspflicht, die sich aus dem "ausschließlich" ergibt, nicht auslegen zu müssen, da der Inhalt des Ausschlusses in einem weiteren Teil der Bestellungsurkunde ausdrücklich festgehalten wurde. Im Ergebnis sehe ich es wie HorstK: Der Eigentümer darf kein B... K... Lokal betreiben. Insoweit ist das vergleichbar mit einem "ausschließlichen Tankstellenrecht". Aber die Beschränkung auf ein Lokal einer bestimmten "Marke" ist, so wie ich es sehe, hier eben das Problem. Auch in diesem Punkt hatte das BayObLG Glück, da in seinem Fall, wie es ausdrücklich festhält, nicht um den Ausschluß eines bestimmten (Weißbier-)Herstellers ging. Das BayObLG läßt aber m.E. wenig Zweifel daran aufkommen, wie es entschieden hätte, wenn es so gewesen wäre.

  • Tach !
    nur ne kurze Verständnisfrage, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks etwas duldete oder zu unterlassen hat ist das doch wohl eine Grunddienstbarkeit und keine bpD oder steh ich jetzt aufm Schlauch?



    Es muss wohl eine Grunddienstbarkeit sein, denn Hintergrund dieser Regelung dürfte eine öffentlich-rechtliche Stellplatzerfordernis für ein "Nachbargrundstück" sein.

  • Tach !
    nur ne kurze Verständnisfrage, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks etwas duldete oder zu unterlassen hat ist das doch wohl eine Grunddienstbarkeit und keine bpD oder steh ich jetzt aufm Schlauch?



    Es muss wohl eine Grunddienstbarkeit sein, denn Hintergrund dieser Regelung dürfte eine öffentlich-rechtliche Stellplatzerfordernis für ein "Nachbargrundstück" sein.



    Ich kann deinen Ausführungen irgendwie nicht folgen... :gruebel:
    Aus dem Sachverhalt erschließt sich mir so richtig, dass da unbedingt was öffentlich-rechtliches sein muss, und auch nicht, was das mit dem Unterschied zwischen bpD und GD zutun hat...

    Zumal die Frage aus 2005 m.E. bereits 2005 beantwortet war. Dies hat nichts mehr mit der aktuellen Frage zutun...



  • Danke für den Hinweis. Hatte nicht gesehen, dass es sich um eine uralte Frage handelt.
    Lediglich beim Lesen registriert, dass gerade der Sachverständige viele Jahre nach erfolgten Grundbucheinträgen sich mühsam einen Sachverhalt zusammenreimen muss. Und solche Stellplatzdienstbarkeiten riechen förmlich nach öffentlich-rechtlichen Belangen sowie u.U. weiterer Nachforschungen.

  • Hallo zusammen!

    In einem Grundstücksüberlassungsvertrag bestellt der Erwerber den Überlassern an der im Gebäude (Mehrfamilienhaus) im Erdgeschoss befindlichen Wohnung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit dem Inhalt, die genannte Wohnung in eigenem Namen an beliebige Dritte zu vermieten bzw. zu verpachten und den Miet- bzw. Pachtzins zu vereinnahmen.
    Bewilligung und Antrag liegen vor.

    Eintragungsfähig?

    Grüße von Kawa

  • Ich bin kein Grundbuchmensch.
    Ein Wohnungsrecht ist eine Dienstbarkeit, nach §§ 1093 I, 1092 I2 BGB kann als Inhalt dinglich vereinbart werden, dass die Ausübung des (dinglichen) Wohnrechtes einem anderen überlassen werden kann.

    Die Vereinbarung, dass Vermietung und Verpachtung im eigenen Namen an Dritte zulässig ist, hat schuldrechtliche Bedeutung und ist m. E. nicht eintragungsfähig.

  • Das sehe ich auch so.

    Hatte gegenüber dem Notar auch entsprechende Bedenken geäußert. Dieser teilt jedoch meine Auffassung nicht und weist darauf hin, dass Kerninhalt einer bpD die Beschränkung des tatsächlichen Gebrauchs des dienenden Grundstücks ist und nur ein Teil des Gebäudes wirtschaftlich genutzt werden soll und somit die bpD eintragbar ist.

    Das trifft aber m.E. den Fall nicht.

  • Mit "Überlassung" ist mehr umrissen als mit "Vermietung oder Verpachtung". Letztere stellen nur einen Teilbereich der Überlassung dar. Schuldrechtlich keine Bedenken. Als dinglicher Inhalt kann dieser Teilbereich aber nicht eingetragen werden. Ein klein wenig schwanger geht ja auch nicht.

  • Ich bin kein Grundbuchmensch.
    Ein Wohnungsrecht ist eine Dienstbarkeit, nach §§ 1093 I, 1092 I2 BGB kann als Inhalt dinglich vereinbart werden, dass die Ausübung des (dinglichen) Wohnrechtes einem anderen überlassen werden kann.

    Die Vereinbarung, dass Vermietung und Verpachtung im eigenen Namen an Dritte zulässig ist, hat schuldrechtliche Bedeutung und ist m. E. nicht eintragungsfähig.



    Die Überlassung kann auch durch Vermietung oder Verpachtung durch den Dienstbarkeitsberechtigten erfolgen (Staudinger/Mayer § 1092 Rn. 7)

  • Ich bin kein Grundbuchmensch.
    Ein Wohnungsrecht ist eine Dienstbarkeit, nach §§ 1093 I, 1092 I2 BGB kann als Inhalt dinglich vereinbart werden, dass die Ausübung des (dinglichen) Wohnrechtes einem anderen überlassen werden kann.

    Die Vereinbarung, dass Vermietung und Verpachtung im eigenen Namen an Dritte zulässig ist, hat schuldrechtliche Bedeutung und ist m. E. nicht eintragungsfähig.



    Wieso Wohnungsrecht? Es hat keiner etwas von einem Wohnungsrecht gesagt. Es soll auch kein Wohnungsrecht eingetragen werden. Beantragt ist laut Sachverhalt eine beschr. pers. Dienstbarkeit. Nach § 1090 BGB kann ein Grundstück zugunsten einer bestimmten Person in der Weise bealstet werden, dass der Berechtigte das Grundstück "in einzelnen Beziehungen" benutzen darf. Hier darf der Berechtigte künftig eine auf dem Grundstück befindliche Wohnung, die ja Bestandteil des Grundstücks ist, in der Weise nutzen, dass er sie auf eigene Rechnung Vermieten darf. Was soll daran nicht eintragbar sein? Allerdings kann nicht die Wohnung belastet werden, sondern nur das Grundstück.

  • Ich stimme HorstK zu, was den beantragten Inhalt der Dienstbarkeit betrifft.

    Was die Eintragungsfähigkeit anbelangt, habe ich dennoch erhebliche Bedenken. Staudinger führt insoweit (mit etlichen Nachweisen) zu § 1018 BGB aus:
    "Der Inhalt der Grunddienstbarkeit darf nur die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, die Sachherrschaft des Eigentümers beeinflussen, nicht aber auf die Beschränkung der allgemeinen rechtsgeschäftlichen Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnis des Eigentümers des dienenden Güterstands gerichtet sein."

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