Stundung -wie viel Mühe macht ihr euch?

  • Das AG Duisburg sagt, es geht. Das LG Kleve (Wo ist Kleve ???) sagt, es geht nicht.
    Wir machen es.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also offensichtlich strittig.

    Nach § 53 sind die Kosten des Insolvenzverfahrens vorweg zu entnehmen, gleiches kann eigentlich auch nur für die WVP gelten. Also erfolgt Verteilung erst dann, wenn die gesamten Kosten gedeckt sind.

    Bei uns werden regelmässig Rücklagen auf die Treuhändervergütung gebildet.

  • Das AG Duisburg sagt, es geht. Das LG Kleve (Wo ist Kleve ???) sagt, es geht nicht.
    Wir machen es.



    Hi Mosser,

    hat Du vom AG Duisburg einen Link für die Entscheidung. Wir (gesamter OLG-BezirK) bilden auch Rückstände, waren aber bisher immer der Meinung, dass das nicht erlaubt ist.



    Klaro (AG Duisburg, Beschluß vom 30. 4. 2003 - 62 IN 91/00) veröffentlicht in NZI 2003, 508. Findest Du in Beck-Online. In der ZInsO ist es auch irgendwo drin. Müßte ich noch suchen, falls dieser Link nicht reicht.

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  • Das LG Kleve drohte den TH, die Rücklagen bilden, ja sogar mit der strafrechtlichen Keule.

    Und Kleve liegt doch irgendwo am Niederrhein, denke ich mal.

  • Mir wurde da auch ein bißchen mulmig. Aber schließlich hatte ich gedacht, Kleve liegt wahrscheinlich irgendwo in Frankreich und ich müsse mich darum nicht scheren...:wechlach:

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  • Wie werden bei euch die Verfahrenskosten gestundet?
    Gleich für das Gesamte Verfahren oder nur für das "Insolvenzverfahren" und dann auf Antrag für die WHP neu?



    Da der Richter hier für das gesamte Verfahren incl. WVP bewilligt, musste ich mich bisher -zum Glück- nicht so intensiv mit den Stundungsvorschriften befassen. :)

    Jetzt kommen jedoch allmählich die ersten Stundungsverfahren zum Abschluss, in denen die Kosten nicht gedeckt sind.

    Haben einige schon Erfahrung damit, bzw. Muster zum standardisierten Ablauf?

    Grundsätzlich endet die Stundung ja mit der Erteilung der RSB? Und jetzt? :gruebel:

    Überlege nun dem Schuldner die Kostenrechnung mit dem RSB-Beschluss zu übersenden mit der Bitte um Einzahlung?
    Muss ich ihn in dem Zusammenhang auf die Möglichkeit der weiteren Stundung hinweisen?

    Bin für jeden Hinweis dankbar! :)

  • in meinem Kommentar steht zu § 4b unter anderem:

    "Die Norm sieht keinen ausdrücklichen Antrag des Schuldners vor; jedoch wird eine Entscheidung von Amts wegen allgemein nicht für erforderlich gehalten"

    Also erstmal soll er die Kosten zahlen!

    Frage: gleich Kosten zum Soll stellen und das NLBV kann sich dann mit der weiteren Stundung rumschlagen oder hängen wir das leidig hinter her, Antrag überprüfen ob Raten zu zahlen sind und Überwachung der RAtenzahlung?

  • Die Antwort steckt im § 4b InsO. Und zwar direkt.



    § 4 b InsO kenne ich und habe ich auch gelesen. :)

    Interessiert hätte mich -wie gesagt- eher die praktische Handhabung!

    Zitat

    Frage: gleich Kosten zum Soll stellen und das NLBV kann sich dann mit der weiteren Stundung rumschlagen oder hängen wir das leidig hinter her, Antrag überprüfen ob Raten zu zahlen sind und Überwachung der RAtenzahlung



    Bei RSB-Erteilung zugleich die Kosten zu Soll zu stellen wäre natürlich die angenehmste Möglichkeit. ;)

  • Ich sehe eigentlich kein Problem.
    Nach RSB wird eine Entscheidung über Raten getroffen, entsprechend PKH, dabei kann die Rate auch 0,- € sein.
    Raten werden überwacht.

    Sollte irgendwas schiefgehen wird der gesamte Betrag zum Soll gestellt und fertig.

    Eine förmliche Entscheidung im Hinblick auf Stundung würde ich mit der Höhe der Raten verbunden sehen. Auch wenn der Schuldnerantrag in der Regel nur vorsieht die Kosten bis zur Entscheidung über die RSB zu stunden so sind die Raten nach § 4b InsO eine direkte Folge der bislang gewährten Stundung.

  • Hallo!
    Ich muss nochmals auf das Thema zurückkommen.
    Bei mir wurde Stundung "längstens bis zur Erteilung der RSB" gewährt. (von meinem Vorgänger)

    Meines Erachtens ist nun der Schuldner bzw. ehem. Schuldner am Zuge eine weitere Stundung bzw. eine Verlängerung der Stundung zu beantragen. Er wusste ja von Anfang an, dass die Stundung spät. mit Erteilung der RSB endet.
    Wenn er nun meint, wirtschaftlich nicht in der Lagzu sein, die Kosten zu tragen, dann müsste er doch einen Antrag auf Verlängerung der Stundung stellen, oder??
    Oder würdet ihr da als Gericht tätig werden und ihn nach seinen pers. und wirtschaftlichen Verhältnissen fragen?

  • Ich denke, ein weiterer Antrag ist nicht notwendig. Lehnen wir uns an PKH an, da wird auch für den 1. Rechtszug oder das Verfahren xy PKH gewährt. Und wenn das Verfahren erledigt ist kommt niemand auf die Idee, sofort alle Beträge dem PKH Kostenschuldner zum Soll zu stellen, sondern es geht um Raten.

    Ich würde mit Erteilung RSB eine Entscheidung über zu zahlende Raten treffen wollen, oder deststellen, das derzeit keine Raten gezahlt werden.

  • Frege/Keller/Riedel meint dazu:
    Für die gerichtliche Praxis ist zu empfehlen, zunächst den Gesamtbetrag der entstandenen Kosten durch Erstellung einer Kostenrechnung festzustelluen und dem Schuldner zu übersenden, eine Sollstellung sollte noch nicht erfolgen. Der Schuldner kann daruf reagieren und erklären, ob er in der Lage ist, den in der Kostenrechnung festgestellten Betrag zu leisten oder nicht. Hierauf kann das Gericht die Verlängerung der Kostenstundung bewilligen oder den festgestellten Betrag zu Soll stellen.

    Wenn ich mein Verfahren bewerte schicke ich dem Schuldner die Kostenaufstellung mit zu, füge ein Formblatt "wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse", einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung bei und warte erst mal ab, ob was kommt.
    Danach Kostenstund oder Sollstellung.

  • Dann verfahren wir durchaus ähnlich.
    Kostenrechnung erstelle ich schon kurz nach der Aufhebung des Verfahrens, sollten Beträge in der WVP eingehen weiss der TH was noch an Kosten zu decken ist.
    Als Ausgangspunkt hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse würde ich die Schlussabrechnung TH nehmen, wobei wohl der Vordruck pers. u. wirt. Verhältnisse besser wäre. Greife ich auf.

  • Wenn ich mein Verfahren bewerte schicke ich dem Schuldner die Kostenaufstellung mit zu, füge ein Formblatt "wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse", einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung bei und warte erst mal ab, ob was kommt.
    Danach Kostenstund oder Sollstellung.



    @rainermdvZ: Ist der beigefügte Antrag ein Eigenentwurf (den man evtl. übernehmen könnte :oops: )?

    Ich nehme mal an, dass in 99 % der Fälle weitergestundet werden muss, oder?! :gruebel:

    Auf welche Frist legst Du die Akte, soweit keine Raten angeordnet werden?

  • @rainermdvZ: Ist der beigefügte Antrag ein Eigenentwurf (den man evtl. übernehmen könnte :oops: )?

    Ich nehme mal an, dass in 99 % der Fälle weitergestundet werden muss, oder?! :gruebel:

    Auf welche Frist legst Du die Akte, soweit keine Raten angeordnet werden?



    Bei dem Antrag auf Verlängerung handelt es sich um einen Eigenentwurf, wenn Du ihn haben willst, dann bitte per PN deine E-Mail-Adresse. Ich kann dazu noch das Vermögensverzeichnis und ein Anschreiben an den Schuldner mit anbieten. Dies sind Worddokumente.

    Bisher hatte ich noch keinen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung, da ich bisher nur in Verfahren vor dem 01.12.2001 RSB erteilt habe, also nur Verfahren, wo die Verfahrenskosten vorgeschossen worden sind.

    Bei der Wiedervorlage richte ich mich nach § 4b Abs. 2 Satz 3 InsO i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 1+2 ZPO. Ich werde mir also die Akte einmal jährlich vorlegen lassen und nach 4 Jahren ist dann Schluss.

  • Nein, der einmal, insbesondere mit dem Eröffnungsantrag gestellte Antrg gilt für alle sämtlichen Verfahrensabschnitte. Erst wenn die RSB erteilt ist, kann der Schuldner die Verlängerung der Kostenstundung beantragen (§ 4b Abs. 1 S. 1 InsO). Hierfür ist M.E. ein neuer Antrag erforderlich.



    Eines der mir bekannten IG will, dass für die WVP ein erneuter Antrag gestellt wird. Viel Sinn kann ich nicht darin sehen, außer das für das laufende Verfahren, vor IE der Richter über die Stundung entscheiden hat, jetzt aber der Rechtspfleger zuständig ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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