• @plotzenhotz: ich meinte deine Alternative wo der Gl. nach Aushändigung des Titels einen neuen MB ohne bestehende Forderung beantragt.

  • .... meines Erachtens bringt es nur was, wenn der Anwalt/Inkassofirma direkt aufgefordert werden, die Forderungsaufstellung zu berichtigen.
    Setzen wir hingegen die Kosten nur für diese Vollstreckungshandlung ab,
    bringt das letztlich gar nichts, da der Anwalt/Inkassofirma sich natürlich hüten werden, dortige Forderungsaufstellung ebenfalls zu berichtigen.
    Nur dann, wenn diese Kosten aus der Aufstellung im PC der Anwälte/Inkassofirma gelöscht oder berichtigt werden, kann man davon ausgehen, dass bei neuen, weiteren Vollstreckungshandlungen diese Kosten nicht mehr auftauchen.

    Berichtigt der Gl.-Vertreter nicht, kann er bei mir "anschimmeln", bis die
    Vollst.maßnahme erfolgt.;)

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • @plotzenhotz: ich meinte deine Alternative wo der Gl. nach Aushändigung des Titels einen neuen MB ohne bestehende Forderung beantragt.

    Schon klar.

    Nur meinen die halt, dass neben der titulierten Fdg. weitere Verzugsschäden entstanden sein sollen, die sie dann halt einfordern, und zwar unabhängig davon, ob die titulierten Beträge und die notwendigen Kosten gezahlt sind.

    Ob ein Staatsanwalt da sogleich von einem Betrug ausgeht? Ich fürchte, nicht...


  • Nur dann, wenn diese Kosten aus der Aufstellung im PC der Anwälte/Inkassofirma gelöscht oder berichtigt werden, kann man davon ausgehen, dass bei neuen, weiteren Vollstreckungshandlungen diese Kosten nicht mehr auftauchen.


    Selbst da wäre ich mir nicht so sicher.

    Eine allseits bekannte Rechtsanwältin aus Wuppertal mit maschineller Unterschrift und unsortierten Anträgen auf Pergamentpapier kann -je nach Wunsch des Vollstreckungsorgans- zwei verschieden Aufstellungen ausdrucken.

    Einmal die mit den Jahresendevergleichsangeboten, Nachnahmekosten und Mahngebühren und einmal die, die nur die notwendigen Kosten enthält.

    Selbstverständlich reicht diese gute Dame (oder besser die hinter ihr stehende Inkassofirma) bei jedem neuen Antrag erst einmal die umfangreiche Aufstellung ein.

    Die abgespeckte Version kann man auf Anforderung ja immer noch nachreichen ohne überhaupt etwas streichen oder prüfen zu müssen.

  • Gestern hab ich ´ne Akte vorgelegt bekommen, in der genau dasselbe passiert ist:

    Es wird ein PfÜB beantragt und es steht mal wieder in großen dicken Buchstaben EILT Vorpfändung läuft! drüber.

    Bei näherem Hinschauen erkenne ich, dass die Vorpfändung bereits seit drei Wochen abgelaufen ist.



    Bei mir wurde der Antrag auf Erlass des PfÜB im Dezember eingereicht, da war die Frist allerdings schon über einen Monat abgelaufen - trotz des großen Hinweises im Antrag... :totenkopf

    .... meines Erachtens bringt es nur was, wenn der Anwalt/Inkassofirma direkt aufgefordert werden, die Forderungsaufstellung zu berichtigen.



    Das hab ich dann in diesem Fall auch so gemacht, weil da einige ominöse Positionen drin waren. Aber anstatt mir die monierten Auslagen mal eben fix zu belegen, wurden sämtliche Positionen anstandslos aus der Forderungsaufstellung herausgenommen. Waren insgesamt ca. 150,00 € und damit fast die Höhe der Hauptforderung...

    sind denn dann eigentlich die zustellungskosten des vorl. zahlungsverbotes notwendige kosten der zv, wenn offensichtlich ist, daß zwischen vzv und antrag pfüb beim gläubiger zeitlich geschlampert wurde ?

    ich meine nicht.

    Richtig, deere7710. Diese Kosten dürften nicht vom Schuldner zu tragen sein.



    Lesen die hier mit??? Diese Kosten sind jetzt nämlich auch auf einmal aus der Forderungsaufstellung verschwunden.

    Beliebte Formulierungen für Inkassokosten sind solche wie "1.Br.tit.Fdg.xxx" und ähnlicher Buchstabensalat. Nur immer schön verschleiern.

    Zitat von Erzett

    [...] Leider habe ich noch nie herausbekomman, was brit.tit... bedeutet (ich hab da keine Idee).[...]



    In der mir von mir monierten Forderungsaufstellung schimpfte sich das: "1.Brief tit.Forder.XXX" - Man bessert sich.... ;)

    Aber die Anträge dieser Bande sollte man sich wirklich genauer ansehen... :lupe:


  • In der mir von mir monierten Forderungsaufstellung schimpfte sich das: "1.Brief tit.Forder.XXX" - Man bessert sich.... ;)
    :lupe:



    Super, das Forum hilft halt weiter. Dann kann ich jetzt ja 55 Cent Porto anerkennen :wechlach: *Ironiemodus wieder aus*

  • Eine allseits bekannte Rechtsanwältin aus Wuppertal mit maschineller Unterschrift und unsortierten Anträgen auf Pergamentpapier [...]



    Auch die Anträge sind immer wieder schön - da muss man erst mal dieses schöne Endlos-Druckerpapier auseinanderreißen, bevor man den Antrag bearbeiten kann...




    Ich glaube, von dieser Dame hatte ich auch schon einige Pfändungen auf dem Tisch.
    Die Schrift auf den Endlospapieren war teilweise kaum lesbar. Können wir als Bank solche Pfändungen eigentlich abweisen, z.B. wegen Unleserlichkeit? Ich weiß noch, dass mein Chef sich vor einigen Monaten auch tierisch aufgeregt hat. Wir haben dann in der DSE einen fetten Vermerk gemacht, dass sie doch zukünftig bitte lesbare Ausfertigungen einreichen solle. Seitdem geht es halbwegs.

    LG Alex

  • Wohl nicht.

    Denn für die Qualität der Ausfertigung ist das Gericht und für die Qualität der zu übergebenden begl. Ablichtungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.

    Sofern das Gericht keine lesbaren Ausfertigungen hinbekommt, muss es wohl den ganzen Text abschreiben und die Ausf. auf diesem Wege herstellen.

  • Nochmal zu den Alte-Leute-Abz... aus H. und H. (edit by Kai, um Erkennung zu verhindern) (wie passend...):


    Huuups, sorry, sorry, sorry.

    Mir war natürlich bekannt, dass Namen nicht genannt werden dürfen.
    Aber dass das auch für Orte gilt, habe ich nicht geahnt.

  • Nochmal zu den Alte-Leute-Abz... aus H. und H. (edit by Kai, um Erkennung zu verhindern) (wie passend...):



    :wechlach: (Nomen est Omen...aber was können die Orte dafür?)

    edit :
    Den Namenswitz versteht nach der (aus Haftungsgründen berechtigten) Editierung natürlich keiner mehr...

    the bishop
    Mod.

  • meines Erachtens bringt es nur was, wenn der Anwalt/Inkassofirma direkt aufgefordert werden, die Forderungsaufstellung zu berichtigen.
    Setzen wir hingegen die Kosten nur für diese Vollstreckungshandlung ab,
    bringt das letztlich gar nichts, da der Anwalt/Inkassofirma sich natürlich hüten werden, dortige Forderungsaufstellung ebenfalls zu berichtigen.
    Nur dann, wenn diese Kosten aus der Aufstellung im PC der Anwälte/Inkassofirma gelöscht oder berichtigt werden, kann man davon ausgehen, dass bei neuen, weiteren Vollstreckungshandlungen diese Kosten nicht mehr auftauchen.

    Berichtigt der Gl.-Vertreter nicht, kann er bei mir "anschimmeln", bis die
    Vollst.maßnahme erfolgt.;)


    Genau das praktiziert ein bekannter GV in BY, aber sein Vollstreckngsrichter hält das nicht für notwendig, er meint, es reicht wenn er -jedesmal neu - absetzt, der Rpfl aber beadchtet beim Pfüb nicht erläßt ohne Absetzung (im ERfolgsfall zugunsten des Anwalts) und die STA sieht das nicht als Betrug oder als GebÜBerhebung (letztere nicht, weil abgesetzte Kosten keine Gebühren BRAGO/RVG sind, so die Einstellungsverfügung). Es ist zum Haareraufen.

  • Ich wollte nur mal einwerfen, dass ich zu den Glücklichen gehöre, die von der Frau mit Pergamentpapier ausschließlich tadellose Forderungsaufstellungen bekomme! :D

    Vermutlich haben meine Vorgänger sie bereits in die Knie gezwungen.

  • Jalu:

    hier leider nicht, wie gesagt, bin immer fleißig am streichen - obwohl sie es mittlerweile wissen müsste bei mir!

    @ursprungsthema:

    habe neulich eine "beispielakte" über die vorgehensweise der RAe aus harthausen wegen der vermehrten angeblichen vollstreckungskosten (die mich immer wahnsinnig viel zeit kosten!) an die pfälzische rechtsanwaltskammer geschickt. deren antwort: es liegen zahlreiche beschwerdeverfahren gegen diese kanzlei vor, die zuständige StA hat die verfahren jedoch mittlerweile gem. § 170 II StPO eingestellt, da kein strafrechtliches fehlverhalten vorliege.
    ein berufsrechtliches vorgehen (was ich in meiner zuleitung gefordert hatte) sei daher nicht beabsichtigt: "...es ist nach den allgemeinen Erfahrungen damit zu rechnen, dass die vorgänge hier ebenfalls eingestellt werden".
    die problematik könne nur zivilrechtlich geklärt werden.

    finde das ziemlich schwach... wozu ist denn die rechtsanwaltskammer überhaupt gut dann?
    kann man denn als rechtspfleger überhaupt zivilrechtlich dagegen vorgehen? denke eher nicht, setze die kosten ja ab.
    wie wäre es wenn wir mit mehreren mal versuchen, was über den bdr zu starten um die "zu beugen"???

  • Ein gemeinsames Vorgehen ist wohl nicht opportun und der BDR ist auch nicht die richtige Instanz für sowas.

    Was bleibt, ist im Rahmen der Gesetze streng zu prüfen und bei Ungereimtheiten frägt man halt nett nach. Z.B heute wollte ich zum 2. mal wissen, was Gebühr TZ (PÜ) ist. Wenn ichs weiß muss ichs vielleicht absetzen, da werde ich aber vermutlich vorher erstmal anhören und natürlich gründlichst drüber nachdenken.... ;)

    Ein bisschen ärgere ich mich darüber, dass meine Aufforderungen zur Stellungnahme wegen der ungerechtfertigten "Eilt - Vorpfändung läuft"-Vermerke nicht beantwortet werden. Ich werde vermutlich beharrlich weiterfragen müssen. Denn mein Unmut rührt daher, dass ich mich NICHT GERN V E R A R S C H E N lasse.

    Vielleicht schaffe ich mir aber auch einen großen Stempel an, mit dem ich in roter Farbe und großen Buchstaben "Vorpfändung abgelaufen seit ..." auf die VZVs stempele. :eek:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Alles eingestellt??

    Toll... Also kann man scheinbar skrupellos irgendwelche Kosten erfinden und hat nichts zu befürchten.

    Tommys Ansicht ist im übrigen nichts mehr hinzuzufügen.

    Die verarschen uns und die Schuldner, kassieren die dicke Kohle und lachen sich auch noch darüber schlapp, dass die Justiz sie bei dieser Masche unterstützt...

    Die Masche mit den Zahlungsverboten scheint recht neu zu sein. Vermutlich hat ein Strich unter deren Rechnung ergeben, dass die Schuldner durch das Zahlungsverbot so unter Druck gesetzt sind, dass sie alle möglichen Forderungen zahlen, obwohl sie es überhaupt nicht müssen.
    Außerdem soll es da ja noch Banken geben, die den Unterschied zwischen einem Zahlungsverbot und einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht kennen oder nicht kennen wollen und einfach nach der Zustellung des Zahlungsverbotes auszahlen, obwohl nie ein "unabhängiges" Organ die Forderungsaufstellung geprüft hat.

    Das erklärt auch, warum denen die Vorpfändungsfrist im Prinzip egal ist. Denen geht es nämlich weniger darum, Ansprüche zu sichern, sonder sie wollen vielmehr abwarten, ob nach einem VZV reagiert wird.

    Erst wenn nicht reagiert wird, beantragen sie "irgendwann" den Pfändungsbeschluss.


  • ... wozu ist denn die rechtsanwaltskammer überhaupt gut dann?



    Na, für wirklich schwere Vergehen, wie "Verstoß gegen die Grußpflicht auf dem Flur des Gerichts" oder zu großes Türschild. :wechlach:

  • Die Rechtsanwälte W. und die U. Inkasso GmbH sind in der Schuldnerberatung keine Unbekannten. Der Verein Schuldnerhilfe Essen e.V. (VSE) hat für Betroffene ein Merkblatt erstellt, in dem Erfahrungen geschildert und Anregungen gegeben werden, wie bei verschiedenen Fallgestaltungen vorgegangen werden kann. Das Merkblatt ist auf der Seite des Forum Schuldnerberatung veröffentlicht.
    http://www.f-sb.de/akgeschaefte/ugv/merkblattugv.pdf
    Auf der Seite des Forum Schuldnerberatung sind auch Urteile veröffentlicht, die zeigen, dass es durchaus Erfolg haben kann, sich gegen bestimmte geltend gemachte Ansprüche zu wehren.

  • Diese Tipps helfen aber in der Regel nur den Schuldnern, die noch vor Erlass des Vollstreckungsbesccheides etwas unternehmen - die Vollstreckungsabwehrklage dürfte in den meisten Fällen daran scheitern, dass die Einwendungen nicht früher geltend gemacht wurden.
    Dennoch gutes Merkblatt! Wie wär´s, das mal an die Pfübse mit dran zu heften? :D

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