Bestimmtheit d. Antrages

  • Ich stelle mir oft die Frage, wie bestimmt der Antrag auf Festsetzung nach § 103 ff sein muss.
    Gerade hab ich einen Antrag: Ich beantrage, die Gerichtskosten auszugleichen und eine vollstreckbare Ausfertigung darüber zu erteilen. Reicht mir das?
    Oftmals stehen eben keine Vorschriften, auch beo § 104 ZPO, und da bin ich mir immer unsicher, ob mir das als Antrag genügt.

  • Ich stelle mir oft die Frage, wie bestimmt der Antrag auf Festsetzung nach § 103 ff sein muss.
    Gerade hab ich einen Antrag: Ich beantrage, die Gerichtskosten auszugleichen und eine vollstreckbare Ausfertigung darüber zu erteilen. Reicht mir das?
    Oftmals stehen eben keine Vorschriften, auch beo § 104 ZPO, und da bin ich mir immer unsicher, ob mir das als Antrag genügt.




    Also grundsätzlich bin ich da eher großzügig, da man ja immer auslegen kann. §§ verlange ich da selten (nur bei § 126 ZPO).
    Was aber damit gemeint sein soll, eine vollstreckbare Ausfertigung über die Ausgleichung der Gerichtskosten zu erteilen ist mir nicht ganz klar. Da würde ich tatsächlich nachfrage, ob auch eine Festsetzung erfolgen soll.

  • Ich lasse auch Großzügigkeit walten. Im Sinne einer zügigen Erledigung der Sache kann man schon auslegen, wenn man ersehen kann, was gewollt ist. Das ist auch in dem hier zur Rede stehenden Beispiel der Fall. Natürlich ist ein vollstreckbarer KFB bezüglich der ausgeglichenen Gerichtskosten gewollt - was auch sonst? Wenn bei mir steht: "...bitte ich um Ausgleichung der Gerichtskosten", dann reicht mir das. Beanstandet wird eine Vertauschung der §§ 104 und 106 und wenn nicht deutlich ein Antrag nach § 126 ZPO gestellt wird.

    Ob aber einer "gegen die eigene Partei", "gegen den Auftraggeber" oder nach § 11 RVG einen VFB beantragt, ist mir wurscht.

  • Naja, ist halt die Frage, ob man päpstlich ist als der Papst. Mir würde das als Antrag nach § 106 ZPO genügen. Allerdings gibt es keine Verzinsung. Auf diese Beantragung bestehe ich und die lese ich dann auch nicht in den "Antrag" hinein.

  • Naja, ist halt die Frage, ob man päpstlich ist als der Papst. Mir würde das als Antrag nach § 106 ZPO genügen. Allerdings gibt es keine Verzinsung. Auf diese Beantragung bestehe ich und die lese ich dann auch nicht in den "Antrag" hinein.


    absolut :zustimm: :genauso:

  •  Ob aber einer "gegen die eigene Partei", "gegen den Auftraggeber" oder nach § 11 RVG einen VFB beantragt, ist mir wurscht.



    Wenn er aber unbedingt einen 11-er gegen den Gegner haben will, komme
    ich schon ins Grübeln :confused: :wechlach: :gruebel:

  • Richtig! Zinsen gibt es nie ohne Antrag. Meist werden die im Antrag auf Gerichtskostenausgleichung auch nicht beantragt (bzw. vergessen).

  • Ok, so habe ich bisher auch verfahren. Bei den Vorschriften war ich eher großzügig, nur bei der Verzinsung gibts kein Pardon-> kein expliziter Antrag, keine Zinsen.
    Fragt Ihr diesbezüglich auch nach der Zinshöhe, wenn nur beantragt ist "...und den festgesetzten Betrag zu verzinsen." ???

  • Der in #1 geschilderte Antrag würde mir auch so reichen. ABER: Wenn z.B. keine Festsetzung der ausgeglichenen Gerichtskosten beantragt ist, siehe hier
    Bin immer noch pingelig. :teufel:

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich stelle mir oft die Frage, wie bestimmt der Antrag auf Festsetzung nach § 103 ff sein muss.
    Gerade hab ich einen Antrag: Ich beantrage, die Gerichtskosten auszugleichen und eine vollstreckbare Ausfertigung darüber zu erteilen. Reicht mir das?
    Oftmals stehen eben keine Vorschriften, auch beo § 104 ZPO, und da bin ich mir immer unsicher, ob mir das als Antrag genügt.

    Das ist m.E. eindeutig genug. Es käme auch kaum ein RA auf die Idee zu beantragen:
    ... beantrage ich die Ehe der Parteien gem. § 1564 ff BGB zu scheiden.

    Im Übrigen gilt auch hier "falsa demonstratio non nocet", also selbst der falsch bezeichnete Antrag schadet nicht, sofern durch Auslegung ermittelbar.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Wenn einer weniger haben will, schreibt er das auch hin - habe ich schon manchmal gehabt. Dann bekommt er auch nur das, was er haben will. Wenn aber allgemein "die Verzinsung" beantragt wird, handelt es sich bei mir um die gesetzliche Verzinsung.

  • Sehe ich genauso wie beldel.

    Und bei den Gerichtskosten ist es mir auch ´lieber, wenn die "Hinzusetzung der Gerichtskosten" beantragt wird und kein konkreter Betrag. Der ist eh meist falsch und ich muss einen Einzeiler in den Beschluss aufnehmen.

  • Irgendeinen in Richtung Titulierung auslegbaren Antrag erwarte ich schon, durch "vollstreckbare Ausfertigung erteilen" ist das m. E. aber klar gedeckt. Wird nur Ausgleichung der Gerichtskosten beantragt, dann muß sich der Kostenbeamte weitere Gedanken machen - für so wenig Mühe des Anwalts gibt es bei mir keinen Vollstreckungstitel.

  • .
    Fragt Ihr diesbezüglich auch nach der Zinshöhe, wenn nur beantragt ist "...und den festgesetzten Betrag zu verzinsen." ???



    Nö, warum auch? - Steht doch im Gesetz. ;)


    Naja, vielleicht will einer ja mal weniger?:D



    KS* ist sich da in der Zwangsvollstreckung durchaus nicht sichr. Bei "5 % Punkte über dem" setzt er mit Vorliebe irgentwas über 6 % an. Bei Monierung bekommt man dann alle Varianten. Keine Zinsen / 5 % oder auch mal besagte 5 %-Punkte über. :D

  • Also wenn nur Verzinsung beantragt ist, wird eben der "gesetzliche" Zins tenoriert.
    Es gibt allerdings immer noch Zeitgenossen, die nach wie vor 4 % beantragen ; die kriegen dann auch nicht mehr:teufel: .
    Wahrscheinlich lässt sich das leichter berechnen..:D

  • Ich hänge mich einmal dran, weil ein Anwalt gesetzliche Verzinsung des Festsetzungsbetrags beantragt hatte und nun eine Berichtigung des KFB möchte.
    Er weist darauf hin, dass der gesetzliche Zins nicht mehr 4 % sondern 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz betrüge.
    Aus den nachstehenden Gründen meine ich, er liegt falsch:
    Der gesetzliche Zinssatz beträgt nach § 246 BGB nach wie vor 4 % - Ausnahme § 352 HGB.
    Wird in der Kostenfestsetzung gesetzliche Verzinsung beantragt
    lande ich daher bei 4 % (nicht mehr als beantragt).
    Zur Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO komme ich nur, wenn dies explizite beantragt wird.

    Wie seht Ihr das?

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