elektronscher Eingang / Erbschein

  • Hallo,
    habe nun erstmals einen elektronischen Eingang vorliegen. Beigefügt ist ein Scan einer Erbscheinsausfertigung. Beglaubigt wird durch den Notar:"Hiermit beglaubigte ich die wörtliche Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddateien mit dem mir vorliegenden Papierdokument.":daumenrun

    Zunächst finde ich den Bgl.-Text daneben. Es ergibt sich aus diesem nicht einmal, ob überhaupt die Ausfertigung vorgelegen hat.:daumenrun

    Aber selbst wenn das in Ordnung wäre frage ich mich, ob mir diese "quasi" "beglaubigte Abschrift" des Erbscheins ausreicht? Oder ändert sich durch das Scannen etwas am Dokumentenstatus?:gruebel:

  • Soweit ich weiß, reicht eine beglaubigte Abschrift, wenn der Notar bestätigt bzw. sich aus der Beglaubigung ergibt, dass ihm eine Ausfertigung vorlag.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Der Gesetzgeber sieht das offenbar als ausreichend an. Aus der Begründung zum EHUG (Bundestags-Drucksache 16/960) zu § 12 HGB: "
    Im Falle des Nachweises der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch Erbschein sollte grundsätzlich die Übermittlung eines beglaubigten elektronischen Dokuments, das zur Abbildung des Erbscheins hergestellt worden ist, ausreichen, sofern der Beglaubigungsvermerk zeitnah zur anschließenden Übermittlung zum Handelsregister erstellt wurde. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass zumindest eine Ausfertigung des Erbscheins bei der beglaubigenden Stelle vorgelegen hat und diese Ausfertigung nicht bereits eingezogen oder für kraftlos erklärt worden war."

  • Also es ist schon so, dass die Ausfertigung einzureichen ist § 12 HGB Rn 159 in Ebenroth/Boujong/Joost Handelsgesetzbuch,
    1. Auflage 2001, weil nur so sichergestellt werden kann, dass der Erbschein nicht eingezogen wurde.

    Die Frage ist daher, ob der gescannte Erbschein in Zusammenhang mit dem neuen Wortlaut des § 12 HGB nunmehr ausreicht, obwohl der Sinn und Zweck der Norm m.A.n. ein anderer ist.

  • Beglaubigt wird durch den Notar:"Hiermit beglaubigte ich die wörtliche Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddateien mit dem mir vorliegenden Papierdokument."

    Zunächst finde ich den Bgl.-Text daneben. Es ergibt sich aus diesem nicht einmal, ob überhaupt die Ausfertigung vorgelegen hat.



    Tja, das ist leider der Beglaubigungstext, der den Notaren von dem Programm SigNotar vorgeschlagen wird. :daumenrun
    Der Textvorschlag der Bundesnotarkammer lautet hingegen "Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten (Abschrift) mit dem hier vorliegenden Papierdokument (aus Urschrift, Ausfertigung, beglaubigter Abschrift, einfacher Abschrift)." Und zumindest bei Erbscheinen, Vollmachten etc. sollte man auch auf eine genauere Formulierung bestehen.

    Aber selbst wenn das in Ordnung wäre frage ich mich, ob mir diese "quasi" "beglaubigte Abschrift" des Erbscheins ausreicht? Oder ändert sich durch das Scannen etwas am Dokumentenstatus?:gruebel:

    Sehr gute Frage, ich weiß es wirklich nicht. Wir haben uns hier auch schon Gedanken darüber gemacht, sind aber leider zu keiner Lösung gekommen. Wahrscheinlich würden wir es akzeptieren, wenn uns der Notar bescheinigt, dass ihm die Ausfertigung vorliegt und der Eingang entsprechend zeitnah übermittelt wurde, ob das so 100 % korrekt ist, wissen wir aber nicht...:(

    edit: ich war zu langsam, sh. # 3. Großes Dankeschön an KlausR, jetzt weiß ich wenigstens, dass wir mit unseren Überlegungen nicht so ganz daneben lagen.

  • Ja zu dem Bgl. Text haben wir uns folgenden Textbaustein überlegt und eingepflegt:

    Nach § 42 Abs. 1 BeurkG soll der Beglaubigungsvermerk auf der beglaubigten Abschrift einer Urkunde die Qualität des Ausgangsdokumentes (Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte Abschrift oder einfache Abschrift) deutlich bezeichnen. Die von Ihnen gewählte bzw. die von dem Programm "SigNotar" standardmäßig vorgegebene Formulierung "Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten mit dem hier vorliegenden Papierdokument." genügt den Anforderungen des BeurkG an einen Beglaubigungsvermerk somit nicht, da der Vermerk keine eindeutige Aussage über die Qualität des Ausgangsdokumentes macht.

    Um erneute elektronische Übersendung der Urkunde mit einem entsprechend gefassten Beglaubigungstext, z.B. "Hiermit beglaubige ich die Übereinstimmung der in dieser Datei enthaltenen Bilddaten mit dem hier vorliegenden Papierdokument aus Urschrift/Ausfertigung/beglaubigter Abschrift/einfacher Abschrift." wird gebeten.

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