Ein Minderjähriger will seinen Großeltern ein Darlehen von 180000 Euro gewähren. Diese sind mit ihrer Gaststätte in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Das Darlehen soll mit 5,5 % verzinst werden und 15 Jahre laufen. Das Geld hat der Minderjährige von seinem Vater geschenkt bekommen (anscheinend hat dieser als Selbstständiger dort sein Geld geparkt).
Genehmigungsbedürftig ist die Sache ja wohl nach § 1811 BGB aber mit der Genehmigungsfähigkeit habe ich meine Probleme. Hat jemand eine Fundstelle? Ich habe nichts gefunden...:(
Genehmigungsfähigkeit Darlehen des Minderjährigen an Großeltern
-
-
Wenn das Darlehen ausreichend gesichert wird, dann hätte ich keine Probleme mit der Genehmigung.
-
Es besteht aber ein Vertretungsausschluss der Eltern nach § 1629 Abs. 2, 1795 BGB. Es muss folglich ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Wie alt ist denn das Kind ? Kann es dazu schon etwas sagen und hat es weiteres Vermögen ? Und was sagen die Eltern dazu ? -
Der Kindesvater vertritt das Kind und hat hier den Antrags auf Erteilung der Genehmigung gestellt. Das Darlehen soll den Großeltern gewährt werden. Wieso besteht da ein Vertretungsausschluss?
Das Kind ist 5. Ob es weiterses Vermögen hat weiß ich nicht. -
§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. § 1811 BGB würde bei Eltern sowieso nicht gelten.
-
Wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat und es sich um seine Eltern handelt, beruht der Vertretungsausschluss auf § 1795 Abs.1 Nr.1 BGB. Steht beiden Eltern die elterliche Sorge zu, können beide Eltern nicht vertreten (§ 1629 Abs.1 S.1 BGB), und zwar ganz gleich, ob die Großeltern mütterlicher- oder väterlicherseits Darlehensnehmer sein sollen.
Aufgrund des Vertretungsausschlusses gilt für das Handeln des Pflegers über § 1915 Abs.1 S.1 BGB selbstverständlich wieder der Genehmigungstatbestand des § 1811 BGB. Wenn für das Darlehen nicht absolut ausreichende Sicherheiten (etwa eine Grundschuld an sicherer Rangstelle an einer werthaltigen Immobilie) gestellt werden, halte ich die Genehmigungsfähigkeit für äußerst fragwürdig (hierzu vgl. Staudinger/Engler § 1811 RdNr.15 m.w.N.). -
Wenn der Vater das alleinige Sorgerecht hat und es sich um seine Großeltern handelt
Du meinst sicherlich "seine Eltern". -
@ Lena
Aus welchem Grunde vertritt der Kindesvater das Kind allein? Was ist mit der Kindesmutter? - und, wessen Eltern sind die Großeltern, die Eltern von Vater oder von Mutter? Wenn die Großeltern die Eltern des Vaters sind, ist der Vater von der Vertretung ausgeschlossen. Wenn der Vater allein sorgeberechtigt ist und es sich um die Eltern der Kindesmutter handelt, kann er das Kind vertreten.Dann würde mich noch die Frage interessieren, warum die Leute nicht zur Bank gehen, die Schuldzinsen sind zur Zeit nicht so hoch. 180.000,00 € sind eine Menge Geld. Vermutlich sollen auf das Darlehen während der Laufzeit nur die Zinsen gezahlt werden. Da müsste man, wenn man das überhaupt genehmigen will, eine Abänderungsklausel für den Darlehensgeber, vorsehen.
Mit der ausreichenden Sicherheit tue ich mich hier auch etwas schwer. Natürlich muss das Darlehen dinglich gesichert werden. Aber auch wenn das Darlehen die erste Rangstelle hat, reicht der Wert des Hauses?
Unterstellt, der Kindesvater kann das Kind vertreten, sehe ich keine Genehmigungspflicht. § 1811 BGB gilt nicht für Eltern minderjähriger Kinder. Hier gilt § 1642 BGB. Du kannst Dich höchstens fragen, ob Du Maßnahmen nach § 1667 BGB treffen oder dem Kindesvater die Vermögenssorge entziehen kannst, weil durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft das Vermögen des Kindes gefährdet ist -
Ulf:
Na klar, das wäre was! -
Bella:
Ich fürchte, die Großeltern gehen nicht zur Bank, weil sie die Sicherheiten für einen Kredit überhaupt nicht (mehr) vorweisen können. Wenn der alleine sorgeberechtigte Vater tatsächlich vertretungsberechtigt sein sollte, weil es sich bei den Darlehensnehmern um die Eltern der Mutter handelt, wären wohl sofort Maßnahmen i.S. des § 1667 BGB zu ergreifen.
Interessant wird es, wenn der Vater den Vertrag aufgrund seiner (unterstellten alleinigen) Vertretungsmacht bereits unterzeichnet hat bzw. er ihn noch vor dem Wirksamwerden von Maßnahmen i.S. des § 1667 BGB unterzeichnet. Dann wäre der Darlehensvertrag mangels Genehmigungstatbestand nämlich bereits wirksam und der zu bestellende Pfleger könnte -schwierig genug- nur noch versuchen, die Sache wieder rückgängig zu machen, -
Kann den Vorpostern nur zustimmen, mit der Genehmigungsfähigkeit hätte ich höchste Bedenken . . .
warum kommt den kein Bankkredit in Frage, bei der Laufzeit müßte doch in dem Zinsbereich, oder gar drunter, was zu bekommen sein, wenn man Sicherheiten hat . . . wahrscheinlich scheitert es doch daran, oder -
Es handelt sich bei den Kreditnehmern um die Eltern des Kindesvaters. Ob er allein vertretungsberechtigt ist oder nicht hat er noch nicht dargelegt, auf jeden Fall kann er das Kind vertreten. Die Eltern des Kindesvaters haben Liquiditätsprobleme mit ihrer Gaststätte und benötigen Geld um ihre Kreditverbindlichkeiten zu bedienen.Zur Sicherheit soll eine Grundschuld eingetragen werden. Die Rangstelle ist nicht angegeben. Ob die Gaststätte etwas wert ist weiß ich nicht, jedenfalls steht das Wohnhaus der Großeltern auch auf dem Grundstück.
-
@ Lena
das mit der Vertretung kann doch noch nicht beurteilt werden , siehst du in # 6 -
Ob er allein vertretungsberechtigt ist oder nicht hat er noch nicht dargelegt, auf jeden Fall kann er das Kind vertreten.
Kann er nicht. s.o.
Edit:
Upps: Kann er ja vielleicht doch. Dann wäre an § 1796 BGB zu denken, das ginge auch rückwirkend. -
Es handelt sich bei den Kreditnehmern um die Eltern des Kindesvaters. Ob er allein vertretungsberechtigt ist oder nicht hat er noch nicht dargelegt, auf jeden Fall kann er das Kind vertreten.
Nein!!! Es ist hier egal, ob er das Kind allein vertritt oder nicht. S. die Postings von Tommy und Juris (#4 und #5 - wenn ich mich nicht verzählt habe, kann die Nummern zur Zeit nicht sehen -). Es besteht ein gesetzlicher Vertretungsausschluss, damit ist eine Ergänzungspflegschaft einzuleiten. -
ich korrigiere, wenn es seine Eltern sind, kann er nicht vertreten, egal ob alleinige oder gemeinsame Sorge
-
Fragen können hier nur dann konkret beantwortet werden, wenn der Sachverhalt klar ist. Steht fest (was zu prüfen wäre!), dass der Vater sorgeberechtigt ist (sei es alleine, sei es gemeinsam mit der Kindsmutter), so liegt in jedem Falle insgesamt ein Vertretungsausschluss vor (vgl. oben #6). Alles weitere zur dann erforderlichen Ergänzungspflegschaft, der Genehmigungsbedürftigkeit i.S. des § 1811 BGB und zu den Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit wurde schon gesagt.
Es muss eben nach § 12 FGG von Amts wegen ermittelt werden. -
-
Edit:
Upps: Kann er ja vielleicht doch. Dann wäre an § 1796 BGB zu denken, das ginge auch rückwirkend.
@ Tommy
Unter welchen Umständen könnte der Vater in diesem Fall das Kind vertreten? Mir fällt keine Möglichkeit ein. -
Bei alleiniger ESO des Vaters, wenn es sich um die Eltern der Mutter handelte. Wäre dann aber wohl eher die Stiefmutter.
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!