Nach Nr. 12 MiStra Abs. 1 Nr. 1 soll Mitteilungen zum Wählerverzeichnis soll wenn, wegen eines Verbrechens auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist, die Mitteilung an die zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen.
Gilt dies auch in Jugendstrafsachen? unter Anwendung §§ 45 bis 45b StGB.
Wer ist hier als Vollstreckungsbehörde zuständig ? (Gericht als einleitende Behörde oder StA).
Erfolgt bei Euch Regelmäßig diese Mitteilung?
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