Wirksamkeitsvermerk Nacherbfolge

  • Der nicht befreite Vorerbe hat eine Grundschuld eintragen lassen. Die Bank verlangt nachträglich die Zustimmung der beiden Nacherben zur Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks. Es stimmt jedoch nur ein Nacherbe zu. Kann der Wirksamkeitsvermerk gegenüber diesem Nacherben alleine eingetragen werden oder ist die Eintragung nur möglich, wenn alle Nacherben zustimmen ?

  • Ich würde sagen, dass muss gehen.
    Ich würde eintragen: "Die Grundschuld ist dem Nacherben A gegenüber wirksam."

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich würde sagen, dass muss gehen.
    Ich würde eintragen: "Die Grundschuld ist dem Nacherben A gegenüber wirksam."


    :zustimm:

    Aber ob damit der Bank nun geholfen ist?!? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe das anders.

    Beim Vorhandensein von mehreren Nacherben ist die Grundschuld nur wirksam, wenn alle Nacherben zustimmen, sodass es keine "Teilwirksamkeit" im Verhältnis zu einem einzelnen Nacherben geben kann (MünchKomm/Grunsky § 2113 RdNr.16 m.w.N.). Damit scheidet auch die Eintragung eines "Teil"wirksamkeitsvermerks aus.

  • Ja, aber ...
    Klar, wenn der Nacherbfall eintritt und Nacherbe B immer noch nicht zugestimmt hat, ist die Grundschuld unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben B beeinträchtigt. Diese Unwirksamkeit gilt absolut.
    Aber was ist, wenn z. B. Nacherbe B noch vor Eintritt des Nacherbfalls gestorben ist und keine Ersatznacherben bestimmt sind?
    Ich denke weiterhin, dass es möglich sein muss, die Wirksamkeit gegenüber einem Nacherben zu vermerken.
    Allerdings: Wie Ulf schon sagte, die Bank hat davon wohl nichts!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ob die Grundschuld gegenüber den Nacherben materiellrechtlich wirksam ist oder nicht, hängt nicht davon ab, ob insoweit ein (in jedem Falle deklaratorischer) Wirksamkeitsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, sondern ausschließlich davon, ob alle Nacherben zugestimmt haben oder nicht. Der Wirksamkeitsvermerk soll im Interesse der Erleichterung des Rechtsverkehrs somit lediglich zum Ausdruck bringen, dass eine bestimmte Verfügung ungeachtet der angeordneten Nacherbfolge materiell wirksam ist. Bereits aus diesem Zweck des Vermerks folgt, dass er nur eingetragen werden kann, wenn die betreffende Verfügung tatsächlich wirksam ist. Und das ist sie eben nicht, wenn nur einer von mehreren Nacherben zustimmt.

    Ergibt sich aufgrund späterer Ereignisse, dass die Grundschuld aufgrund der alleinigen Zustimmung des A materiell wirksam ist, so kann der Wirksamkeitsvermerk natürlich eingetragen werden. Aber eben erst dann und nicht schon früher.

    Wenn man gleichwohl eine Eintragung in dem genannten Sinne befürwortet, so würde ich den Begriff der "Wirksamkeit" aus den genannten Gründen tunlichst vermeiden, weil er geeignet ist, Missverständnisse im Hinblick auf eine in Wahrheit überhaupt nicht mögliche "Teilwirksamkeit" der Grundschuld hervorzurufen. Ich würde daher lediglich vermerken:

    "Nacherbe A hat der Grundschuldbestellung zugestimmt."

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