Übernahme aus anderem Güterrechtsregister

  • Hallo.

    Ich mache (leider) auch Güterrechtssachen, die ca. 5x im Jahr vorkommen, weiss jetzt aber verfahrensmäßig nicht weiter:

    Eheleute wohnten damals in Köln, jetzt wohnt die Ehefrau (da Trennung) im hiesigen Kreis. In Köln wurde Gütertrennung im Register eingetragen, jetzt müsste ja die Eintragung (glaub`ich zumindest :gruebel: ) hierher übernommen werden.
    Frage: Reicht der einfache schriftliche Antrag der Ehefrau auf hiesige Eintragung zusammen mit einem beglaubigten Auszug des Kölner Registers dazu aus? Oder muss sie zum Notar ? Oder müssen es beide beantragen ??
    Letzteres glaube ich nicht, ist ja nur eine Übernhame. Aber ich habe echt null Ahnung, meine Serviceeinheit hatte das auch noch nie.
    Weiß einer von euch weiter, wie bei sowas zu verfahren ist?

  • Hallo!
    Zuerst mal vorneweg: Ich wusste es auch nicht (hab im Jahr auch nicht mehr als 5 GR-Sachen. ZUM GLÜCK!!!), aber HRP konnte helfen.;)

    Frage: Reicht der einfache schriftliche Antrag der Ehefrau auf hiesige Eintragung zusammen mit einem beglaubigten Auszug des Kölner Registers dazu aus?

    Schriftlich reicht nicht, der Antrag muss beglaubigt sein, ebenso wie der Registerauszug.

    Oder muss sie zum Notar ?

    Ja, wegen § 1560 S. 2 BGB.

    Oder müssen es beide beantragen ??

    Der HRP schreibt in Randnr. 2324 sinngemäß, dass der Antrag eines Ehegatten reicht ("Nunmehr stellt Max Müller bei dem Amtsgericht Augsburg in öffentlich beglaubigter Form folgenden Antrag: ...").

    Ich hoffe, das hilft Dir weiter. :)

  • Ich möchte mich einmal ranhängen. Wir sind eigentlich kein Registergericht mehr, daher ist leider auch kein HRP vorhanden.
    Die Eheleute waren ursprünglich in einem anderen Gerichtsbezirk wohnhaft gewesen. Dort wurde im Güterrechtsregister eingetragen, dass sie Gütertrennung vereinbart hatten. Nun wird vom beurkundenden Notar beim dortigen Gericht ein Antrag auf Eintragung und ein notarieller Vertrag der Eheleute eingereicht, in welchem sie den Güterstand der Gütertrennung aufheben und die Eintragung ins Register beantragen.
    Inzwischen sind die Eheleute jedoch im hiesigen Gerichtsbezirk wohnhaft, so dass uns vom dortigen Gericht eine Kopie der bisherigen Akte mit der Ausfertigung des Aufhebungsvertrags und beglaubigter Kopie des dortigen Registers übersandt wird "mit der Bitte um Übernahme zuständigkeitshalber". Dazu wurde in deren Register folgender Vermerk eingetragen: "Zur Wiederholung der Eintragung in dem Register des Amtsgerichts ... (unseres) ist eine beglaubigte Abschrift der hiesigen Eintragung erteilt."
    Muss bei uns tatsächlich noch eine Eintragung erfolgen, obwohl der Güterstand der Gütertrennung aufgehoben wurde, und ginge das tatsächlich auf Grund der Abgabenachricht eines Amtsgerichts und nicht auf Antrag der Eheleute?
    Vielen Dank für Eure Hilfe!

  • Ich würde die Gütertrennung nicht mehr eintragen, weil
    a) der Güterstand bereits aufgehoben wurde und
    b) ich wegen § 1560 BGB ohne einen beglaubigten Antrag gar nicht eintragen darf.
    Die Abgabenachricht würde mir nicht reichen.

    Hier (:guckstduh) hab ich auch schon mal was zu einem vergleichbaren Fall geschrieben, meiner Meinung nach kann eine Eintragung nur noch beim "alten" Gericht erfolgen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

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