• Wir reiten jetzt gemeinsam auf einem theoretischen Fall rum, der in der Praxis wahrscheinlich sowieso nicht vorkommt. Und wenn er vorkommt haben sich die Kommentarmeinungen auch schon wieder geändert. ;)



    so theoretisch ist das gar nicht, denk mal an den Fall von Chick mit 0,- EUR festgestellter Forderungen und meinen 42,50 EUR Fall. Konkret habe ich ein weiteres Verfahren mit zwei Gläubigern und festgestellten Forderungen von ca. 3.800,-, monatlich fließen ca. 150,- EUR zur Masse, ändert sich da nix, ist alles noch vor Ablauf der Abtretungserklärung beglichen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • so theoretisch ist das gar nicht, denk mal an den Fall von Chick mit 0,- EUR festgestellter Forderungen und meinen 42,50 EUR Fall. Konkret habe ich ein weiteres Verfahren mit zwei Gläubigern und festgestellten Forderungen von ca. 3.800,-, monatlich fließen ca. 150,- EUR zur Masse, ändert sich da nix, ist alles noch vor Ablauf der Abtretungserklärung beglichen.



    Den Fall von chick mit 0,-- EUR kenne ich, hatte ich auch schon. Wird § 14 InsVV nie einschlägig sein, da die WVP nicht zu laufen beginnt. RSB wird ja gleich erteilt, wenn die Kosten beglichen sind. Bei dem Fall mit 42,50 EUR wird es ähnlich laufen.

    Bei dem letzten Fall wird die Abtretungserklärung hinfällig, wenn die Forderungen und Kosten bezahlt sind. Auch kein Fall von § 14 InsVV.

    Und jetzt kommst Du wieder :D

  • So theoretisch ist der Fall nicht.

    Ich habe eine WVP, ca. 2 Jahre vorbei. Schuldner kündigt und erhält 150.000.- € Abfindung. Der Arbeitgeber überweist das Geld an den Treuhänder und zahlt an die festgestellten Forderungen in Höhe von 15.000.-€.
    Und jetzt stellt der Treuhänder einen Vergütungsantrag nach 150.000.-€, macht eine Gebühr in Höhe von 3.000.- €. Jetzt will ich das Verfahren beenden und hänge genau vor diesem Problem. Wobei sich ja schon die Problematik mit der Abtretungserklärung ergibt. Es fragt sich doch auch, ob der Treuhänder überhaupt befugt war, mehr "einzusacken" als die Summe der festgestellte Forderungen.
    Und im übrigen finde ich den Fall auch gar nicht so theoretisch. Ist bei mir nicht das erste Mal. Und gerade, wo heute mal gerne bei größeren Unternehmen Stellen abgebaut werden, sind doch hohe Abfindungen durchaus usus.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So theoretisch ist der Fall nicht.

    Ich habe eine WVP, ca. 2 Jahre vorbei. Schuldner kündigt und erhält 150.000.- € Abfindung. Der Arbeitgeber überweist das Geld an den Treuhänder und zahlt an die festgestellten Forderungen in Höhe von 15.000.-€.
    Und jetzt stellt der Treuhänder einen Vergütungsantrag nach 150.000.-€, macht eine Gebühr in Höhe von 3.000.- €. Jetzt will ich das Verfahren beenden und hänge genau vor diesem Problem. Wobei sich ja schon die Problematik mit der Abtretungserklärung ergibt. Es fragt sich doch auch, ob der Treuhänder überhaupt befugt war, mehr "einzusacken" als die Summe der festgestellte Forderungen.
    Und im übrigen finde ich den Fall auch gar nicht so theoretisch. Ist bei mir nicht das erste Mal. Und gerade, wo heute mal gerne bei größeren Unternehmen Stellen abgebaut werden, sind doch hohe Abfindungen durchaus usus.



    Endlich ein Praxisfall :yes:
    Und wie wirst Du nun entscheiden?
    Am Besten erst mal liegenlassen, werde mir die Sache heute abend bei einem Glas Wein nochmal durch den Kopf gehen lassen. Bin aber morgen und am Donnerstag auf einer Schulung und weiss noch nicht ob ich Dir meine Gedankengänge morgen schon mitteilen kann. Ich werde mich aber auf alle Fälle noch einmal melden

  • ohne die Flasche Wein schon intus zu haben:
    die Abtretungserklärung dient dazu, sämtliche Ansprüche, die in § 295 InsO genannt sind für die Insolvenzmasse zu sichern. Eine betragsmässige Beschränkung auf die festgestellten Forderungen vermag ich nicht zu entdecken, einzige Beschränkung ist die Laufzeit, § 287, 300. Diese endet vorzeitig lediglich im Falle des 299.

    Ich vermag der "Einsacktheorie" von Mosser nicht zu folgen, zumal es den TH nicht obliegt, der einen Zahlstellen anzudeuten, dass man lediglich noch 1.000 EUR benötigt, um eine vollständige Befriedigung der Gläubiger herbeizuführen und die 100.000 EUR der anderen Stelle schon mal an den Schuldner freigibt. Falls dann aber die 1.000 EUR nicht kommen und auch sonst nichts kommt, haben wir einen schönen § 60.

    Ich würde einnehmen, solange die Abtretungserklärung läuft, dem Schuldner aber den Hinweis geben, einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB zu stellen.

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  • @ mosser:

    1. Möglichkeit
    Du setzt die geringe Vergütung fest. Legst dem Verwalter ans Herz Beschwerde einzulegen und lässt dann das Landgericht entscheiden.

    2. Möglichkeit
    Du setzt die beantragte Vergütung fest. Der Schuldner wird sich kaum beschweren.

    In tendiere zur 2. Möglichkeit mit der folgenden Begründung:
    Kommen 150000 Euro zur Masse und verteilt der Treuhänder diese, dann ist unstreitig die höhere Vegütung für den Treuhänder festzusetzen. Kommen 150000 Euro zur Masse und verteilt der Treuhänder nur 15000 Euro dann hat er doch den Rest an den Schuldner auszukehren. Sinn und Zweck der InsVV ist es doch den Treuhänder zu "belohnen", wenn er so viel wie möglich zur Masse zieht. Im besonderen Fall des Treuhänders soll der Arbeitsaufwand des Treuhänders vergütet werden. Ich schlage mich jetzt mal auf die Seite der Treuhänder. Es ist doch der gleiche Arbeitsaufwand ob ich nun nur an Gläubiger verteile oder an Gläubiger und den Schuldner. Der Arbeitsaufwand ist doch gleich. Und wenn Du Dich an den Gesetzestext festnagelst, ist den der Schuldner in diesem Fall nicht auch eine Art Gläubiger im Verfahren. Er hat doch gegen die Masse den Anspruch auf Auskehrung der Beträge die nicht zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden. Im Endergebnis würde ich die höhere Vergütung festsetzen.

  • Ich denke auch, die Vergütung wird auf der Basis der 150.000,- € festzusetzten sein. Er hat diese aufgrund der Abtretungserklärung erlangt, mehr wird von der InsVV nicht gefordert. Unter Einfluss der Vergütungsentscheidung vom BGH bei TH muss auch mal ein großer Massezufluss in der WVP für einen höhrere Vergütung beim TH führen können.

  • ..., mehr wird von der InsVV nicht gefordert. Unter Einfluss der Vergütungsentscheidung vom BGH bei TH muss auch ...



    Du siehst also den HS "zur Befriedigung der Gläubiger" in § 14 InsVV nicht als Einschränkung an ?

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  • Ich würde einnehmen, solange die Abtretungserklärung läuft, dem Schuldner aber den Hinweis geben, einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB zu stellen.



    Den Antrag dürfte es dann aber doch nach Deiner Theorie auch nicht geben.

    Ich will das garnicht bis ins Unendliche steigern, aber wie Du selbst schreibst, ist der einzige vorzeitige Grund § 299 InsO. Somit kann die Abtretungserklärung auch nicht vorab enden, denn es kommt ja auf die Höhe nicht an. Also kann doch auch das Gericht nicht vorzeitig die RSB erteilen. Und du müsstest, komme was wolle, immer die vollen Jahre einsammeln.

    Und ich sehe auch irgendwie nicht den § 60 InsO. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Insolvenzverwalter ohne große Probleme die Anfechtungsregeln der InsO beherrschen, aber eine einfache Rechenaufgabe ( Summe der Forderungen gem. § 188 InsO + Vergütung WVP) sie vor regressträchtige Probleme stellt. Der Gesetzgeber erwartet, dass die Insolvenzverwalter in noch so komplexen Verfahren jederzeit überblicken können, ob Masseunzulänglichkeit droht, aber bei der Berechnung Schlussverzeichnissumme + Vergütung = Summe der durch Abtretung zu erzielenden Beträgen befürchtet er ein Scheitern ?;)

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  • Ich würde einnehmen, solange die Abtretungserklärung läuft, dem Schuldner aber den Hinweis geben, einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB zu stellen.



    Den Antrag dürfte es dann aber doch nach Deiner Theorie auch nicht geben.

    Ich will das garnicht bis ins Unendliche steigern, aber wie Du selbst schreibst, ist der einzige vorzeitige Grund § 299 InsO. Somit kann die Abtretungserklärung auch nicht vorab enden, denn es kommt ja auf die Höhe nicht an. Also kann doch auch das Gericht nicht vorzeitig die RSB erteilen. Und du müsstest, komme was wolle, immer die vollen Jahre einsammeln.



    Da brauche ich zum Glück das Rad nicht neu erfinden und stütze mich auf die Entscheidung des BGH, dass eine Regelungslücke im § 299 InsO besteht, nämlich für den Fall, dass eine 100% Befriedigung vor Ablauf der Abtretungserklärung eintritt.

    Wenn das Verfahren aus den Gründen in 299 zzgl. Regelungslücke vorzeitig endet, endet dann erst die Laufzeit der Abtretungserklärung. Solange wird einkassiert und nicht einem Arbeitgeber etc. mitgeteilt, dass man das Geld wegen der Vollbefriedigung nicht mehr benötigt wird.

    Ich bin mächtig gespannt, wie Du Deinen Gordischen Knoten zum platzen bringst:gruebel:

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  • Ich denke auch, die Vergütung wird auf der Basis der 150.000,- € festzusetzten sein. Er hat diese aufgrund der Abtretungserklärung erlangt, mehr wird von der InsVV nicht gefordert. Unter Einfluss der Vergütungsentscheidung vom BGH bei TH muss auch mal ein großer Massezufluss in der WVP für einen höhrere Vergütung beim TH führen können.



    Hast Du Dich schon entschieden???

  • Nein, ich tendiere aber derzeit trotz Eurer Meinung zur Absetzung. Die Aufgaben des Treuhänders sind klar abgegrenzt. Er hat die abgetretenen Beträge an die Gläubiger zu verteilen. Mehr nicht. Wenn er dann trotzdem mehr einsammelt als er muß und darf, dann mag das so sein, aber dann kann er dafür keine Vergütung verlangen. Die Summe ist auch klar abgrenzbar, er hat das Verteilungsverzeichnis und kann danach sogar haargenau seine Vergütung berechnen. Somit weiß er auch genau, welche Summe er benötigt. Und ihm obliegt eben im Unterschied zum Insoverwalter nicht die Verwaltung des Vermögens, sondern die reine Verteilung. Und natürlich soll im ein großer Massezufluß - wie Harry sagt - auch zugute kommen. Aber begrenzt zur Höhe des auch tatsächlich benötigten Betrags.
    Leider wird es auch nirgendwo weiter ausgeführt. Graeber sagt schlichtweg (ZinsO 2006, 585) der Treuhänder erhalte primär anhand des zu verteilenden Vermögens orientierte Vergütung.
    Der BGH ( Beschluss IX ZB 280/05) läßt sich im anderen Zusammenhang auch nicht so direkt in die Karten gucken.
    Aber mal gucken.

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  • Unter Einfluss der Vergütungsentscheidung vom BGH bei TH muss auch mal ein großer Massezufluss in der WVP für einen höhrere Vergütung beim TH führen können.



    Hatte ich immer ganz vergessen, welche Entscheidungen meinst Du denn ?

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  • War mir klar, dass er das anders sieht. Dann entscheide doch und warte die Beschwerde ab. Eine gute Begründung hast Du doch.



    Nee, genau, habe ich auch nicht anders erwartet. Wobei ich finde, aus seiner Sicht auch verständlich.

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  • War mir klar, dass er das anders sieht. Dann entscheide doch und warte die Beschwerde ab. Eine gute Begründung hast Du doch.



    Nee, genau, habe ich auch nicht anders erwartet. Wobei ich finde, aus seiner Sicht auch verständlich.



    Man kann es ja auch so und so auslegen. Also festsetzen, abwarten und dann ab zum Landgericht.

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