Widerspruch 1 oder 2 0,5 Gebühren ?

  • Wir haben in einer mietrechtlichen Angelegenheit zwei in Lebensgemeinschaft zusammenwohnende Mandanten vertreten.
    Der gegnerische Rechtsanwalt hat wegen einer rückständigen Miete
    in Höhe von 181,00 € Mahnbescheid gegen die Mdt. beantragt.
    Also einen MB gegen Herrn Schmitz in Höhe von € 181,00 und
    einen MB gegen Frau Maier in Höhe von € 181,00.
    Auf dem MB steht "haften gemeinschuldnerisch".
    Hiergegen haben wir einen Widerspruch für Herrn Schmitz und einen
    Widerspruch für Frau Maier gemacht.
    Nun die Frage:
    kann ich nur eine 0,5 Verfahrensgebühr für Widerspruch berechnen oder
    darf ich zwei Gebühren nehmen ?
    Die Rechnung geht an die Rechtsschutz.
    Ich dürfte doch wohl nur eine Rechnung an die Rechtsschutz machen oder ?
    Sollte diese dann so aussehen ?

    0,5 Verfahrensgebühr (Widerspruch) f. H. Schmitz
    0,5 Verfahrensgebühr (Widerspruch) f. Fr. Maier
    Auslagen
    MwSt. ?

    oder darf ich hier nur die Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG nehmen ?

    Also so:

    0,5 Verfahrensgebühr (Widerspruch)
    0,3 Erhöhungsgebühr (mehrere Auftraggeber)
    Auslagen
    MwSt. ??????????

  • Bei dieser Konstellation gibt es nur die Erhöhungsgebühr, die Mandanten werden als Gesamtschuldner aufgrund einer Anspruchsgrundlage in Anspruch genommen.

  • Bei dieser Konstellation gibt es nur die Erhöhungsgebühr, die Mandanten werden als Gesamtschuldner aufgrund einer Anspruchsgrundlage in Anspruch genommen.



    Sehe ich genauso, gleiche Angelegenheit, also nur die erhöhte Widerspruchsgebühr.

  • :zustimm:
    Soweit ich das überblicke, ist es auch in der Kommentierung einhellige Meinung, daß Nr. 3307 VV RVG erhöht wird und nicht etwas zwei Gebühren abzurechnen sind.

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