Wir haben in einer mietrechtlichen Angelegenheit zwei in Lebensgemeinschaft zusammenwohnende Mandanten vertreten.
Der gegnerische Rechtsanwalt hat wegen einer rückständigen Miete
in Höhe von 181,00 € Mahnbescheid gegen die Mdt. beantragt.
Also einen MB gegen Herrn Schmitz in Höhe von € 181,00 und
einen MB gegen Frau Maier in Höhe von € 181,00.
Auf dem MB steht "haften gemeinschuldnerisch".
Hiergegen haben wir einen Widerspruch für Herrn Schmitz und einen
Widerspruch für Frau Maier gemacht.
Nun die Frage:
kann ich nur eine 0,5 Verfahrensgebühr für Widerspruch berechnen oder
darf ich zwei Gebühren nehmen ?
Die Rechnung geht an die Rechtsschutz.
Ich dürfte doch wohl nur eine Rechnung an die Rechtsschutz machen oder ?
Sollte diese dann so aussehen ?
0,5 Verfahrensgebühr (Widerspruch) f. H. Schmitz
0,5 Verfahrensgebühr (Widerspruch) f. Fr. Maier
Auslagen
MwSt. ?
oder darf ich hier nur die Erhöhungsgebühr 1008 VV RVG nehmen ?
Also so:
0,5 Verfahrensgebühr (Widerspruch)
0,3 Erhöhungsgebühr (mehrere Auftraggeber)
Auslagen
MwSt. ??????????
Widerspruch 1 oder 2 0,5 Gebühren ?
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stein -
26. März 2007 um 18:21
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Bei dieser Konstellation gibt es nur die Erhöhungsgebühr, die Mandanten werden als Gesamtschuldner aufgrund einer Anspruchsgrundlage in Anspruch genommen.
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Bei dieser Konstellation gibt es nur die Erhöhungsgebühr, die Mandanten werden als Gesamtschuldner aufgrund einer Anspruchsgrundlage in Anspruch genommen.
Sehe ich genauso, gleiche Angelegenheit, also nur die erhöhte Widerspruchsgebühr. -
Sehe ich wie RAtlos, nur die Erhöhungsgebühr.
Der Hinweis "haften gemeinschuldnerisch" deutet ja auch darauf hin, dass nicht zwei Mahnverfahren angestrengt wurden, sondern nur eines. -
Soweit ich das überblicke, ist es auch in der Kommentierung einhellige Meinung, daß Nr. 3307 VV RVG erhöht wird und nicht etwas zwei Gebühren abzurechnen sind. -
Gerold usw. 17. Aufl. RdNr. 16 und 34 zu VV 3305-3308
gibt nur erhöhte Widerspruchsgebühr.
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