italienisches Erbrecht

  • Ein italienischer Staatsangehöriger schließt vor einem deutschen Notar mit seiner Ehefrau und seinen Kindern einen Erb - bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag.
    In diesem haben sich die Eheleute gegenseitig zu befreiten Vorerben und die Kinder als Nacherben eingesetzt.
    Nach Art. 458 C.C. ist nach italienischem Erbrecht der Abschluss eines Erbvertrages verboten.
    Die Ehefrau beruft sich in ihrem Erbscheinsantrag (Vor - und Nacherbschaft für den gesamten Nachlass; hilfsweise für das im Inland belegene unbewegliche Vermögen) darauf, dass die Testatoren durch das Aufsuchen eines deutschen Notars sich für das deutsche Erbrecht entschieden hätten (konkludente Rechtswahl).
    Grundsätzlich ist eine konkludente Rechtswahl möglich, allerdings halte ich diese Begründung für etwas dünn.
    Wie seht Ihr das?

  • Ich bitte noch um etwas Geduld, weil ich heute auswärts zu tun habe.


    Diese Meldung von Juris zeigt wieder einmal in besonderer Weise, dass er der tollste und auch verrückteste Forenteilnehmer ist, den man sich vorstellen kann!

    Gruß HansD

    P.S. Ich meine das im positivsten Sinne, auch das mit der "Verrücktheit"...

  • 1. Unzulässigkeit von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten

    Der Fragesteller geht für den mitgeteilten Sachverhalt zutreffend davon aus, dass Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente nach italienischem Recht nicht zulässig sind (Art.458, 589 C.C.) und dass es sich hierbei nicht um eine Frage der Form, sondern um ein sachliches Verbot handelt (Süß/Haas/Wiedemann/ Wiedemann, Erbrecht in Europa, Länderteil Italien, RdNr.22 m.w.N.). Die Rechtsfolgen der erfolgten Erb-vertragserrichtung nach deutschem Recht hängen somit davon ab, ob und inwieweit auf den vorliegenden Erbfall überhaupt das italienische Erbstatut zur Anwendung gelangt. Ich frage mich allerdings, wie ein Notar überhaupt einen Erbvertrag mit dem vorliegenden Inhalt (insbesondere ohne ausdrückliche Rechtswahl i.S. des Art.25 Abs.2 EGBGB) beurkunden kann, wenn sich zumindest einer der Ehegatten durch seine italienischen Ausweispapiere legitimiert. Das Verbot wechselseitiger letztwilliger Verfügungen im italienischen Recht sollte in der notariellen Praxis nach meinem Dafürhalten zum Allgemeingut gehören. Damit ist den Beteiligten zugleich ein (Haftungs)Weg gewiesen, der eingeschlagen werden kann, wenn der Erbvertrag im Ergebnis vollinhaltlich oder teilweise unwirksam ist.

    2. Erbstatut

    a) Grundsatz des Art.25 Abs.1 EGBGB: italienisches Erbstatut

    Nach Art.25 Abs.1 EGBGB wird der Erblasser entsprechend seiner Staatsangehörigkeit nach italienischem Recht beerbt. Da es sich bei dieser Verweisung aber nicht lediglich um eine solche auf die Sachnormen, sondern auch um eine Verweisung auf die Kollisionsnormen des italienischen Rechts handelt, ist zunächst zu prüfen, ob das italienische Recht i.S. des Art.4 Abs.1 S.2 EGBGB ganz oder teilweise auf das deutsche Recht zurückverweist. Denn wenn dies der Fall ist, gelangt man bereits über Art.25 Abs.1 EGBGB im Umfang der Rückverweisung zur Anwendung des deutschen Erbstatuts, sodass es insoweit auf eine Rechtswahl i.S. des Art.25 Abs.2 EGBGB überhaupt nicht mehr ankäme (MünchKomm/Birk Art.25 EGBGB RdNr.23).

    b) Möglichkeit der Rechtswahl nach italienischem Recht

    aa) Grundsätze

    In Übereinstimmung mit der deutschen Sicht der Dinge knüpft das italienische Recht für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit) an die Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls an (Art.46 Abs.1 IPRG), erlaubt dem Erblasser nach Art.46 Abs.2 IPRG aber für das anzuwendende Erbstatut in testamentarischer Form eine Rechtswahl zugunsten des Rechts des Staates, in dem er (auch noch bei seinem Ableben) seinen gewöhnlichen Aufenthalt ("residenza") hat. Im Gegensatz zur nach deutschem Recht möglichen Rechtswahl nach Art.25 Abs.2 EGBGB muss sich die Rechtswahl nach Art.46 Abs.2 IPRG aber zwingend auf den gesamten Nachlass beziehen, so dass eine gegenständliche Beschränkung jedweder Art, etwa aufgrund der Unterscheidung zwischen unbeweglichem und beweglichem Nachlass oder in Anknüpfung an die Belegenheit, unzulässig ist (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNrn.9, 11 m.w.N.). Hat der Erblasser demnach für seinen gesamten Nachlass eine solche nach seinem Heimatrecht zulässige Rechtswahl getroffen, wird er infolge Rückverweisung auch aus deutscher IPR-Sicht insgesamt nach deutschem Recht beerbt (§ 4 Abs.1 S.2 EGBGB).

    bb) Rechtswahl durch Erbvertrag und Zulässigkeit der konkludenten Rechtswahl?

    Aber auch wenn man im vorliegenden Fall unterstellt, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der Erbvertrags und im Zeitpunkt des Erbfalls seinen gewöhlichen Aufenthalt jeweils im Inland hatte, stößt die Annahme einer wirksamen Rechtswahl i.S. des § 46 Abs.2 IPRG auf Schwierigkeiten, weil die Rechtswahl im vorliegenden Fall nur in einem Erbvertrag und des weiteren nur konkludent erfolgt sein kann. Da Erbverträge nach italienischem Recht unzulässig sind, stellt sich somit zunächst die umstrittene Frage, ob sich die Wirksamkeit der Rechtswahl insoweit nach dem an sich bestehenden gesetzlichen (italienischen) Erbstatut oder nach dem gewählten (deutschen) Recht beurteilt (für ersteres: Bonomi SZIER 1996, 479, 495 f.; Ebenroth/Kleiser RIW 1993, 353, 357; Priemer MittRhNotK 2000, 45, 58; für letzteres: Hausmann JbItalR 15/16, 173, 194 f.; v.Daumiller, Die Rechtswahl in italienischen internationalen Erbrecht, 2003, 101-109, 134 f.; Ballarino, Diritto internazionale privato, 3. Aufl., Padova 1999, S. 545 ff.). Um dieser Streitfrage aus dem Weg zu gehen, wird abhängig von der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten empfohlen, zunächst ein oder zwei Einzeltestamente zu errichten, in welchen vorab nur die Rechtswahl getroffen wird, um hieran anschließend in einem (dann in jedem Fall wirksamen) Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament erbrechtlich zu verfügen (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNr.10). Da eine solche zeitlich nacheinander geschaltete Errichtung von Verfügungen von Todes wegen im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, kann man somit nur zu einer wirksamen Rechtswahl nach italienischem Recht gelangen, wenn man sich der Auffassung anschließt, dass sich die Wirksamkeit der Rechtswahl insoweit nach dem gewählten (deutschen) Recht beurteilt. Aber auch wenn man dies tut, ergibt sich sofort die Folgefrage, ob das italienische Recht nur eine ausdrückliche oder auch eine konkludente Rechtswahl zulässt (für ersteres: Ebenroth/Kleiser RIW 1993, 353, 357; Engbers, Deutsch-italienische Erbfälle, 2002, S.91; Bonomi SZIER 1996, 479, 495; für letzteres: v.Daumiller a.a.O. S.110-113; zu den wechselseitigen Argumenten vgl. Hausmann JbItalR 15/16, 173, 195 f.). Bejaht man die Zulässigkeit einer konkludenten Rechtswahl, so wird man sie im vorliegenden Fall wohl bejahen können, weil sich die letztwillige Verfügung ausschließlich an erbrechtlichen Rechtsinsituten des deutschen Rechts orientiert (Erb- und Pflichtteilsverzicht sowie Nacherbfolge), die nach italienischem Recht sämtlich unzulässig wären (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNrn.13, 74 f., 105).

    cc) Ordre public

    Geht man nach den bisherigen Ausführungen unter Anschluss an die genannten jeweiligen Rechtsauf-fassungen davon aus, dass (a) für die Wirksamkeit der Rechtswahl das gewählte Recht maßgeblich ist, dass (b) eine solche Rechtswahl auch konkludent getroffen werden kann, dass (c) im vorliegenden Fall auch von einer solchen konkludenten Rechtswahl auszugehen ist und dass (d) der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Zeit von der Errichtung der Verfügung von Todes wegen bis zum Erbfall ununterbrochen im Inland hatte, so stellt sich letztlich noch die Frage nach den inhaltlichen Schranken der getroffenen Rechtswahl, die sich aus den Grundsätzen des italienischen ordre public ergeben. Denn obwohl der ordre public ausländischer Staaten für die deutschen Gerichte grundsätzlich unbeachtlich ist, muss hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn das nach deutschem IPR im Falle einer Gesamtverweisung maßgebende ausländische Kollisionsrecht zwar zurückverweist, das hiernach berufene Recht aber mit Rücksicht auf seinen eigenen ordre public nicht anwendet (MünchKomm/Sonnenberger Art.6 EGBGB RdNr.74; Palandt/Heldrich Art.6 EGBGB RdNr.8; Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann RdNrn.13).

    Was den Inhalt der vorliegenden letztwilligen Verfügung angeht, so dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass die Anordnung einer Nacherbfolge nicht dem italienischen ordre public widerspricht (Süß/Haas/Wiedemann/ Wiedemann a.a.O. RdNr.15 m.w.N. in Fn.29). Ebenso können letztwillige Verfügungen eines deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien in einem nach dem deutschen Erbstatut zulässigen Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament nach wohl hM nicht als Verstoß gegen den italienischen ordre public angesehen werden (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNr.15 m.w.N. in Fn.30) und gleiches dürfte gelten, wenn ein Italiener mit Wohnsitz in Deutschland eine wirksame (!) Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts trifft und demzufolge einen Erbvertrag schließt oder ein gemeinschaftliches Testament errichtet (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNr.15 m.w.N. und Erläuterungen in Fn.31; differen-zierend Kindler RabelsZ 71 [1997] 227, 274 sowie Kindler, Einführung in das italienische Recht, 2.Aufl. [2003] S.190, 193: kein ordre-public-Verstoß, wenn deutsches Recht kraft objektiver Anknüpfung und nicht kraft Rechtswahl zum Zuge kommt).

    Einen Sonderfall des italienischen ordre public bildet die Norm des § 46 Abs.2 S.3 IPRG, wonach pflichtteils-berechtigte Personen, die im Zeitpunkt des Erbfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben, auch im Falle einer wirksamen (!) Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts in jedem Fall ihr Pflichtteilsrecht nach italienischem Recht zusteht. Da nach dem mitgeteilten Sachverhalt mehr als ein Kind vorhanden ist, beläuft sich dieses Pflichtteilsrecht insgesamt (für die Kinder unter sich zu gleichen Anteilen) auf die Hälfte des Nachlasses (Art.542 Abs.2 C.C.). Allerdings werden die Pflichtteilsberechtigten nach italienischem Recht nicht ipso iure mit dem Erbfall zu Erben entsprechend ihrer Quote, sondern sie müssen vor (und zwar auch vor einem deutschen) Gericht eine sog. Herabsetzungsklage (azione die riduzione) gegen die Erben erheben, damit die letztwillige Verfügung bis zur Befriedigung der Pflichtteilsquote verhältnismäßig quotal gekürzt wird (Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNrn.90 f., 91: Verjährung des Rechts auf Herabsetzung nach wohl hM erst nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge). Diese Rechtslage wirft die weitere Frage auf, wie ein noch nicht geltend gemachtes und noch nicht verfristetes Herabsetzungsverlangen im deutschen Erbscheinsverfahren zu berücksichtigen ist. Insoweit wird vorgeschlagen (a), den Noterben einstweilen nicht in den Erbschein aufzunehmen, ihn (b) umgekehrt bereits vor Klageerhebung darin auszuweisen, (c) die Erteilung eines Erbscheins vorübergehend überhaupt abzulehnen, (d) dem Testaments-erben lediglich einen Teilerbschein über den vom Noterbrecht unbeeinträchtigten freien Erbteil (sog. disponible Quote) zu erteilen, (e) vor der Erteilung des Erbscheins den Noterben zu einer Erklärung über die Geltend-machung oder Nichtgeltendmachung seines Noterbrechts aufzufordern oder (f) den Noterben als Vorerben zu behandeln (zum Streitstand vgl. Staudinger/Dörner Art.25 EGBGB RdNr.846, der [g] als vermittelnde Lösung vorschlägt, den Noterben vor einem erfolgreichen Abschluss des Herabsetzungsverfahrens zwar noch nicht in den Erbschein aufzunehmen, die Möglichkeit der Herabsetzungsklage aber im Erbschein zu vermerken ['unter Vorbehalt der Herabsetzungsklage'] und dabei ergänzend anzugeben, welchen Verfügungsbeschränkungen der Testamentserbe nach dem jeweiligen Erbstatut möglicherweise unterliegt). Allerdings spielt die Pflichtteils-problematik im vorliegenden Fall nur eine Rolle, wenn zumindest eines der Kinder seinen gewöhn-lichen Aufenthalt in Italien hat (was sich dem Sachverhalt bisher nicht entnehmen lässt).

    dd) Konsequenzen

    Eine wirksame Rechtswahl für den gesamten Nachlass des Erblassers zugunsten des deutschen Rechts nach Art.46 Abs.2 IPRG liegt vor, wenn (a) der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags im Inland hatte und er diesen Aufenthalt bis zum Erbfall ununterbrochen beibehielt, wenn (b) für die Wirksamkeit der Rechtswahl das gewählte Recht maßgeblich ist, wenn (c) auch eine konkludente Rechtswahl möglich ist und wenn (d) die in einem Erbvertrag getroffene Rechtswahl nicht im Widerspruch zum italienischen ordre public steht.

    Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine wirksame Rechtswahl vor und der vorliegende Erbvertrag ist unwirksam. In diesem Fall stellt sich die abschließende Frage, ob der unwirksame Erbvertrag nach den Bestimmungen des italienischen Erbstatuts in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden kann, was teils für möglich gehalten und teils verneint wird (hierzu vgl. Staudinger/Dörner Art.25 EGBGB RdNr.338; MünchKomm/Birk Art.26 EGBGB RdNr.134; Süß/Haas/Wiedemann/Wiedemann a.a.O. RdNr.22; Engbers, Deutsch-italienische Erbfälle [2002] S.60 m.w.N.; Grundmann IPrax 1986, 94,97). Selbst wenn man die Möglichkeit einer solchen Umdeutung bejaht, steht man dann aber wiederum vor dem Problem, ob nunmehr diese einseitige Verfügung eine wirksame (konkludente) Rechtswahl für den gesamten Nachlass zugunsten des deutschen Rechts enthält und -verneinendenfalls- vor der Tatsache, dass eine Nacherbfolge nach italienischem Recht unzulässig ist und dass sich im Erbscheinsverfahren aufgrund der Maßgeblichkeit des italienischen Erbstatuts die Herabsetzungsproblematik aufgrund des italienischen Pflichtteilsrechts ergibt, und zwar mangels wirksamer Rechtswahl für alle pflichtteilsberechtigten Kinder ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

    c) Rechtswahl nach Art.25 Abs.2 EGBGB

    Gelangt man nach den bisherigen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass keine wirksame Rechtswahl vorliegt, der Erbvertrag als solcher unwirksam ist und auch keine Umdeutung desselben in eine einseitige Verfügung (samt wirksamer Rechtswahl) in Betracht kommt, so stellt sich -erst jetzt- die Frage, ob „wenigstens“ für den im Inland belegenen unbeweglichen Nachlass von einer wirksamen Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nach Art.25 Abs.2 EGBGB ausgegangen werden kann. Auch wenn sich hierbei im Gegensatz zum italienischen Recht nicht die Streitfrage ergibt, ob eine Rechtswahl auch konkludent getroffen werden kann und man aufgrund des eindeutigen Bezugs der letztwilligen Verfügungen auf deutsche erbrechtliche (weil nach italienischem Recht unzulässige) Rechtsinstitute nach dem auf § 2084 BGB beruhenden Gedanken des favor testamenti wohl von einer solchen Rechtswahl ausgehen könnte (MünchKomm/Birk Art.25 EGBGB RdNrn.30, 44; Staudinger/Dörner Art.25 EGBGB RdNrn.501, 502), darf man nicht übersehen, dass eine solche nach deutschem Recht zulässige und nach Art.25 Abs.2 EGBGB „in der Form einer Verfügung von Todes wegen“ zu treffende konkludente Rechtswahl im vorliegenden Fall nicht nur in der Form, sondern auch räumlich zusammen mit einer Verfügung von Todes wegen getroffen wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob die Unwirksamkeit des Erbvertrags auch die Unwirksamkeit der (konkludenten) Rechtswahl zur Folge hat oder nicht (MünchKomm/Birk Art.25 EGBGB RdNr.46; Staudinger/Dörner Art.25 EGBGB RdNr.491), was bejahendenfalls für den gesamten Nachlass zur Anwendung des italienischen Erbstatuts und verneinendenfalls für den inländischen unbeweglichen Nachlass zur Anwendung der deutschen Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge und für den übrigen Nachlass wiederum zur Anwendung des italienischen Erbstatuts führt.

    3. Fazit

    Die erörterten Rechtsfragen erscheinen dergestalt komplex, dass sie sich ohne Erholung eines international-privatrechtlichen Gutachtens über die eingetretene Erbfolge wohl nicht klären lassen. Hierbei geht es aller-dings nicht nur um die angesprochenen Fragen der Rechtswahl und der Wirksamkeit bzw. Umdeutbarkeit des Erbvertrags und des letztlich zum Zuge kommenden Erbstatuts (ggf. in Form einer Nachlassspaltung), sondern für den Fall des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge im Hinblick auf § 1371 Abs.1 BGB hilfsweise auch um die Frage, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben (Art.14, 15, 220 EGBGB). Die für diese güterrecht-liche Beurteilung maßgeblichen Fakten ergeben sich nicht aus dem mitgeteilten Sachverhalt und sind daher noch zu ermitteln.



  • ... und mit dem Posting Nr. 7 zeigt er "das" in ebenso beeinduckender Weise...:daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • :respekt :blumen:
    Die Ausführungenvon juris kann man nicht mehr ergänzen. Eine Meisterleistung in kürzester Zeit zum kollegialen Nulltarif für den Fragesteller!

  • Wow, juris, das war ja wieder eine Meisterleistung, die ich mir erst einmal in Ruhe zu Gemüte führen muß und für die ich mich herzlich bedanke!
    Wer steht für die Erstellung eines international - privatrechtlichen Gutachtens zur Verfügung? Vielleicht juris selbst?

  • Wir beauftragen stets das Max-Planck-Institut in Hamburg.

    Die Kosten sind jedoch sehr hoch. Wäre es in solchen Fällen nicht zweckmäßig, einen Antragsteller an einen Notar zu verweisen? Notare können nach meinen Informationen beim DNotI kostenfrei Gutachten erhalten und die dem Nachlassgericht vorlegen.

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