Immobilien sind regelmäßig belastet bis zur Beleihungsgrenze, auch im Insolvenzverfahren „entledigt“ sich der Verwalter regelmäßig sofort durch eine Freigabe, so dass der Schuldner wieder vollumfänglich haftet.
Gesicherte Gläubiger jedoch legen oft keinen Wert auf die Verwertung. Als Folge laufen wieder neue Schulden an, ganz abgesehen von der nach wie vor auf dem Eigentümer lastenden dinglichen Haftung.
Eine Möglichkeit, sich des Eigentums zu entledigen, wäre § 928 BGB. Ist dies so ohne Weiteres auch ohne die Mitwirkung der dinglichen Gläubiger möglich. Wer wird nach Eigentumsaufgabe dann Eigentümer? Die Immobilie wäre - zunächst - herrenlos.
Beim Wohnungseigentum ist nach h.M. eine Eigentumsaufgabe nicht möglich wegen der Normen des WEG. Kann ein von Schulden gepeinigter Eigentümer in diesem Fall irgendetwas tun, um seine Haftung zu begrenzen bzw. zu beenden? Wäre denkbar, das Grundeigentum an den Sicherungsgläubiger zu schenken? Wobei dieser wohl wenig Interesse haben wird (Schrottimmobilien)
Voraussetzungen und Folgen einer Eigentumsaufgabe
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Ernst -
3. Mai 2007 um 09:32
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Eine Zustimmung von dinglich Berechtigten ist zur Aufgabe des Eigentums nicht erforderlich, weil § 928 Abs.1 BGB diese Voraussetzung nicht normiert.
Aneignungsberechtigt ist der Fiskus des betreffenden Bundeslandes (§ 928 Abs.2 BGB). -
Beim Wohnungseigentum ist nach h.M. eine Eigentumsaufgabe nicht möglich wegen der Normen des WEG. Kann ein von Schulden gepeinigter Eigentümer in diesem Fall irgendetwas tun, um seine Haftung zu begrenzen bzw. zu beenden? Wäre denkbar, das Grundeigentum an den Sicherungsgläubiger zu schenken? Wobei dieser wohl wenig Interesse haben wird (Schrottimmobilien)
Das OLG Düsseldorf hält den Verzicht auf Wohnungseigentum für zulässig und hat die Sache dem BGH vorgelegt (NZM 2007, 219).
Aber dem Schuldner dürfte auch der Verzicht nicht wirklich helfen, da er den eingetragenen Gläubigern in der Regel ja auch persönlich haftet. -
Aber dem Schuldner dürfte auch der Verzicht nicht wirklich helfen, da er den eingetragenen Gläubigern in der Regel ja auch persönlich haftet.
Nicht wenn er eine Restschuldbefreiung erhält. Am Anfang ist doch von einem Insolvenzverfahren die Rede -
Kann er nicht einfach nur das Eigentum an seinen Schulden aufgeben und den Rest behalten?!
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Wie wäre es mit Verkaufen? Dann ist der Eigentümer doch wenigstens einen Teil seiner Schulden los.
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Wie wäre es mit Verkaufen? Dann ist der Eigentümer doch wenigstens einen Teil seiner Schulden los.
Alles klasse, aber es gibt eben Immobilien, die niemand will. wenn der Schuldner jetzt das Insolvenzverfahren über sein Vermögen durchführt und die RSB erteilt bekommt, sind die persönlichen Forderungen erstmal futsch.
Das bringt ihm aber leidlich wenig, wenn in den sechs Jahren neue Verbindlichkeiten bis ins Unermessliche auflaufen, vielliecht weil irgendein Öltank ausläuft und das Grundwasser verseucht. Die Gebäudehaftpflicht, die meist auch nicht mehr bezahlt werden kann, tritt nicht ein. Und das alles nur, weil der Schuldner sich des Eigentums der Immobilie nicht entledigen kann. Ist der Weg über § 928 BGB hier ein Ausweg ? Oder ist in diesem Fall dann nur zu empfehlen, die Versicherungsprämien pünktlich zu begleichen?
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Ist das eigentlich eine theoretische Diskussion oder geht es um Tipps für einen konkreten Fall??
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Eben deshalb ja, verkaufen zu jedem Preis. Wir haben hier zur Zeit eine Flut von Kaufverträgen, wo die Objekte, die vor einigen Jahren mal so um die 200.000,00 € gekostet haben, jetzt zwischen 10.000 und 50.000,00 € über den Ladentisch gehen.
Es geht doch ja wohl auch darum, das Anwachsen des Schuldenbergs zu minimieren.
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