Testamentsvollstrecker o. § 1638 BGB ???

  • Hallo!

    Ich brauch mal wieder Eure Hilfe / Meinungen:

    Ich habe ein Testament eröffnet. Die EL'in setzt dort ihre drei Kinder zu Erben zu gleichen Teilen ein. Ein Sohn ist volljährig, ein weiterer Sohn und die Tochter sind minderjährig. Letztere werden durch den Vater (Noch-Ehemann; Scheidungsverfahren war anhängig) gesetzlich vertreten, wohnen aber bei dem volljährigen Bruder.

    In dem Testament sagt die EL'in am Ende wörtlich:
    "Da meine Kinder noch nicht alle volljährig sind, bitte ich < Name >, dass er die Treuhand übernimmt, falls nötig."

    Dieser Satz bereitet mir Schwierigkeiten - was hat die EL'in damit wohl gewollt ?!? Sollte der Vater von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen sein, so dass das Familiengericht (?) dann einen Pfleger hierfür bestellen müsste oder soll das eine Testamentsvollstreckung darstellen?
    Ich möchte den armen Herren nicht unnötig verwirren, wenn ich ihm jetzt das Testament übersende m. d. Bitte um Mitteilung, ob er das Amt als TV annimmt und dann muss ich ihm erzählen, dass das gar keine Testamentsvollstreckung ist ... :gruebel: :confused: :gruebel:

    Ich tendiere eher zu der Lösung über § 1638 BGB - wie seht Ihr das ??

  • Man könnte daraus schließen, daß es sich um eine Verwaltungs-TV im Sinne von § 2209+2210 bis zur Volljährigkeit der Kinder handelt.

    Die Annahme, daß über §1638 iVm § 1909 I, S.2 ein Wahlrecht des Zuwendenden in der Person des Pflegers (§1917 BGB) bestehen könnte, ist ebenfalls nicht schlecht.

    Jetzt ist m.E. Testamentsauslegung gefragt. Meine Meinung (aus dem Bauch heraus): Keine TV und VG informieren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die betreffende Anordnung der Erblasserin ist auszulegen. Wir können hier aber nicht das Auslegungsergebnis vorwegnehmen, bevor insoweit die erforderlichen Ermittlungen stattgefunden haben (z.B. durch Einvernahme des volljährigen Sohnes).

    Es sind drei Möglichkeiten denkbar:

    a) Unverbindlicher Wunsch der Erblasserin;
    b) Anordnung nach § 1638 BGB;
    c) Anordnung einer Dauer-Verwaltungs-TV für die Erbteile der beiden minderjährigen Erben bis zur jeweiligen Volljährigkeit.

    Wenn man zwischen b) und c) zu entscheiden hat, kommt es m.E. darauf an, ob die von der Erblasserin bestimmte Vertrauensperson der Aufsicht des Gerichts unterliegen soll (dann § 1638 BGB) oder nicht (dann TV). Lehnt der Benannte das Pfleger- oder TV-Amt ab, ist der Pfleger von Amts wegen auszuwählen bzw. vom NachlG ein TV zu ernennen (§ 2200 BGB). Letztere Auslegung erscheint mir evident, weil ansonsten die TV insgesamt wegfallen und die Erbteile der Minderjährigen der Verwaltung durch den Vater anheim fallen würden.

  • Ja, aber muss ich bei der Testamentseröffnung schon auslegen?? Oder soll ich es sowohl an den Menschen (als möglichen TV) und an das Vormundschaftsgericht schicken (falls § 1638 ?)

  • Ja, aber muss ich bei der Testamentseröffnung schon auslegen?? Oder soll ich es sowohl an den Menschen (als möglichen TV) und an das Vormundschaftsgericht schicken (falls § 1638 ?)



    Wenn ich juris2112 richtig verstanden habe, dann könntest du den Sohn und den Vater dazu anhören bzw. um Stellungnahme bitten, welche der Möglichkeiten aus dortiger Sicht am wahrscheinlichsten ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wobei die Anhörung des Vaters voraussichtlich wenig ergiebig sein wird, weil er von der fraglichen Anordnung betroffen ist.

  • Wobei die Anhörung des Vaters voraussichtlich wenig ergiebig sein wird, weil er von der fraglichen Anordnung betroffen ist.



    Gerade darum würde ich ihm rechtliches Gehör gewähren.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der reine Wortlaut des Testamentes spricht aus meiner Sicht deutlich für § 1638 BGB. Die Erblasserin wollte verhindern, dass der Vater für die Dauer der Minderjährigkeit der Kinder das ererbte Vermögen verwaltet. Genau diese Fallkonstellation liegt dem § 1638 zu Grunde.

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