BUZ pfändbar ?

  • Falls noch Interesse besteht, könnte ich Montag 2 Entscheidungen von Prozessgerichten (mindestens eine war von einem OLG) nennen, dass es sich bei der fehlenden Verweisung auf § 850b ZPO in § 36 InsO um keine regelungsbedürftige Gesetzeslücke, sondern um pure Absicht gehandelt hat (was dann auch nicht von den Gerichten missachtet werden darf).

    Ich möchte aber gerne noch § 851c Abs.1 Nr. 1 ZPO ins Forum werfen. Wie interpretiert Ihr diese neue Regelung? Habe keinen Kommentar zur Verfügung, denke aber, dass die BUZ damit inzwischen wie AE pfändbar ist.

    @ Ernst u. Jamie: Euer Gerechtigkeitsgefühl wird durchaus geteilt, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe beabsichtigt die Abschaffung von § 850b ZPO, da inzwischen historisch überholt
    hier

  • @hego: and I'm on your side. Ich sehe das genauso wie Du. Der Weitaus größte Teil der EU-Renten-Bezieher fährt sicherlich nicht mit dem Porsche durch die Gegend und hat gefühlte 60 Milliarden Euro Schulden bei hilflosen Gläubigern.

    @Pixie: Was die Bund-Länder-Arbeistgruppe schon alles abschaffen wollte und was nachher wirklich abgeschafft wird, sind ja meist Weltunterschiede. Ich kann nur hoffen, dass endlich dieser unsinnige Schutz des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ein Ende hat. Das bekommen doch eh nur noch 1% der Bevölkerung...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)



  • @Pixie: Was die Bund-Länder-Arbeistgruppe schon alles abschaffen wollte und was nachher wirklich abgeschafft wird, sind ja meist Weltunterschiede. Ich kann nur hoffen, dass endlich dieser unsinnige Schutz des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ein Ende hat. Das bekommen doch eh nur noch 1% der Bevölkerung...

    :D Ich gebe mir in meinen Stellungnahmen auch leidlich Mühe; der elektronische Vollstreckungsauftrag ohne Titelvorlage letztes Jahr wurde ja auch erfolgreich verhindert.

    Aber den Wegfall des Pfändungsschutzes in § 850b und bei Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld begrüße ich auch :daumenrau - pikanterweise kann Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld bei einer Kontopfändung ja nicht einmal freigegeben werden, da es sich um keine wiederkehrenden Einkünfte handelt... (steht irgendwo im Stöber)

    Für den Ausgangsfall wäre es noch interessant zu wissen, ob es sich um einen ehemals Selbstständigen handelt, da wäre die BUZ aus einer Lebensversicherung voll pfändbar: BGH IX ZB 99/05.

    Aber mit § 851c ZPO komme ich ohne Kommentierung wirklich nicht weiter, wie das nun wieder zu verstehen ist (gibt ja auch so viele unterschiedliche Versicherungsprodukte :confused:)

    Erst einmal ein schönes Wochenende allerseits :)


  • @ Ernst u. Jamie: Euer Gerechtigkeitsgefühl wird durchaus geteilt, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe beabsichtigt die Abschaffung von § 850b ZPO, da inzwischen historisch überholt
    hier



    :laola

    Schade nur, dass das wohl nix mehr wird, bis mein ganz spezielles Inso-Verfahren bis dahin wahrscheinlich schon samt RSB durch ist. ... Aber immerhin. Und ich hoffe, dass die über die Berechnungsmethoden für die 850er ff. noch mal nachgedacht wird.

  • @ Pixie

    Darüber, dass die BUZ als Rente freiwilliger (also nicht im Rahmen sozialversicherungspflichtiger) Beitragszahlung unpfändbar ist, darüber besteht also Einigkeit.

    Soweit Du § 851c ZPO in die Diskussion bringst, so denke ich nicht, dass die sich aus § 850b ZPO ergebende Unpfändbarkeit durch den Pfändungsschutz der Altersvorsorge wieder in einen Pfändbarkeit umwandeln lässt. Schließlich soll mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge bisher noch nicht geschützte Einkünfte künftig geschützt, nicht ein bestehender Pfändungsschutz aufgehoben werden.

    Nachdem wir uns aber nun einig sind was den § 850b ZPO und die Nichtbenennung dieses Paragrafen in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO betrifft, möchte ich noch eine Überlegung einbringen, die mich schon seit vielen Jahren beschäftigt, genauer gesagt, seit der Änderung der Insolvenzordnung im Jahre 2001.

    Dass die Unpfändbarkeit der privaten BUZ nicht ganz so richtig ist (von meinem Verständnis her) habe ich schon gesagt. Dass ich sie auch vom Wortlaut des Gesetzes in der Insolvenz nicht für rechtens halte will ich nachstehend erläutern (auch wenn es jetzt wieder Verwirrung in das eigentlich abgeschlossene Thema bringen sollte).

    Grundsätzlich können alle Geldforderungen gepfändet werden, wenn sie nicht unpfändbar sind. Unpfändbar sind neben besonderen Zahlungen (z.B. SGB) auch Teile des Arbeitseinkommens und der Bezüge, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.

    Der Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und den Bezügen, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können ergibt sich aus den §§ 850a ff ZPO.

    Während § 850a ZPO bestimmt welche Teile des Arbeitseinkommens absolut unpfändbar sind (Ausnahme bei Unterhalt nur zur Hälfte) sagt § 850b Abs. 1 ZPO "Unpfändbar sind ferner:...". Das heißt, dass die BUZ, die unter § 850b ZPO fällt nach dieser Vorschrift unpfändbar ist. Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 können die in § 850b Abs. 1 ZPO unpfändbaren Bezüge aber in besonderen Fällen für pfändbar erklärt werden.

    Wenn nun § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO den § 850b ZPO bewusst nicht nennt, dann heißt das doch, dass § 850b ZPO keine Anwendung findet. Somit ist auch Abs. 1 nicht anwendbar, dass die in Abs. 1 genannten Bezüge unpfändbar sein sollen. Das bedeutet doch wieder, dass die in § 850b Abs. 1 ZPO genannten Bezüge eben nicht unpfändbar sind.

    Wir wissen alle, dass das vom Gesetzgeber nicht gewollt ist und der BGH wird immer mehr zu einer Institution, die dafür zuständig ist zu erklären, was der Gesetzgeber gedacht haben mag aber nicht in der Lage war auszudrücken.

    Ich hoffe, dass ich damit nicht für zu viel Verwirrung gesorgt habe...

  • Sorry, habe leider keine Zeit, waren doch "nur" LG-Entscheidungen, § 851c ZPO muss also noch etwas warten...

    „Die bedingte Pfändbarkeit ist jedoch mit dem Insolvenzverfahren nicht vereinbar, denn sie setzt nach § 850b Abs. 2 ZPO eine Billigkeitsentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls voraus. Solche Billigkeitsentscheidungen zu Gunsten einzelner Gläubiger haben im Insolvenzverfahren keinen Platz. In der Gesamtvollstreckung ist eine bedingte Pfändbarkeit systemwidrig. Das Insolvenzverfahren mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz dient der Befriedigung sämtlicher Gläubiger eines Schuldners. Aus diesem Grund hat das InsOÄndG 2001 in § 36 I 2 InsO die Vorschrift des 850b ZPO nicht für entsprechend anwendbar erklärt (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. [2003], § 36 Rdnr. 28; Braun/Bäuerle, InsO, 2002, § 36 Rdnr. 3). Da § 36 Abs. 1 S. 1 InsO alle Pfändungsverbote der ZPO (samt § 850b I ZPO) integriert und § 36 Abs. 1 S. 2 ZPO hieran nichts ändert, gehören die in § 850b I ZPO genannten Bezüge in voller Höhe nicht zur Insolvenzmasse (vgl. Foerste, InsolvenzR, 2003, § 15 Rdnr. 153). Selbst wenn also das Vollstreckungsgericht eine Pfändbarkeitsentscheidung nach § 850b II ZPO erließe, hätte dies nicht zur Folge, dass die entsprechenden Bezüge in die Insolvenzmasse (das heißt „Sollmasse“) fielen.“, LG Köln, Urteil vom 8. 10. 2003 - 23 S 48/03, NZI 2004, 36 ff und Beschluss des LG Bochum v. 16.09.05, Az.: 10 T 108/04, in Beck-Online: „Die Norm ist in § 36 I S. 2 InsO bereits nicht aufgeführt und somit schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Es kann aber auch nicht von einem Redaktionsfehler oder gar einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden, die allein zu einer weiteren Ausweitung der entsprechend anwendbaren Bestimmungen der Einzelzwangsvollstreckung Veranlassung geben könnten. Schon ausweislich der genau differenzierten, einzelnen Aufzählung der für entsprechend anwendbar erklärten Normen liegt hier, wie das AG zutreffend ausführt, eine bewusste Auslassung des Gesetzgebers vor. Gezielt hat dieser im Hinblick auf das im Insolvenzverfahren herrschende Prinzip der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung die Normen ausgewählt; solche, die die Pfändbarkeit für bestimmte Gläubiger oder Gläubigergruppen modifizieren, wie auch § 850d ZPO oder § 850f II ZPO, wurden daher nicht berücksichtigt (vgl. Rechtsausschuss zum RegE InsOändG, BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Mit diesem Grundsatz aber ist auch eine Anwendung des § 850b II ZPO unvereinbar, sieht diese Regelung doch bereits eine Billigkeitsentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls vor und erwähnt als einen solchen zu berücksichtigenden Umstand gerade die Art des beizutreibenden Anspruchs - damit fände also gerade die Differenzierung nach bestimmten Gläubigern statt, die vom Gesetzgeber ausdrücklich und mit gutem Grund nicht gewollt ist. Dabei ist es unerheblich, dass es einzelne Insolvenzverfahren geben mag, bei denen nur Gläubiger mit i.S.d. § 850 II ZPO gleichartigen Ansprüchen beteiligt sind; das Interesse an Rechtssicherheit und -gleichheit verbietet auch in einem solchen Fall die Heranziehung dieser Norm.
    Es ist vielmehr festzustellen, dass die in § 850b I ZPO genannten unpfändbaren Bezüge gem. § 36 I S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse gehören und § 36 I S. 2 InsO mangels Erwähnung des § 850 II ZPO daran auch nichts zu ändern vermag“.

  • Das ist eben genau meine Denke:

    DEer Gesetzgeber lässt den § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO aus, weil eine Billigkeitsprüfung bei einer Gläubigermehrheit nicht zur Anwendung kommt.

    Aber die Ausnahme von der Unpfändbarkeit (die im Inolvenzverfahren nicht anwendbar ist) setzt doch zuerst mal die Unpfändbarkeit selbst voraus. Die ist aber in § 850b Abs. 1 ZPO geregelt. Durch die Nichtnennung des § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist auch die generelle Unpfändbarkeit in § 850b Abs. 1 ZPO gar nicht gegeben.

  • @ Pixie

    Darüber, dass die BUZ als Rente freiwilliger (also nicht im Rahmen sozialversicherungspflichtiger) Beitragszahlung unpfändbar ist, darüber besteht also Einigkeit. Es sei denn, die Berufsunfähigkeitsversicherung/ Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (für die Suchfunktion mal ausgeschrieben :)) wird als Rente eines vormals Selbstständigen im Rahmen einer Lebensversicherung oder wie auch immer gezahlt, s. BGH-Entscheidung, so ganz begriffen habe ich das auch nicht nicht, § 850b wird dort nicht erwähnt, dabei ist das Kriterium bei § 850b I Nr. 1 ZPO doch, dass es sich um eine vertragliche Rente handelt und nicht nicht, ob der Schuldner selbsständig war :confused:

    Soweit Du § 851c ZPO in die Diskussion bringst, so denke ich nicht, dass die sich aus § 850b ZPO ergebende Unpfändbarkeit durch den Pfändungsschutz der Altersvorsorge wieder in einen Pfändbarkeit umwandeln lässt. Schließlich soll mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge bisher noch nicht geschützte Einkünfte künftig geschützt, nicht ein bestehender Pfändungsschutz aufgehoben werden.



    :daumenrau Habe jetzt in Juris den Aufsatz von Bodo Hasse: Der neue Pfändungsschutz der Altersvorsorge und Hinterbliebenenabsicherung (VersR 2007, 870-893) gefunden, komplizierte Materie :eek: , jedenfalls ist er auch Deiner Meinung:

    Zitat

    VIII. Fortbestehen bisherigen Pfändungsschutzes

    Unbeschadet der dargelegten Neuregelungen bleiben u. a. folgende Pfändungsschutzvorschriften weiterhin anwendbar 124 :

    • Die in § 850 Abs. 3 b ZPO genannten Renten an Arbeitnehmer und deren unterhaltsberechtigte Angehörige sind nur wie Arbeitseinkommen pfändbar ( § 850 Abs. 1 ZPO). § 851 d ZPO n. F. sieht einen Pfändungsschutz gleichen Umfangs wie § 850 ZPO vor und erweitert ihn lediglich auf Nichterwerbstätig 125 . Daher sind Rechtsprechung und Literatur zu § 850 Abs. 3 b ZPO im Rahmen seines Geltungsbereichs weiterhin maßgeblich.
    • § 850 b Abs. 1 ZPO gilt gem. Nr. 1 auch für Renten aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 126 und umfasst gem. Nr. 4 laufende Unterstützungsbezüge aus öffentlichen und privaten Kassen 127 . Diese Vorschrift sieht weiter gehend als § 851 c Abs. 1 ZPO n. F. eine grundsätzliche Unpfändbarkeit und nur ausnahmsweise - unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO - eine Pfändbarkeit nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften vor, sofern die Pfändung der Billigkeit entspricht 128 .
    • Weiterhin bleibt auch § 765 a ZPO gültig.
    • Schließlich gilt - wie erwähnt - weiterhin § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 97 EStG, der bei "Riester-Verträgen" einen Pfändungsschutz für das Vorsorgekapital während der Ansparphase vorsieht.


    Die Fortgeltung der §§ 850 b Abs. 1, 850 Abs. 3 b und auch des § 765 a ZPO  129 ist nicht zuletzt für Waisen- und Dienst-/Berufsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrenten von Bedeutung, die gem. § 851 d ZPO n. F. - aufgrund des missglückten Gesetzeswortlauts - keinen Pfändungsschutz genießen.



    Die ziterten LG-Entscheidungen sollten auch nur Eure Meinungen (entgegen Ernst u. Jamie) untermauern, nicht widerlegen.

    Einmal editiert, zuletzt von Pixie (8. September 2008 um 13:31) aus folgendem Grund: falsche Textstelle von Hasse zitiert

  • P.S.

    Kann es sein, dass BGH IX ZB 99/05 völlig falsch ist, weil der BGH gar nicht § 850b Abs. 1 Nr. 1 einbezogen hat? :gruebel:

    Soweit ersichtlich, sind bereits diverse Gerichte (u.A. KG Berlin) und Kommentierungen zu dem Ergebnis gekommen, dass die BUZ in einer Lebensversicherung ein Fall von § 850b I Nr. 1 ist und somit nur bedingt pfändbar bzw. dehalb nicht abtretbar/aufrechenbar.

  • Wieso kommt es in Bezug auf § 850b ZPO darauf an, ob die Schuldner selbstständig waren? Ich sehe da überhaupt keinen Zusammenhang mit
    § 850 (Abs. 3b) ZPO. Der BGH hat zutreffend festgestellt, dass kein Fall von § 850 Abs. 3b ZPO vorliegt, sonst wäre die BUZ wie AE pfändbar gewesen. In § 850b ZPO sind nur Einkunftsarten genannt, die nicht unter § 850 ZPO fallen, deshalb kann es keinen Unterschied machen, ob die Schuldner selbstständig waren oder nicht. Oder sind die gesetzlichen Unterhaltsansprüche von ehemals Selbstständigen auch voll pfändbar?

    Ich hatte oben übrigens die falsche Stelle zitiert (Reformvorschläge) und habe jetzt die richtige eingefügt.

  • Ich möchte Hego vollinhaltlich zustimmen! :zustimm:

    Ich sehe genauso, dass Einkünfte generell pfändbar sind, und dass dadurch, dass § 36 InsO § 850 b ZPO (also die Ausnahme von der Pfändbarkeit) mit Absicht nicht zitiert,dass diese Ausnahme hier nicht zutrifft und die EU-Rente pfändbar ist. M.E. haben die Kommentatoren in fast sämtlichen Inso-Kommentaren, die es anders sehen, einen Schritt vergessen.
    Abgesehen davon ist bei den relativ hohen Beträgen, die nach der Tabelle zu § 850 c ZPO unpfändbar sind, und nach den Möglichkeiten, besondere Bedürfnisse pfandfrei zu stellen, den Belangen des Schuldners genug Rechnung getragen. (Wenn man dagegen sieht, dass Schmerzensgeld in vollem Umfang zur Masse wandert.. :confused:)
    In dem von mir entsprechend entschiedenen Fall erhielt der Schuldner privatrechtlich 2 EU-Renten (die VERsicherungen hat er ja letzten Endes zu Lasten der Gläubiger aus seinem Vermögen bezahlt) von zusammen etwa 3.500 € monatlich. Da vermag ich wirklich nicht einzusehen, dass ihm das in vollem Umfang verbleibt.
    Welchem Gläubiger, der vor Insolvenzeröffnung eine Entscheidung nach § 850 b Abs. 2 ZPO erwirkt hat und jeden Monat pfändbare Beträge bekommt, könnte man plausibel machen, dass sich der Schuldner über die Insolvenzeröffnung schlapplachen kann, weil er die pfändbaren Beträge nunmehr wieder ausgezahlt bekommt?

    Zurück zu meinem Fall: gegen meinen entsprechenden Beschluss, den ich im September 2006 erlassen habe, ist Beschwerde eingelegt worden. Die Kammer hat allerdings über die Beschwerde noch nicht entschieden!

  • @ Pixie

    In dem von Dir verlinkten Beschluss geht es nur um die Frage, ob für die BU-Versicherung pfändungsschutz zu gewähren ist. § 850b ZPO war da gar nicht angesprochen.

    Das Gericht macht den Unterschied deutlich zwischen den Versorgungsleistungen der Beamten und Versorgungsempfängern und Arbeitnehmer und denen Selbstständiger.

    Der Vergleich bezieht sich nicht auf die dort speziell angesprochene Berufsunfähigkeitsrente sondern auf die Renten-/Versorgugnsansprüche abhängig und selbstständig Beschäftigter allgemein.

    Die Überlegung weshalb die BUZ von AN anders zu beurteilen ist als die von Selbstständigen könnte daran liegen, dass den Selbstständigen das Arbeitseinkommen und der Bezug dazu fehlt aus ihrem AE Beiträge für eine BUZ anzusparen.

    Der Unterschied könnte auch daran liegen, dass die BUZ das sich durch die Berufsunfähigkeit vermindernde AE aufzustocken soll. Damit hätte sie allerdings nur eine Lohnersatzfunktion, eine grundsätzlich Unpfändbarkeit ließe sich damit aber nicht erklären oder erst recht nicht begründen.

    Bei einem Selbstständigen hingegen würde sie das Einkommen des Selbstständigen ersetzen. Schon das Einkommen des Selbstständigen hat keinen ähnlichen Pfändungsschutz wie das Arbeitseinkommen. Also ist es zwangsläufig, dass auch die wie auch immer gearteten Versicherungsleistungen aus privater Versicherung keinen entsprechenden Pfändungsschutz haben.

    Das ist natürlich nicht ganz konsequent, wenn man bedenkt, dass ein ehemaliger AN eine BUZ abgeschlossen hat und im Versicherungs- und Pfändungsfall selbstständig ist. Dann hat er den zweiten Sieger gemacht.

    Besser ergeht es einem ehemaligen Selbstständigen, der im Versicherungs- und Pfändungsfall in das AN-Lager gewechselt ist. Für ihn würde der Pfändungsschutz nach § 850b ZPO greifen.

    So seltsam ist das manchmal mit den Pfändungen.



  • Das war nur eine Überlegung weil es in diesem Fall die BUZ betrifft.

    Es gibt auch andere Renten aus Anlass der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, für die das nicht so einfach und klar ist, wo man zu einem anderen Ergebnis kommen muss.

    Die BUZ ist ein klassisches Beispiel dafür das sich für eine Pfändbarkeit dieser Renten aussprechen lässt. Ob das aber vom Gesetzgeber her gewollt ist, das wage ich zu bezweifel.

    Ein anderes Beispiel ist die Zusammenrechnung mit AE und Sozialgeldleistugnen nach § 850e Nr. 2a ZPO.

    Ich hatte einen Rechtspfleger darauf aufmerksam gemacht, dass die Zusammenrechnung von AE und Rente nach § 850e Nr. 2a ZPO zu erfolgen hat. Er hat mir am Telefon gesagt, dass er die Rente von der DRV nicht als Sozialgeldleistung angesehen habe.

  • @ Hego

    Bist du noch der Meinung, dass § 36 Abs.1 Satz 1 InsO nicht auch die Unpfändbarkeit von § 850b Abs.1 ZPO umfasst, auch ohne eine ausdrückliche Nennung? Die Gesetzesbegründung habe ich mir hierzu allerdings nicht beigezogen.



    Wenn man das Auslassen des § 850b ZPO im Satz 2 genau nimmt, dann könnte man auf diese Idee kommen, weil er halt eben nicht in dem Zusammenhang steht, dass der entsprechend gilt. Man muss ja sehen, dass der Satz 2 eigentlich nur zur Klarstellung gedient hat. Man könnte das auch über § 4 InsO regeln mit dem Verweis auf die Vorschrifen der ZPO, wenn keine andere Regelung in der InsO getroffen wurde.

    Also meine Meinung (weil ich durch den Einwand von heute Morgen wohl für zu viel Verwirrung gesorgt habe)

    Bedingt pfändbare Bezüge wie die in § 850b Abs. 1 ZPO sind wegen des Auslassens im § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht vom Insolvenzbeschlag betroffen und stehen dem Schuldner zu.

    Aber (und das möchte ich nicht als Meinungsänderung verstanden haben, sondern nur als Überlegung):

    § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO sagt, dass unpfändbare Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören. 2001 wurde das dahingehend ergänzt, dass die §§ 850, 850a, 850c .... entsprechend gelten.

    § 850b ZPO soll also wohl nicht entprechend gelten.

    Wenn also § 850b ZPO, der nach seinem Wortlaut die Unpfändbarkeit bestimmter Forderungen behandelt, nicht gelten soll, sind diese in Abs. 1 genannten Forderungen auch nicht unpfändbar, oder?

    Der Gesetzgeber wollte aber eigentlich nur die ausnahmsweise Zulässigkeit der Pfändung (im Insolvenzverfahren) beseitigen. Also hätte er doch nicht den ganzen Paragrafen weglassen dürfen.

    Der Gesetzgeber hätte meiner Meinung nach auch § 850b (allerdings nur mit dem Abs. 1 in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) nennen müssen.

    Damit wäre klargestellt, dass die in § 850b Abs. 1 ZPO genannten Forderungen unpfändbar sind. Durch das Weglassen des Abs. 2 hätte eine ausnahmsweise zugelassene Unpfändbarkeit nicht engtsprechend gegolten.

    Ist etwas kompliziert, aber ich hoffe, dass ich doch verstanden worden bin :confused:

  • Keine Ahnung, ob ich Dich jetzt richtig verstanden habe :confused:.

    Aber um das Ganze noch komplizierter zu machen :teufel:, kann ich noch süffisant anmerken, dass, wenn § 850b keine Anwendung findet gem.
    § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch § 36 Abs. 4 InsO keine Anwendung findet, sondern das PROZESSGERICHT und nicht das Insolvenzgericht zu entscheiden hat, ob die BUZ zur Masse gehört oder nicht.

    Im Übrigen bin ich weiterhin der Meinung, der BGH hätte auch Festellungen zu § 850b ZPO in dem betrefffenden Verfahren anstellen müssen, es sei denn, er war auch der Meinung, dass diese nicht in der Rechtsbeschwerde in einem Verfahren zu § 36 Abs. 4 InsO, sondern vom Prozessgericht hätten angestellt werden müssen...

    3 Mal editiert, zuletzt von Pixie (8. September 2008 um 18:31) aus folgendem Grund: nur eine 1 zum Abs. hinzugefügt, habe schon so viele Tippfehler

  • zu 1:

    Das IG ist auf jeden Fall zuständig für die Feststellung ob etwas der Pfändung unterliegt oder nicht. Das hat mit der Nennung (oder Nichtnennung) in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO meiner Meinung nach nichts zu tun.

    zu 2:

    Das ist ja gerade das Problem, das ich versucht habe (nach meinem Verständnis) aufzulösen.

    a) Arbeitnehmer = Pfändungsschutz nach § 850 ff ZPO (also auch § 850b ZPO)

    b) kéin AN = kein Pfändungsschutz nach § 850 ff ZPO (also auch kein § 850b ZPO)

  • Zu 1.: BGH IX ZR 94/06

    zu 2.: woraraus ergibt sich, dass § 850b nur für (ehemalige) Arbeitnehmer gilt? Im Stöber FN. 7 Rdnr. 1007 sind x obergerichtliche Entscheidungen angegeben, wonach die BUZ unter § 850b ZPO fällt, eine Unterscheidung von Selbstständigen und Arbeitnehmern wird nirgends sonst gemacht. Wieso auch? Der BGH hatte nur § 850 Abs. 3b geprüft und verneint, darauf bezogen sich dessen (und Deine?) Überlegungen und Vergleiche, aber eben nicht über § 850b Abs. 1 Nr. 1.

  • zu 2:

    Das ist eine gute Frage, die ich auch nur aus einem Gefühl heraus beantworten kann.

    In dem von Dir oben eingestellen Beschluss des BGH - IX ZB 99/05 - ist der BGH gar nicht auf die Berufsunfähigkeitsversicherung eingegangen (weil der selbstständig war?). Der BGH hat diese Rente wohl wie eine normale Rente aus der LV eines selbstständigen angesehen, die bisher ja nicht unpfändbar war (magels gesetzlichem Pfändungsschutz).

    § 850b ZPO ist eingebettet in den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und Bezügen, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Weil die Rente aus der LV eines ehemals Selbstständigen nicht wie AE Pfändungsschutz genießt, ist auch die Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht geschützt. Man würde der Rente wegen BU Pfändungsschutz gewähren und der Altersrente aufgrund desselbsen Vertragsverhältnis nicht. Das wäre meiner Meinung nach systemwidrig. Dass das System nicht gestimmt hat haben wir ja durch die neuerliche Änderung der ZPO gesehen.

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