Zurückweisung verspäteter Forderungsanmeldung

  • Der Beitrag von Hausfrau , #17, trifft die Sache schon ganz richtig.
    Man produziert das Problem aber teilweise selbst dadurch, dass man die VÖ des ST vorzieht vor der VÖ 188.

    Wissend, dass der Fall nicht häufig ist aber vorkommen kann, sollte man auch davon absehen, nachträgliche FA, die vom IV festgestellt werden sollen, im ST zu prüfen und das Prüfungsergebnis in der VÖ des 188 quasi vorwegzunehmen, da ja auch ein Gläubiger die Möglichkeit hat, die Forderung zu bestreiten. Dann wäre das eingereichte Schlussverzeichnis, was ja gerade auch die nicht geprüften FA's enthält Makulatur.

    Auch wissend, dass man sich damit keine Freunde macht, da aufwendiger, verbleibt eigentlich nur der Weg: erst weiterer PT, dann Schlussrechnung, VÖ 188 und ST.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ja, den meinte ich. Ist mir auch klar, dass der nur eingeführt wurde, weil die Verwalter keinen Zugang zum Veröffentlichungsportal haben, aber dennoch verkürzt er die Zeitspanne der in meinen Augen "kritischen" Anmeldungen.
    Denn alles was vor der Bestimmung des ST ,mit allem was da sonst noch so dranhängt, an Anmeldungen bei mir bekannt wird, kann ich noch berücksichtigen. Nur was danach , aber vor der VÖ gem. § 188 kommt, da bin ich mir noch nicht sicher.

  • Ja, den meinte ich. Ist mir auch klar, dass der nur eingeführt wurde, weil die Verwalter keinen Zugang zum Veröffentlichungsportal haben, aber dennoch verkürzt er die Zeitspanne der in meinen Augen "kritischen" Anmeldungen.
    Denn alles was vor der Bestimmung des ST ,mit allem was da sonst noch so dranhängt, an Anmeldungen bei mir bekannt wird, kann ich noch berücksichtigen. Nur was danach , aber vor der VÖ gem. § 188 kommt, da bin ich mir noch nicht sicher.



    Und genau der Fall ist auch ausführlich in dem Aufsatz beschrieben.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • zu # 17: Wir haben bis zu der schon mehrfach zitierten Entscheidung des BGH vom 22.03.2007 auch die noch nicht geprüften Forderungen im Schlusstermin mit geprüft, sofern sie denn vom Verwalter festgestellt werden sollten. Im Schlussverzeichnis waren sie auch entsprechend enthalten. Meiner Meinung nach ist das aber nach dieser BGH-Entscheidung nicht mehr zulässig. Die Aufnahme noch ungeprüfter Forderungen in das Schlussverzeichnis ist unzulässig und kann daher vorab nicht mehr erfolgen. Sofern also bei Eingang des Schlussberichts noch ungeprüfte Forderungen vorhanden sind, egal ob sie bestritten oder festgestellt werden sollen, ist vor dem ST ein besonderer PT zu bestimmen. Trotzdem haben wir den TOP "Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen" vorsorglich beim ST noch immer mit drin, weil ja auch nach VÖ angemeldete Forderungen noch kommen könnten. Diese werden dann noch geprüft, tauchen aber logischerweise nicht mehr im Schlussverzeichnis auf.

  • ... Trotzdem haben wir den TOP "Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen" vorsorglich beim ST noch immer mit drin, weil ja auch nach VÖ angemeldete Forderungen noch kommen könnten. Diese werden dann noch geprüft, tauchen aber logischerweise nicht mehr im Schlussverzeichnis auf.



    Das haben wir auch. Wir haben aber zusätzlich in unseren Schreiben an die Insolvenzverwalter bei Schlussterminsbestimmung einen Passus aufgenommen, dass die Verwalter die noch eingehenden Forderungsanmeldungen umgehend einreichen sollen, damit noch vor Schlusstermin ein besonderer Prüfungstermin eingeschoben werden kann. Zwischen diesem Termin und dem ST muss dann noch die VÖ nach § 188 InsO möglich sein. Ist das nicht mehr möglich, dann werden die Forderungen im ST geprüft, aber nicht mehr ins Schlussverzeichnis aufgenommen.

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  • Hatte ich auch noch nicht:


    Veröffentlichung am 29.11.2008 erfolgt. Morgen ist Schlusstermin. Heute teilt mir der Verwalter mit, dass am 08.01.2008 bei ihm eine nachträgliche Forderungsanmeldung aus vbuH eingegangen ist.

    Wir sind ja alle der Meinung, dass diese Forderung nicht mehr an der Schlussverteilung teilnimmt, aber trotzdem im Schlusstermin geprüft wird, damit evtl. ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden kann. Nun ist diese schei... Forderung aber aus vbuH, d.h. ich muss den Schuldner vorher belehren, damit er evtl. Widerspruch einlegen kann und den Schlusstermin vertagen. :wall:

    Sehe ich dass alles so richtig.

  • es ist doch immer schön, wenn der Schuldner im Verfahren mitarbeitet. Ich sage denen immer. " Es ist ihre Party und das Insolvenzgericht soll sehen, dass sie am Verfahren mitwirken. Und keine Angst:eek:, dass ist nicht so wie bei Barbara Salisch, es sitzen keine johlenden Schulklassen hinten drin:wechlach:". Das wirkt meistens.

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  • Prima Sache wenn das so umkompliziert laufen kann.
    Ist das Verfahren auch vor dem 01.0707 eröffnet?
    Sonst müsstest Du Dir noch Gedanken machen, ob der Anmeldung ein Titel zugrundeliegt.
    Nur mal so hinweis.

  • Gerade habe ich telefonisch die Mitteilung erhalten, dass der Gläubiger seine Forderungsanmeldung zurückgenommen hat.

    :binsauer:behaemmer:wall::wall:


    Die ganze Aufregung mal wieder umsonst.

    @ Harry:

    Danke für den Hinweis, aber es war ein Verfahren aus 2006.

  • Und was hast Du davon ? Ich meine, würdest Du auch auf folgende Beschlüsse kommen:

    "Das Verfahren wird nach Schlussverteilung aufgehoben, kann aber noch wiedereröffnet werden"

    oder

    "Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. Die kann aber noch nachträglich versagt werden"

    Warum sollte nicht irgendwann Schluss sein ? Die Eröffnung ist veröffentlicht und somit weiß jeder Bescheid. Wer nicht anmelden will, der will halt nicht. Und wer daraus ein Glücksspiel macht, der muß beim Zocken auch verlieren können. Und Unwissenheit schützt ebenfalls nicht vor Strafe...

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  • @harry und rainer: Alles klar, war wohl schon zu müde bei meiner Frage zu #35.
    @ Tiger und Bär: Ich bin froh über diese BGH Entscheidung. Warum willst Du sie wieder aufweichen? Üblicherweise dauern die Verfahren doch lange genug, um davon Kenntnis zu nehmen. Ich seh´s genauso wie Mosser.

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