Dann etwas genauer:
Der Vormerkungsberechtigte kann vom Insolvenzverwalter das verlangen, was er auch ohne Insolvenz erlangt hätte. Also muss der Insolvenzverwalter i.d.R. alles tun, damit der Erwerber Eigentum erlangt, also die Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch oder die Auflassung erklären. Der Erwerber hat aber keinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums (BGH ZIP 1994, 1705 [BGH 22.09.1994 - V ZR 236/93]
Umschreibungsantrag nach Inso-Eröffnung
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Woher will ich als Grundbuchamt wissen, was insolvenzfest ist oder nicht?
Das steht doch im § 106 InsO!?
Dann etwas genauer:
Der Vormerkungsberechtigte kann vom Insolvenzverwalter das verlangen, was er auch ohne Insolvenz erlangt hätte. Also muss der Insolvenzverwalter i.d.R. alles tun, damit der Erwerber Eigentum erlangt, also die Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch oder die Auflassung erklären. Der Erwerber hat aber keinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung des Eigentums (BGH ZIP 1994, 1705 [BGH 22.09.1994 - V ZR 236/93]
Soll also heißen dass der IV sogar die Auflassung wiederholen muss? Und was die Lastenfreiheit betrifft: Also gilt für mich die Eigentümerzustimmung zur Löschung nicht mehr? -
Woher will ich als Grundbuchamt wissen, was insolvenzfest ist oder nicht?
Das steht doch im § 106 InsO!?
Insolvenzfesthttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_15 sind sie, sofern zugunsten des Berechtigten eine hinreichend feste Rechtsgrundlage besteht (BGHZ 166, 319 [BGH 09.03.2006 - IX ZR 11/05] = ZInsO 2006, 599 ; HK-Eickmann § 91 Rn. 31; MK-Ott § http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_14106http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_16 Rn. 16, dazu BGH ZIP 1983, 334;
Wegen der strengen Akzessorietät der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_20Vormerkunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_22 muss der gesicherte Anspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung noch bestehen (BGH ZInsO 2005, 370; Gottwald, InsRHdb, § 38 Rn. 15; MK-Ott § 105 Rn. 6) und wirksam sein, also z.B. nicht formnichtig (BGH ZInsO 2002, 487[BGH 07.03.2002 - IX ZR 457/99]).
Wird eine http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_21Vormerkunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_23 zugunsten eines Dritten eingetragen, entsteht ein eigener Anspruch des Dritten nur, wenn seine Person bestimmt oder bestimmbar ist. Will der Dritte anonym bleiben, ist aber der Anspruch des Versprechensempfängers auf Leistung an den Dritten http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_22insolvenzfesthttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_24 (MK-Ott § 105 Rn. 8). -
Soll also heißen dass der IV sogar die Auflassung wiederholen muss? Und was die Lastenfreiheit betrifft: Also gilt für mich die Eigentümerzustimmung zur Löschung nicht mehr?
Der Insolvenzverwalter kann die Vormerkung nach den §§ 129 ff. anfechten, denn die §§ 103 ff. regeln nur die Abwicklung der noch offenen Verträge und nicht auch deren Bestand (Gottwald, InsRHdb, § 38 Rn. 18).Aber ich meine, dass im vorliegenden Fall die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen ist, § 130 InsO - § 136 InsO
Die Verpflichtung zur Löschung der Grundschulden ist eine von der Übereignungspflicht abtrennbare Nebenpflicht, auf die sich die Insolvenzfestigkeit der Vormerkung nicht erstreckt (BayObLG ZInsO 2003, 1143; vgl. BGH ZIP 1981, 250; ZIP 1994, 1705 [BGH 22.09.1994 - V ZR 236/93]; s.a. MK-Ott § 106 Rn. 23 ff.). Das Grundstück ist aber frei von Rechtsmängeln zu übertragen, d.h. der Insolvenzverwalter muss einen berechtigten Minderungsanspruch des Käufers gegen sich gelten lassen (BGH ZInsO 2006, 429).
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Aus meiner Sicht brauchst Du die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Eigentumsumschreibung/Löschung der Grundpfandrechte. Er muss die Auflassung nicht noch einmal erklären, er muss nur die vorhandenen Urkunden "absegnen".
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Bei einer Grundstücksübertragung genügen für die Erfüllungswirkung auf der einen Seite http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_26Auflassunghttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…search_match_28 und Antragstellung auf Eintragung ins Grundbuch durch den Käufer. Denn dann hat der Käufer eine Rechtsposition (Anwartschaftsrecht) erlangt, die der Verkäufer nicht mehr einseitig zerstören kann (s. BGB: Palandt-Bassenge § 883 Rn. 25; § 878 Rn. 12 ff.). Ansonsten würde ich meine, dass eine erneute Auflassung erforderlich ist.
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Aus meiner Sicht brauchst Du die Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Eigentumsumschreibung/Löschung der Grundpfandrechte. Er muss die Auflassung nicht noch einmal erklären, er muss nur die vorhandenen Urkunden "absegnen".
Dem stimme ich zu, so handhabte ich es. -
Ich möchte hier gerne eine Frage anschließen.
Eintragung AV erfolgte im September 2015.
Eintragung Insolvenzvermerk erfolgte im Mai 2016.
Löschung Insolvenzvermerk erfolgte im Februar 2017, aufgrund eines Ersuchens des Insolvenzgerichts.
Antrag auf Eigentumsumschreibung wird jetzt im August 2018 gestellt. Der Kaufvertrag aus August 2015 enthält sämtliche dinglichen Erklärungen.Warum der Insolvenzvermerk gelöscht wurde, ist nicht bekannt. Das Insoverfahren läuft noch. Es steht zu vermuten, dass der Grundbesitz freigegeben wurde.
Der Eigentümer hat nach Vertragsabschluss seine Verfügungsbefugnis verloren. § 878 BGB findet keine Anwendung.
Muss er jetzt seine eigenen, vor der Insolvenzeröffnung abgegebenen Erklärungen noch einmal genehmigen?
Oder muss ich erforschen, warum eine Löschung des Insovermerks erfolgt ist und möglicherweise den Insolvenzverwalter mit ins Boot holen? -
Es steht zu vermuten, dass der Grundbesitz freigegeben wurde.
Und das vermutlich wegen der Vormerkung (vgl. MüKo/Ott/Vuia Rn. 18; Uhlenbruck/Wegener Rn. 28.; je zu § 106 InsO; str.). Nach BGH hat das Grundbuchamt von der Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis auszugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.08.2017, VII ZB 23/14; allerdings ohne auf die Gegenmeinungen einzugehen)
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Vielen Dank. Immerhin ist es die Ansicht des BGH, damit kann man doch leben.
Dass der Eigentümer seine eigenen Erklärungen jetzt noch einmal genehmigen muss, sehe ich aber richtig?
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Dass der Eigentümer seine eigenen Erklärungen jetzt noch einmal genehmigen muss, sehe ich aber richtig?
Er hat die Verfügungsberechtigung nach Grundbuchlage aber wieder zurück (§ 185 Abs. 2 BGB analog; Palandt/Ellenberger BGB § 185 Rn 11b).
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Da war ich tatsächlich auf dem falschen Dampfer, die Kommentierung ist eindeutig...
Vielen Dank! -
siehe dazu noch Dressler im Rpfleger 2018, 246 ff
Die Entscheidung vom BGH bezieht sich jedoch auf eine Vollstreckungsproblematik (Wohl nicht der Senat für Grundstücksrecht)
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Vielen Dank auch für den Hinweis auf den Aufsatz. Den kannte ich noch nicht.
Dass es bei der Entscheidung um Vollstreckung ging, hatte ich gesehen. Aber insgesamt sind die Begründungen doch überzeugend. -
Hallo,
ich bin noch neu im GBA und hoffe, dass mir jemand mit meinem Fall helfen kann:
05.12.: Eintragung AV aufgrund Bewilligung vom 26.11.
11.12. EÖ Insolvenzverfahren
13.12. Eintragung Insolvenzvermerk
20.01. Antrag des Notars auf EU, Löschung in Abt. lll und der AV
Anträge, Bewilligungen und Auflassung des Eigentümers sind bereits im KV vom 26.11. enthalten.EU möglich oder nicht? Zustimmung InsV erforderlich oder nicht?
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Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers muss bis zur Eintragung fortbestehen. Da ein Fall des §878 BGB nicht vorliegt, ist die Genehmigung der Auflassung sowie der Bewilligung der Eigentumsumschreibung durch den Inso-Verwalter erforderlich.
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Danke! § 878 findet keine Anwendung, weil der Antrag auf EU dann bereits vor InsoEÖ hätte eingegangen sein müssen?
Und dass der Eigentümer aber alle Erklärungen vorher abgegeben hatte, der Notar diese aber noch nicht beim GBA mdB um Vollzug eingereicht hatte, ist unerheblich? -
Muss auch eine Genehmigung des Insolvenzverwalters zum Antrag auf Löschung der Grundpfandrechte eingereicht werden?
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§ 878
§ 892 BGB (Schöner/Stöber Rn 1534, 341). Die Vorredner haben sich offenbar dagegen ausgesprochen.
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Aber der Insolvenzvermerk ist ja zwischenzeitlich eingetragen worden, sodass ich § 892 so oder so verneinen würde.
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