Fortbestand der Nachlasspflegschaft nach Erbschein?

  • Guten Morgen!
    Bearbeite seit neuestem Nachlasssachen!

    Folgender Fall:
    In einer Pflegschaftssache wurden die Erben ermittelt und ein Erbschein erteilt.
    Nach Anhörung, ob das Verfahren aufgehoben werden kann, teilt mir der Pfleger nun mit, die zahlreichen Miterben seien damit einverstanden, dass er sich noch um den Verkauf eines Hausanwesens kümmert.

    Kann ich die Pflegschaft bestehen lassen, bis alles geregelt ist oder muss ich aufheben und den Pfleger darauf verweisen, dass er sich von der Erbengemeinschaft bevollmächtigen lässt?

  • Nach Erteilung eines Erbscheins über den gesamten NL besteht eigentlich kein Bedürfnis mehr für eine Pflegschaft. Die Erben sind dann ja bekannt und ausgeweisen.

    Trotzdem ist es sinnvoll, die Pflegschaft nicht unmittelbar mit der Erteilung des Erbscheines aufzuheben sondern noch etwas abzuwarten. Der Pfleger kann dann den von ihm verwalteten Nachlass schneller und einfacher an die Erben herausgeben.

    In deinem Fall jedoch sehe ich keinerlei Grund die Pflegschaft bestehen zu lassen. Wenn sich der Pfleger um den Hausverkauf kümmern will, dann muß er das mit Vollmacht der Erben machen und nicht in seiner Eigenschaft als NL-Pfleger. Ohnehin könnte ein Verkauf der Immobilie über den Pfleger nur mit NLG-Genehmigung erfolgen, die aber bei bereits bekannten Erben üblicherweise (Ausnahmen bestätigen die Regel;) ) wohl nicht mehr vom NLG erteilt werden wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bis zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft besteht materiellrechtlich ein Doppelverfügungsrecht von Erben und Nachlasspfleger. Aus materiellrechtlicher Sicht spricht somit nichts gegen diese Verfahrensweise, die seitens der Erben vor allem erwünscht ist, wenn es sich um größere Erbengemeinschaften handelt.

    Ich habe mich einem solchen Wunsch in der Regel nicht verschlossen, sofern dem NachlG die entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärungen aller Erben mit dieser Verfahrensweise vorgelegt werden. Man muss allerdings berücksichtigen, dass eine Veräußerung durch den Nachlasspfleger dann auch der nachlassgerichtlichen Genehmigung bedarf. Diese Genehmigung habe ich ebenfalls erteilt, sofern wiederum schriftliche Einverständniserklärungen aller Miterben mit dem Inhalt des Vertrags (insbesondere mit dem vereinbarten Kaufpreis) vorgelegt wurden. Bei dieser Verfahrensweise ist eine Haftungsgefahr von vorneherein ausgeschlossen und dies muss auch gewährleistet sein. Außerdem sollte der Nachlasspfleger über den betreffenden Teil seiner Vergütung mit den Erben intern abrechnen.

    Ich bin mir aber darüber im klaren, dass derlei Sachverhalte von den Kollegen durchaus unterschiedlich gehandhabt werden. Die regelmäßige Verfahrensweise dürfte demzufolge darin bestehen, die Nachlasspflegschaft auszuheben und darauf zu verweisen, dass sich die Erben um die Veräußerung selbst zu kümmern haben, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft durch die Erbscheinserteilung entfallen sind. Aus diesen Gründen sollte man den erteilungsreifen Erbschein in solchen Fällen erst erlassen, wenn die betreffenden Rechtsgeschäfte (samt nachlassgerichtlicher Genehmigung) vom Nachlasspfleger vorgenommen und der Nachlass verteilt wurde (Bestelmeyer Rpfleger 2004, 604, 612/613). Obwohl dieser verfahrenstechnische "Trick" im vorliegenden Fall aufgrund bereits erfolgter Erbscheinserteilung nicht mehr angewandt werden kann, steht der geschilderten Verfahrensweise aus den genannten materiellrechtlichen Gründen im Ergebnis aber nichts im Wege.

    Es kommt somit darauf an, inwieweit das NachlG den Erben bei solchen Fallgestaltungen entgegenkommen will und inwieweit man einer pragmatischen Verfahrensweise das Wort redet.

  • @juris2112 und Rita:

    Ja, wir haben hier schon in mehreren Nachlasssachen, in denen wir teilweise über 50 Erben (oft auch im Ausland wohnhaft) ermittelt haben und diese auch vertreten, genau den Weg beschritten, daß wir uns vor Beantragung und Erteilung eines ES mit dem NLG in Verbindung setzen und dann in Zusammenarbeit mit dem Nachlasspfleger und Genehmigung durch uns (in einfacher Vollmacht der Erben) den Verkauf einleiten.

    Es liegt auf der Hand, daß es völlig unverhältnismäßig wäre, wenn man eine Vielzahl von (vielleicht schon älteren) Erben teilweise hunderte von Kilometern im Ausland zum nächsten deutschen Konsulat reisen läßt, nur damit die dort eine Erklärung (Vollmacht od. Genehmigung) in grundbuchmäßiger Form abgeben. Teilweise entfällt sogar nur ein derart geringer Anteil des Nachlasses auf solche Personen, so daß die Reisekosten etc. höher sind als der anteilige Kaufpreiserlös.

    In solchen Fällen ist es daher sinnvoll, schon frühzeitig mit dem Nachlassgericht und Nachlasspfleger eine für alle Beteiligten machbare und verhältnismäßige Lösung zu finden. Das Nachlassgericht sollte hier etwas Fingerspitzengefühl haben und sich in die Lage der Erben versetzen, die es einem sehr danken, wenn man als Gericht mal über seinen Schatten springt und an einer zügigen und unkomplizierten Abwicklung mithilft.

    Ob jetzt in deinem Fall tatsächlich ein solcher Spezialfall (viele Erben, teilweise im Ausland wohnhaft, alte Erben usw.) vorliegt, kann ich nicht sagen. Aus meiner Sicht hätte man wohl etwas früher miteinander reden sollen. Vielleicht willst du ja doch den lieben Leuten noch helfen und den späteren Kaufvertrag nachlassgerichtlich genehmigen. Verboten ist das nicht und bringt der Justiz bei den Beteiligten wieder ein paar Sympatiepunkte:daumenrau ;)

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  • Danke für eure Überlegungen! :)

    Ich werde mich wohl - nach nochmaliger kurzer Rücksprache mit dem Pfleger - dazu entschließen, die Pflegschaft aufzuheben.
    Finde die Ansicht von juris zwar durchaus vertretbar (deshalb überhaupt meine Unentschlossenheit), jedoch bringt die Verfahrensweise den Erben letztlich keinen Vorteil gegenüber einer außergerichtlichen Bevollmächtigung des Pflegers, wenn diese sowohl der Vorgehensweise und dem Verkauf ggü. dem Gericht zustimmen sollen und die Abrechnung ohne Beteiligung des Gerichts erfolgen soll (was m.E. nicht ganz korrekt ist, wenn man die Pflegschaft fortbestehen lässt, da der Pfleger Festsetzungsanspruch hat).

  • Der Vorteil des angesprochenen Verfahrens liegt natürlich in der notariellen Abwicklung, weil die ganze Blase nicht zum Notar muss.

  • Der Vorteil des angesprochenen Verfahrens liegt natürlich in der notariellen Abwicklung, weil die ganze Blase nicht zum Notar muss.



    Ja, oder -wie von mir berichtet- teilweise sogar wg. 10 Minuten Unterschriftsbeglaubigung 2 Tagesreisen zur nächsten deutschen Botschaft machen müßten...:(

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  • Mmh es sind 30 Erben, alle in Deutschland wohnhaft.
    Bei Aufhebung der Pflegschaft müssten sie die Vollmacht, dass der bisherige Pfleger weiterhin tätig wird, notariell beglaubigen lassen.
    Demgegenüber müsste ich bei Fortbestehen der Pflegschaft von allen Erben eine Einverständniserklärung unterschreiben lassen... was passiert, wenn diese nicht von allen zurückgeschickt wird?
    Möglichkeit wäre, den Pfleger aufzufordern, binnen eines Monats die erforderlichen Einverständniserklärungen vorzulegen. Wenn dies nicht gelingt, soll Aufhebung erfolgen...

  • Ohne die genannten Einverständniserklärungen aller Erben läuft nichts. Wenn das Gericht den Erben einen Gefallen tun soll, dann bestimmt das Gericht selbst, unter welchen Voraussetzungen es sich zu einem solchen Gefallen herablässt.

  • herablässt.



    Ja ja, das hohe Gericht...

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  • Ich hatte mir schon gedacht, dass Dir das ins Auge sticht. :D

    Man kann ja "herablässt" auch durch "bereit erklärt" oder noch besser durch "herablassend bereit erklärt" ersetzen. :wechlach:

  • @juris2112:

    Na da scheinen wir ja auf einer Wellenlänge zu sein....:strecker

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  • Eine rechtsvergleichende Anmerkung:
    Ich habe in einer spiegelbildlichen Situation grade mit einem Fall zu tun, in dem der Verkauf der Immobilie mit gerichtlicher Genehmigung notwendig. Ein Grundstück in Oberschlesien, 6 Erben in DE, 1 Erbe in US, 1 in DE nachverstorbener Erbe. Die deutschen Erben wollen sich um die Immobilie nicht kümmern. Die Voraussetzung der Aufhebung der Pflegschaft nach poln. Recht ist nicht die Erteilung des Erbscheins, sondern die Inbesitznahme des Nachlasses durch zumindest einen Erben. Die in diesem Fall ausgearbeitete Lösung: ich als EE mache mein Honoraranspruch aus der Honorarvereinbarung geltend und beantrage in der Eigenschaft eines Gläubigers der Erben beim NLG den Verkauf der Immobilie als notwendig im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Das Verhältnis zwischen dem NLG und dem Nachlasspfleger ist zwar anders als in Deutschland den Ansatz finde ich aber interessant.

    und meine eigentliche Frage:
    Welche Rolle spielt das materiellrechtliche Doppelverfügungsrecht von Erben und Nachlasspfleger in der Praxis?

    Ich arbeite an einem Text zur Nachlasspflegschaft in Polen. Mangels Quellen muss ich hauptsächlich rechtsvergleichend argumentieren. Ich habe meine Probleme mit dem Doppelverfügungsrecht, weil ich es mir sehr schwer in der Praxis vorstellen kann. Verfügungen der Erben würden die Verwaltung des Nachlasses, insbesondere wenn Immobilien zu verwalten sind, oft unmöglich machen. Ich neige dazu, das Doppelverfügungsrecht im deutschen Recht vorzustellen und aus Gründen der Effektivität der Pflegschaft (welche verfassungsrechtlich zu gewährleisten ist) mich für das ausschließliche Verfügungsrecht des Pflegers bis zur Aufhebung der Pflegschaft auszusprechen. Es würde mich sehr interessieren, wie oft und wie die Erben in DE von dem Verfügungsrecht gebrauch machen.

  • Die angedachte Lösung würde in Deutschland natürlich keinesfalls funktionieren. Das "sich nicht kümmern wollen" ist bei festgestellter Erbfolge kein Grund für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

    Solange sich Erben und Nachlasspfleger einig sind, ist das Doppelverfügungsrecht in praxi kein Problem. Man darf andererseits aber auch nicht übersehen, dass das Verfügungsrecht der Erben nicht von einer Erbscheinserteilung, sondern nur von der Erbenstellung als solcher abhängig ist. Daran ändert auch nichts, dass Grundbuchgeschäfte nur mit Erbnachweis vorgenommen werden können.

    Beispiel:

    Lassen die angeblichen Erben A und B ein Nachlassgrundstück an C auf, so ist diese Auflassung von Anfang an materiell wirksam, auch wenn der Erbschein zugunsten von A und B erst später erteilt wird. Entsprechendes gilt natürlich "erst recht" bei der Übereignung von beweglichen Sachen oder bei der Forderungsabtretung. Hier tritt die betreffende Rechtsänderung dinglich sofort und ungeachtet der erst später durch Erbschein festgestellen Erbfolge ein. Materiellrechtlich erforderlich ist lediglich, dass A und B auch tatsächlich die Erben sind.

    Kommt es zu Doppelverfügungen des Nachlasspflegers und der Erben, gilt für die Wirksamkeit der Verfügungen -wie auch sonst- der Grundsatz der Priorität. Die zuerst dinglich vollzogene Verfügung ist wirksam und die zeitlich spätere diejenige eines Nichtberechtigten.

  • Vielen Dank für Deine Anmerkung.

    Nur zur Klarstellung: das "sich nicht kümmern wollen" oder besser gesagt die Inbesitznahme durch einen Erben ist eine Aufhebungsvoraussetzung.

    Dass Erbscheinserteilung eine nur bestätigende Wirkung hat ist klar. Ebenfalls klar ist, dass die Veräußerung eines Grundstücks ohne Erbnachweis in der Praxis schwer möglich wäre.

    Das Problem stellt sich meiner Ansicht nach, wenn überhaupt, vor allem bei der Übereignung von beweglichen Sachen oder bei der Forderungsabtretung. Hier ist es theoretisch vorstellbar, dass der ermittelte Erbe ohne auf den Abschluss der Erbenermittlung abwarten zu wollen über Teile des Nachlasses verfügt. Auch wenn die Quoten 100% sicher sind, was oft nicht der Fall ist, ist es meiner Ansicht nach problematisch, weil es die Effektivität der Pflegschaft und somit die Vertretung der Rechte der sonstigen Miterben gefährdet. Die sinnvolle Verwaltung einer Immobilie berücksichtigt beispielsweise die bevorstehenden Ausgaben für Renovierungen, Steuer usw. Der Nachlasspfleger hat den vollen Überblick. Der Erbe kann dagegen an einem, möglicherweise nur kurzfristigen, wirtschaftlichen Profit interessiert sein. [FONT=&quot]
    [/FONT]
    [FONT=&quot]Wenn sich Erben und Nachlasspfleger einig, ist es kein Problem. Gibt es aber in der Praxis Fälle in denen dies nicht der Fall ist? Theoretisch sehe ich bei dem Doppelverfügungsrecht die Gefahr der „Plünderung“ des Nachlasses durch einen Erben (bzw. durch Gläubiger eines Erben) gegen der Willen des Pflegers und entgegen den Regeln der ordnungsmäßigen Verwaltung. Ist es aber ein Problem in der Praxis?[/FONT]


  • [FONT=&quot]Wenn sich Erben und Nachlasspfleger einig, ist es kein Problem. Gibt es aber in der Praxis Fälle in denen dies nicht der Fall ist? Theoretisch sehe ich bei dem Doppelverfügungsrecht die Gefahr der „Plünderung“ des Nachlasses durch einen Erben (bzw. durch Gläubiger eines Erben) gegen der Willen des Pflegers und entgegen den Regeln der ordnungsmäßigen Verwaltung. Ist es aber ein Problem in der Praxis?[/FONT]



    Nein!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Das in #18 zum Ausdruck kommende Verständnis vom Sinn und Zweck einer Nachlasspflegschaft vermag nicht nicht zu teilen. Der Nachlasspfleger ist materiellrechtlicher "Notnagel" bis zur Erbenfeststellung und sonst nichts. Darum ist es ein aus der gerichtlichen Anordnung der Pflegschaft folgendes rechtliches Privileg des Nachlasspflegers, dass er (neben den Erben) bis zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft ebenfalls über Nachlassgegenstände verfügen kann. Das Verfügungsrecht des Nachlasspflegers vermag daher bestenfalls dasjenige der Erben zu vereiteln, aber nicht umgekehrt.

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