Hallo @ all,
eine Frage kurz vor Feierabend: Kann ich wegen persönlicher Ansprüche anordnen, wenn ich einen Nachlasspfleger habe? Alles ist sonst i.O. (Klausel und ZU schon gg. Pfleger)
Ich finde dazu nichts und will jetzt auch bald in den Feierabend.
Tschüss bis Freitag
ZVG gegen Nachlasspfleger
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Wenn es sich um eine Erblasserverbindlichkeit handelt, dürfte es kein Problem sein; siehe Stöber 18. Aufl. § 15 Rdnr. 30.2.
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Ja sind es.
Ich habe im ersten Moment an Insolvenzverwalter gedacht und da geht es ja nicht. Aber hier ist das persönliche Vermögen nicht gesperrt. -
Kannste ruhig anordnen. Im übrigen siehe #2
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Ich habe zu dieser Thematik eine Verständnisfrage.
Erblasser ist noch im Grundbuch eingetragen, Nachlasspflegschaft angeordnet.
Für den Gläubiger besteht jedoch keine Grundschuld, sondern eine Zwangssicherungshypothek an 1. Rangstelle. Eine Klauselumschreibung auf den Nachlasspfleger gem. § 800 ZPO geht also wohl nicht.
Muss jetzt der Nachlasspfleger auf Duldung der ZV gegen die unbekannten Erben verklagt werden oder gibt es einen anderen Weg die ZV anordnen zu lassen?
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Kein Fall des § 779 Abs. 1 ZPO?
Ansonsten:
Klauselumschreibung auf die unbekannten Erben?
Deren Vertretung durch den Nachlasspfleger wäre dann kein Problem mehr. -
Kein Fall des § 779 Abs. 1 ZPO?
Nun, das wäre die eleganteste Lösung. Seit Eintragung der Sicherungshypothek sind jedoch ca. 5 Jahre ohne jede Vollstreckungstätigkeit vergangen. Ich habe Zweifel, ob man da von einer fortgesetzten Zwangsvollstreckung reden kann.
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Ansonsten: Klauselumschreibung auf die unbekannten Erben? Deren Vertretung durch den Nachlasspfleger wäre dann kein Problem mehr.
Ja, ich glaube ich habe jetzt meinen Denkfehler erkannt.§ 800 ZPO vereinfacht ja nur die Rechtsnachfolgeregelung bei Gläubigerwechsel. Tritt beim Schuldner eine Rechtsnachfolge ein so kann unter Vorlage der entsprechenden Urkunden (hier Ausfertigung der Nachlasspflegerbestellung) der Titel umgeschrieben werden.
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.
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