Widerspruch bei Gesamtschuldnern

  • Mahnverfahren gg. 2 Gesamtschuldner.

    Einer der GS legt Widerspruch ein und schreibt dazu, dass der andere GS nix mit der Sache zu tun hätte.

    Jetzt will ich für den GS1 den VB erlassen und für den GS2 die Überleitung ins streitige Verfahren veranlassen.
    Muss ich jetzt den Zusatz über die Gesamtschuldnerschaft im VB des GS1 streichen oder bleibt die drin ?

    Zu den Thema hab ich auch schon Juris durchwühlt, aber nix gefunden. Wer kann mir da ne Entscheidung oder Begründung liefern ?

    Danke & Ciao

  • Ich würde die Gesamthaft drin lassen. Da für GS2 nun das streitige Verfahren beginnt, entscheidet das Prozeßgericht ja auch über seine gesamtschudlnerische Haftung zu GS1.

    Hier stellt sich aber für mich auch die Frage, ob GS2 mit seinen Einwendungen nicht auf in Vollmacht für GS1 gehandelt haben könnte. Die schriftliche Vollmacht müßte jedoch nachgereicht werden.

  • Ich würde sie auch drin lassen, zumal ja immer noch die Möglichkeit besteht, dass gegen GS2 ein VB erlassen wird. (auch als GS)

  • Selbst wenn gegen GS2 ein Urteil ergehen sollte, kann dort die Gesamtschuldnerhaftung mit GS1 hinsichtlich der Hauptforderung ausgesprochen werden, obwohl er am streitigen Verfahren nicht beteiligt ist.
    Aber mal `ne andere Frage, Gerit: Wieso willst du den VB erlassen? Das macht doch das Gericht. ;)

  • Selbst wenn gegen GS2 ein Urteil ergehen sollte, kann dort die Gesamtschuldnerhaftung mit GS1 hinsichtlich der Hauptforderung ausgesprochen werden, obwohl er am streitigen Verfahren nicht beteiligt ist.
    Aber mal `ne andere Frage, Gerit: Wieso willst du den VB erlassen? Das macht doch das Gericht. ;)



    @ Beldel: Das die "andere" Ger(r)it.

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