Also einen Zuschlag würde ich nun gar nicht verstehen.
Mir geht es eher darum, ob man vorliegend die obige BGH-Entscheidung zu beachten hat und die Kosten der Hausverwaltung von der Vergütung abziehen muss.
Zweckmäßig war deren Beauftragung sicher irgendwo schon. Ich finde es bloß so seltsam, dass ein L-Zwangsverwalter nur 10 % Vergütung der Mieteinnahmen bekommen und der wohl keine Hausverwaltung beauftragt hätte.
Der TH bekommt 15 %, delegiert die Objektverwaltung an wen anderen und bezahlt ihn aus der Masse.