Veröffentlichung nach dem 01.01.2007

  • Na klar... das Gesetz (an welches ich gebunden bin) sagt: veröffentliche im Bundesanzeiger (§30 InsO)
    Ein Schreiben des Ministeriums sagt: Ach das haben wir doof ausgedrückt, gewollt ist dass nur noch im Internet veröffentlicht wird.

    Ich würde liebend gerne nur noch im Internet veröffentlichen, aber genügt ein Schreiben des Ministeriums, ein Gesetz, dass nunmal noch nicht aufgehoben ist, zu überstimmen? Soweit ich mich noch an Studium und Schule erinnern kann, muss ich nach dem Gesetz handeln, nicht nach Schreiben von 'irgendwem' (auch wenns das Ministerium ist). War da nicht mal was ala:

    Grundgesetz
    Bundesgesetz
    Landesgesetz
    Verordnungen
    Rechtssprechung

    Das drüberstehende schließt die darunter aus?



  • Nicht mehr aufregen, ich habe auch schon das rosorote Arschbluten bekommen. Was willste denn machen, wenn der Bundesanzeiger die Veröffentlichungen zurückschickt. Wir veröffentlichen jetzt nur noch im Internet. Ansonsten ist Füße fassen angesagt. :D

  • @rainer: ich verfüge es, Geschäftsstelle schickt es los. Wenn die sich weigern, habe ICH mich dem Gesetz nach richtig verhalten. Wenn also mal warum auch immer Beschwerden gegen was auch immer kommt, bin ich da raus. Sollen die sich mit BMJ und BAZ ärgern.

  • @rainer: ich verfüge es, Geschäftsstelle schickt es los. Wenn die sich weigern, habe ICH mich dem Gesetz nach richtig verhalten. Wenn also mal warum auch immer Beschwerden gegen was auch immer kommt, bin ich da raus. Sollen die sich mit BMJ und BAZ ärgern.



    Willste Dich mit dem BMJ anlegen. Dazu habe ich leider keine Lust.

  • Wieso ich?
    In der Stellungnahme steht doch nur, dass es anders gewollt war, als es im Gesetz steht? Da steht auch keine Anweisung: Rechtspfleger verfüge keine Veröffentlichung mehr gem. § 30 InsO.

  • Wenn man ein entsprechendes Statement, wie das vom BMJ, von seinem Landesjustizministerium hätte, wäre man jedenfalls sicher, dass einen die Exekutive (Justizverwaltung) später nicht mehr in Regress nehmen kann, wenn man nur deren mitgeteilter Rechtsaufffassung gefolgt ist. :unschuldi
    Insofern ist deren Stellungnahme vielleicht doch nützlich (weitere Nachfragen hierzu bitte an meinen Abteilungsrichter, das war sein geistiger Erguss) :unschuldi

    (Eine Regressgefahr sehe ich hier allerdings nicht.)

  • Interessant, habe gerade Akte auf dem Tisch, Veröffentlichung der RSB-Erteilung am 04.07.2007 (Beschluss vom 19.06.2007 - 2000er Verfahren)

    Ja was denn nun? Veröffentlichen die nun oder nicht?

  • Ja also in Rechnung gestellt haben sie es und Papierschnipsel klebt auch drauf. Also haben sie es doch veröffentlicht.
    Sticht nun 103c EGInsO den 30 InsO aus, aber nicht den 103a EGInso oder was? Werden die sich mal einig?

  • Wir verwenden wirklich viel zu viel Energie darauf. Grundsätzlich ist die VÖ im Banz ja nur ergänzend.
    Unser niedersächsisches JM hat nochmal den Bundesanzeiger auf die Rechtslage und insbesondere auf die Unabhängigkeit der Gerichte bei der Entscheidung hingewiesen. Méhr geht nun wirklich nicht.
    Wenn man also der Meinung ist, es ist noch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, dann sollte man es immer wieder dahin schicken. Wenn sie es dann aber halt nicht machen, dann nimmt man einen Vermerk auf und gut ist. Zwingen kann man sie halt nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)


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    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wir verwenden wirklich viel zu viel Energie darauf. Grundsätzlich ist die VÖ im Banz ja nur ergänzend.
    Unser niedersächsisches JM hat nochmal den Bundesanzeiger auf die Rechtslage und insbesondere auf die Unabhängigkeit der Gerichte bei der Entscheidung hingewiesen. Méhr geht nun wirklich nicht.
    Wenn man also der Meinung ist, es ist noch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, dann sollte man es immer wieder dahin schicken. Wenn sie es dann aber halt nicht machen, dann nimmt man einen Vermerk auf und gut ist. Zwingen kann man sie halt nicht.



    Eben. Das haben wir (auszugsweise) heute vom Nieders. MJ bekommen:

    ...
    Hierzu möchte ich anmerken, dass es für die Anwendung der Regelungen des Geset­zes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) allein auf den jeweiligen Zeitpunkt der gerichtlichen Verfügung ankommt und nicht auf den Zeitpunkt der Übermittlung an den Bundesanzeiger. Auch unter Zugrundelegung der von Ihnen vertretenden Rechtsauffassung sind die vor dem 1. Juli 2007 übermittel­ten Beschlüsse noch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.


    Überdies treffen die Gerichte ihre Entscheidungen generell – auch bezüglich der Ausle­gung einer gesetzlichen Regelung – im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit.

    Ich bitte Sie, deren Entscheidungen zu respektieren und zukünftig die Veröffent­lichungsaufträge der betroffenen Insolvenzgerichte wieder entgegenzunehmen und auszufüh­ren, soweit ein Gericht die Ansicht vertritt, zur Veröffentlichung einer Be­kannt­machung durch die Insolvenzordnung gesetzlich verpflichtet zu sein.
    ...

  • So.Mit Schreiben vom 24.07.2007 hat das BMJ eingelenkt und den Bundesanzeiger gebeten, Veröffentlichungen im Bundesanzeiger wieder vorzunehmen. Wer also noch seine los werden möchte, kann das wohl jetzt (wieder) machen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • So.Mit Schreiben vom 24.07.2007 hat das BMJ eingelenkt und den Bundesanzeiger gebeten, Veröffentlichungen im Bundesanzeiger wieder vorzunehmen. Wer also noch seine los werden möchte, kann das wohl jetzt (wieder) machen.



    Du kannst dem BMJ jetzt ausrichten, dass ich jetzt auch nicht mehr mag.

  • So.Mit Schreiben vom 24.07.2007 hat das BMJ eingelenkt und den Bundesanzeiger gebeten, Veröffentlichungen im Bundesanzeiger wieder vorzunehmen. Wer also noch seine los werden möchte, kann das wohl jetzt (wieder) machen.



    Ich habe gerade eine Mitteilung vom Bundesanzeiger bekommen, dass seit gestern wieder veröffentlicht wird.

  • Mal abgesehen davon, dass man sich als Rpfl. natürlich streng an das Gesetz zu halten hat (auch wenn dessen Wortlaut grad nicht dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers gerecht wird...), würde mich interessieren, ob hier in der Runde ernsthaft jemand ein Haftungsrisiko für einen Kollegen sieht, der sich entschließt nichts mehr im BAnz. zu veröffentlichen. Wir haben hier jetzt im Kollegenkreis mal kurz alle möglichen Szenarien entworfen, aber uns ist nichts eingefallen, wo es wirklich "brenzelig" werden könnte. Dabei lag unser Hauptaugenmerk auf den Veröffenltichungen nach § 200 InsO. Welcher Hahn kräht denn danach, ob das nun im BAnz. steht oder nicht?? Wo sollte der Schaden sein, wenn´s nicht drin steht?

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