Zwangshypo trotz Insolvenzvermerk

  • Die Eintragung der Sicherungshypothek ist eine ZwV-M a ß n a h m e.
    Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO betrifft auch die Vollstreckung in das unbewegl. Vermögen gem §§ 864 ff ZPO! Nach Verfahrenseröffnung können keine Zwangshypotheken eingetragen werden. (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 89 Rn 5)



    Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Eintragung der Zwangshypo lediglich der Vorbereitung zur Zwangsvollstreckung dient, da lediglich eine Sicherung eintritt und noch keine Verwertung.

  • @ rainer19652003

    Ich hab da auch so was im Hinterkopf, daß die Zwangsvollstreckung bei Eintragung einer ZwHypo erst mit der Versteigerung vollendet ist oder so ähnlich. Irgendwo im Münchner Kommentar zu 89 Inso bei beck online. Schau morgen mal nach.



    Schau mal mein Postin #6 an. Das hab ich im MüKo bei beck-online gefunden.

  • Ich bin auch der Meinung, dass die Zwangshyypo. ein Sicherungsmittel wie die E.V. ist.
    Aber die Rechtsprechung (s. Uhlenbruck m.w.N.) sagt, es ist eine unzulässige Vollstreckungsmaßnahme und Verstoß gegen § 89 InsO)!
    Geht man davon aus, dass die Vollstreckung bei der Zwangshypo. mit der Versteigerung volllendet ist, stellt sich automatisch die Frage, wann die Vollstreckung begonnen hat.
    Die Rechtsprechung sieht wohl in der Zwangshypo. eine andere Wertigkeit als eine bloße Sicherung.

  • Ich bin auch der Meinung, dass die Zwangshyypo. ein Sicherungsmittel wie die E.V. ist.
    Aber die Rechtsprechung (s. Uhlenbruck m.w.N.) sagt, es ist eine unzulässige Vollstreckungsmaßnahme und Verstoß gegen § 89 InsO)!
    Geht man davon aus, dass die Vollstreckung bei der Zwangshypo. mit der Versteigerung volllendet ist, stellt sich automatisch die Frage, wann die Vollstreckung begonnen hat.
    Die Rechtsprechung sieht wohl in der Zwangshypo. eine andere Wertigkeit als eine bloße Sicherung.



    M. E. fängt bei der Zwangshypo die Vollstreckung mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung an und somit dürfte die Eintragung der Zwangshypo nicht gegen § 89 InsO verstoßen.
    Aber damit stehe ich wohl zeimlich alleine da. ;)

  • Diese Hoffnung wird sich voraussichtlich nicht erfüllen:

    Denn:

    Bereits § 88 InsO umfasst unstreitig Zwangshypotheken, die -so der Wortlaut der Norm- als Sicherung durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden. Hieraus folgt, dass es nicht auf die Beendigung der Vollstreckung, sondern auf die Zwangsvollstreckungsmaßnahme als solche ankommt und dass demzufolge in § 89 InsO auch nur die einzelne (unzulässige) Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemeint sein kann (Braun/Kroth § 89 InsO RdNr.2). Die Auffassung, wonach das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO auch die Eintragung von Zwangshypotheken erfasst, erscheint mir daher unabweisbar.

  • Da ein gutgläubiger Erwerb bei der Sicherungshypothek grundsätzlich möglich ist, halte ich die Eintragung eines Amtswiderspruchs für den richtigen Weg. Der gutgläubige Erwerb vom Hypothekengläubiger wird durch die absolute Verfügungsbeschränkung gegen den Eigentümer nicht ausgeschlossen.
    Der Erwerber der Hypothek muß nicht die Tätigkeit des GBA überprüfen, sondern kann davon ausgehen, dass die Sicherungshypothek besteht.

    Bei unserem GBA ist es so, dass derjenige den Fehler ausbügeln muß, der den Bock geschossen hat. An dessen Stelle würde ich den von juris in #9 aufgezeigten Weg gehen und bis zum kurzfristigen Eingang des Berichtigungsantrages durch Verwahrung der Grundakte einen gutgläubigen Erwerb verhindern.
    In keinem Fall würde ich die Hyp. von Amts wegen löschen und mir damit Läuse in den Pelz setzen, die eigentlich dem Fehlerverursacher gehören.

  • Was die grundsätzliche Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs angeht, so trifft es zu, dass nur der Erstgläubiger einer Zwangshypothek mangels rechtsgeschäftlichen Erwerbs nicht gutgläubig erwerben kann, dass ein gutgläubiger Erwerb aber bei einer Abtretung der der Zwangshypothek zugrunde liegenden Forderung zugunsten des Zessionars möglich ist. Gleichwohl bin ich der Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Fall kein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommt, weil es nicht darum geht, die in der Vergangenheit liegende Verfahrensweise des GBA zu überprüfen, sondern darum, dass der zeitlich vor der Zwangshypothek eingetragene Insolvenzvermerk aus dem Grundbuch hervorgeht.

  • Die verlautbarte Verfügungsbeschränkung würde aber einen Hypothekenerwerber nur dann bösgläubig machen, wenn man von ihm verlangen kann, dass er sich über den Grundbuchstand in Abt. II informieren muß und sichere Kenntnis von den Rechtsfolgen dieses Grundbuchstandes hat.
    Alles Dinge, die das Grundbuchamt bei Eintragung der Hypothek nicht beachtet hat.
    Außerdem mag es abstruse Sachverhalte geben, bei denen eine wirksame Eintragung der Sicherungshyp. soger denkbar wäre ( Zustimmung des Inso-Verwalters liegt vor, Gläubigerforderung ist keine Insolvenzforderung und daher § 89 InsO daher nicht anwendbar ).

    Auf den Fehlerverursacher dürfte aber noch weitere Arbeit warten. Was ist mit dem Titelvermerk und den zum Soll gestelten Kosten?

  • Meines Erachtens gilt nichts anderes als bei einem rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrecht, das zeitlich nach einem in Abt.II eingetragenen Insolvenzvermerk in Bezug auf das Vermögen des Eigentümers eingetragen wird. Dass der Erstgläubiger des Grundpfandrechts (falls § 878 BGB ausscheidet) aufgrund des eingetragenen Insolvenzvermerks nicht gutgläubig erwerben kann, dürfte keinem Zweifel unterliegen. Und ob der Zessionar dieses Grundpfandrechts gutgläubig erwerben kann, erscheint mir ebenfalls äußerst zweifelhaft. Denn "Grundbuch" im Sinne des BGB und daher auch im Hinblick auf die Zerstörung des guten Glaubens ist nicht eine einzelne Grundbuchabteilung, sondern der gesamte Grundbuchinhalt, und zwar ohne dass es insoweit auf die tatsächliche Kenntnis des Erwerbers vom Grundbuchinhalt ankommt. Der Erwerber müsste sich dementsprechend auch einen Widerspruch entgegenhalten lassen, der im Hinblick auf die Wirksamkeit des abzutretenden Grundpfandrechts versehentlich an versteckter Stelle in den Spalten 5-6 des Bestandsverzeichnisses eingetragen wurde.

    Eine andere Frage ist, ob der Zessionar aus dem in Abt.II eingetragenen Insolvenzvermerk zwingend den Schluss ziehen muss, das zeitlich nach dem Insolvenzvermerk eingetragene abzutretende Grundpfandrecht sei nicht entstanden. Insoweit wird es darauf ankommen, ob die Kenntnis der die Unrichtigkeit begründenden Tatsachen der Kenntnis von der Grundbuchunrichtigkeit gleichsteht. Im Unterschied zur Rechtslage beim rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrecht kann die Zwangshypothek vom Gläubiger allerdings keinesfalls nach § 878 BGB erworben worden sein.

    Wer es im vorliegenden Fall für möglich hält, dass ein etwaiger Zessionar des der Zwangshypothek zugrunde liegenden Anspruchs das Grundpfandrecht gutgläubig erwirbt, muss natürlich einen Amtswiderspruch eintragen.

  • Ich schließ mich hier mal mit einem Problem der Kollegen an:

    Wie im Ausgangsfall wurde auch hier trotz eingetragenem InsoVermerk (eingetragen 2000) eine ZwaSiHyp (im Jahr 2002) eingetragen.

    2004 wurde dann ein Amtswiderspruch zu Gunsten des Eigentümers eingetragen...
    2007 wurde der InsoVermerk gelöscht...

    Aus obiger Diskussion lese ich heraus, dass die herrschende Forumsmeinung für eine Löschung der ZwaSiHyp auf formlosen Antrag des InsoVerwalters ist...

    Da das InsoVerfahren nun aufgehoben ist und auch schon ein Amtswiderspruch eingetragen ist, schwimmen wir hier etwas...

    Wer muss die Löschung des Rechts bewilligen/beantragen? Reicht ein Unrichtigkeitsnachweis? Wie könnte der aussehen?

    Danke für eure Hilfe!



  • Hat keiner ne Idee?
    Der Anwalt der Eigentümer hat jetzt die Löschung der ZwaSiHyp beantragt. Eigentlich würde das ja ausreichen, weil die Unrichtigkeit ja offenkundig ist, aber irgendwie hätte ich Bedenken, warum weiß ich auch nicht...

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