Die Eintragung der Sicherungshypothek ist eine ZwV-M a ß n a h m e.
Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO betrifft auch die Vollstreckung in das unbewegl. Vermögen gem §§ 864 ff ZPO! Nach Verfahrenseröffnung können keine Zwangshypotheken eingetragen werden. (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 89 Rn 5)
Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Eintragung der Zwangshypo lediglich der Vorbereitung zur Zwangsvollstreckung dient, da lediglich eine Sicherung eintritt und noch keine Verwertung.