Anrechnung der Geschäftsgebühr im späteren Gerichtsverfahren.

  • Himmel:)

    Du meinst also, ich setze für das Beweissicherungsverfahren ganz normal eine 1,3 Verfahrensgebühr fest... die entstandene (wenn auch nicht titulierte) Geschäftsgebühr interessiert mich jetzt überhaupt nicht?

  • Die hat uns - im Kostenfestsetzungsverfahren- noch nie interessiert, da die GG sowieso nicht festsetzbar ist.

    Anders wäre es, wenn der Kläger eine volle ( oder halbe) GG tituliert hätte, dann müsste man verrechnen. Aber so... gibt's m.E. nix!

  • Oje, hab ich gerade auf dem Schlauch gesessen!!! Jetzt hab ich es verstanden- diese BGH-Entscheidung hat mich ja ganz kirre gemacht.
    Die Frage wäre ja eigentlich nur, ob ich jetzt die Verfahrensgebühr mindere (da Geschäftsgebühr ja entstanden), oder ob ich das nicht tue - weil sie zwar entstanden aber nicht tituliert ist.
    In meinem Fall setze ich ganz normal fest...mit der guten alten Absetzungsbegründung, dass die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nichts verloren hat. :2gruebel: Richtig?

  • Oje, hab ich gerade auf dem Schlauch gesessen!!! Jetzt hab ich es verstanden- diese BGH-Entscheidung hat mich ja ganz kirre gemacht. Wen nicht!
    Die Frage wäre ja eigentlich nur, ob ich jetzt die Verfahrensgebühr mindere (da Geschäftsgebühr ja entstanden), oder ob ich das nicht tue - weil sie zwar entstanden aber nicht tituliert ist. Streng genommen, ja!
    In meinem Fall setze ich ganz normal fest...mit der guten alten Absetzungsbegründung, dass die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nichts verloren hat. :2gruebel: Richtig?



    Ich würde die GG absetzen und eine 1,3 VG festsetzen. Solange nicht einige OLG's die BGH Entscheidung bestätigen, nehme ich die Sache nicht allzu ernst.

  • Gottfried, was habe ich mittlerweile wegen diesem Mist für einen Hals!

    - Anrechnung der GG
    - USt. auf Nebenkosten
    - Aktenversendepauschale

    Alles Punkte, bei denen mir die Galle hochkommt. Und jetzt noch die KFV-Reform. Hoffentlich murksen noch mehr Ahnungslose in unserem Gebiet herum... :mad:

  • So, da habe ich die Akte wieder auf dem Tisch. Ich wollte ja noch mal wegen der BGH-Entscheidung (Reisekosten für einen Anwalt im Umkreis von 100km erstattungsfähig) reinschauen. Da hat der Beklagten-Vertreter aber schon schlauerweise mal gar keine Entscheidung angegeben, sondern nur allgemein ausgeführt: Der BGH hat gesagt ... . Na gut, dass werde ich ja eh abbügeln. Vielmehr freue ich mich auf die Sache mit der GG. Entstanden ist sie in meinem Verfahren zumindest auf der Klägerseite, tituliert sind 25% der 0,65 GG (da der Kläger nur zu 1/4 "gewonnen" hat). :eek: Leider schon entscheidungsreif und nicht mehr zum Wegschicken. Ich werd die Akte erstmal nach unten legen :(.

  • Bezüglich der 100 km hätte ich den RA nochmal auf den Zahn gefühlt. Soll er doch genau sagen, wo + wann der BGH das gesagt haben soll. Solche Allgemeinfloskeln sind reif für den Papierkorb. Ich glaube nämlich nicht, dass es eine solche Entscheidung gibt, ohne dass hier jemand Kenntnis davon hätte, wobei ich da insbesondere an Ernst P. und Himmel denke... ;)

  • Ich habe mir die Entscheidung des OLG München mal zu Gemüte geführt. Verstehe ich die falsch oder muss ich doch wieder darauf abstellen, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr tituliert ist ?!? Und rechnet das OLG bei der Anrechnung immer die Auslagenpauschale dazu ?

  • @ Himmel: Wo hast Du denn die Entscheidung her? Über J*ris bekomm ich sie nicht und b*ckonline auch nicht.

    Nachtrag: Ich hab sie. Aber sie sagt auch nur über die Titulierung was aus, nicht über das Kostenfestsetzungsverfahren

  • @ Clau: Doch in den Entscheidungsgründen Rn. 12. Da wird zum einen festgestellt, dass nach der Entscheidung des BGH nun eine 1,3 Geschäftsgebühr einklagbar ist. Andererseits sagt das OLG, dass - wenn nicht die volle Geschäftsgebühr eingeklagt wird - eine "eingeschränkte" Anrechnung vorzunehmen ist. Die Berechnung ist allerdings interessant.

  • Ich hab die Entscheidung gelesen, kurz drüber nachgedacht und gleich wieder weggeklickt. Ich möchte diesen Krempel einfach nicht verstehen :mad:
    Das ist doch haarsträubend!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @ Clau: Doch in den Entscheidungsgründen Rn. 12. Da wird zum einen festgestellt, dass nach der Entscheidung des BGH nun eine 1,3 Geschäftsgebühr einklagbar ist. Andererseits sagt das OLG, dass - wenn nicht die volle Geschäftsgebühr eingeklagt wird - eine "eingeschränkte" Anrechnung vorzunehmen ist. Die Berechnung ist allerdings interessant.



    Ich habe mich auch noch nicht so intensiv mit der Anrechnung beschäftigt, aber im ersten Moment fand ich es sehr merkwürdig.

    Ich hab die Entscheidung gelesen, kurz drüber nachgedacht und gleich wieder weggeklickt. Ich möchte diesen Krempel einfach nicht verstehen :mad:
    Das ist doch haarsträubend!



    Es wird irgendwie imer merkwürdiger, wo soll das mal enden...

  • Bei mir endet es jedenfalls im Nirvana! Man ist es langsam leid, immer neue unverständliche Varianten aufgetischt zu bekommen. Mit der Anrechnung habe ich mich auch nicht beschäftigt, weil ich da einfach keinen Bock mehr zu habe. Die Münchener Entscheidung kenne ich einfach nicht... :strecker

  • Bei mir endet es jedenfalls im Nirvana! Man ist es langsam leid, immer neue unverständliche Varianten aufgetischt zu bekommen. Mit der Anrechnung habe ich mich auch nicht beschäftigt, weil ich da einfach keinen Bock mehr zu habe. Die Münchener Entscheidung kenne ich einfach nicht... :strecker



    Ich mache es auch einfach so wie bisher .

  • Zitat:

    a) Nach der genannten Regelung ist unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, eine entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Danach bleibt eine bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet. Durch die hälftige Anrechnung verringert sich eine (später) nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr.

    Ich habs unterstrichen. Ich warte jetzt mal ab, komme was wolle.

    hab jetzt alle nachfolgenden Beiträge überflogen, aber diese Entscheidung noch nicht dazu gefunden und setz sie mal (als kompletten Link) hinten an:

    http://www.zorn-seminare.de/pdf/KG_170707_1w256_07_GG_KFA.pdf

    also bleib ich dabei, dass die GG tituliert und nicht bloß entstanden sein muss...

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