Vermögen trotzdem Auszahlung aus der Staatskasse?



  • Tja, Fragen über Fragen...

    Wär`s mein Fall, würde ich (noch) von Mittellosigkeit ausgehen und den Bez.Rev. entweder vor der Fetsetzung zu Lasten der Landeskasse anhören und/oder ihm den Festsetzungsbeschluss zustellen.

    Parallel würde ich dem Betreuer "etwas Dampf machen"...
    Was die anderen "Beteiligten" wollen (sofern sie neben ihrer wirtschaftlichen Beteiligung überhaupt Beteiligte iSd Betreuungsverfahrens sind) würde mich wenig bis gar nicht interessieren.
    Zu einem Verfahren auf Teilungsversteigerung (wenn`s denn gar nicht anders geht) braucht man eh nicht die Zustimmung der anderen Beteiligten. Ist der Antrag auf Teilungsversteigerung erstmal gestellt, kommen manche Leute ganz schnell zur Vernunft, und siehe da, plötzlich ist eine Lösung in Sicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von LuckyStrike

    wie ist der betreuer denn in den letzten drei jahren zu seinem geld gekommen ?



    Die Vorbetreuerin wurde im März 2005 entlassen. Ihre Vergütung wurde vollständig aus der Landeskasse gezahlt - ohne Meckern der Bezirev.,versteht sich-.

  • @juris2112
    Bei Festsetzung und Auszahlung aus der Landeskasse zu Sätzen für mittellose Heimbewohnerin, bleibt Antrag des Betreuers, war auf Erstattung aus Landeskasse zu Sätzen für vermögende Heimbewohnerin gerichtet, aber hinsichtlich des Differenzbetrages, der dann gegen den (irgendwann mal liquiden) Nachlass festgesetzt würde, noch im Rennen, oder????... Müsste ich den Antrag insoweit endgültig abschmettern, was aber zur Folge hätte, dass er den Anspruch auf die Differenz nach Ablauf der 15 Monatsfrist nicht mehr geltend machen kann, wenn - wovon ich mal ausgehe - bis dahin noch keine Auseinandersetzung erfolgt wäre????

  • [quote=hamria] @juris2112
    Müsste ich den Antrag insoweit endgültig abschmettern [quote]

    Auch wenn die Frage nicht an mich gerichtet war:

    M.E. muss sich der Betreuer bei der Antragstellung entscheiden:
    Entweder die betreute Person ist (bezogen auf den Antragszeitraum) vermögend oder mittellos.
    Wird aufgrund von Mittellosigkeit die Vergütung gegen die Staatskasse festgesetzt, kann der Betreuer die Differenz zur Vergütung, die er bei einer vermögenden Person bekommen hätte, für den gleichen Zeitraum nicht ggü. dem Vermögen bzw. den Erben geltend machen.
    Eine "Differenzvergütung für Betreuer" ähnlich den Vorschriften der RAe bei Raten-PKH ist dem Betreuungsrecht fremd.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Völlig richtig.

    Wenn der Betreuer zu Mittellosenstundensätzen aus der Staatskasse vergütet wurde, dann bleibt es dabei. Ein weitergehender Vergütungsanspruch besteht nicht.

  • @Ernst-P.

    Kurze Rückfrage:
    Verstehe ich Dich richtig- Du würdest die Betroffene solange als "mittellos" behandeln, bis sie ihr Erbe vollständig und cash auf ihrem Konto hat?? Erst dann würdest Du sie als "vermögend" einstufen, mit der Folge, dass 1. ihr Betreuer ab diesem Zeitpunkt für vermögende Heimbewohnerin abrechnen kann und 2. das Gericht und Sozialamt ihre Rückforderungen geltend machen können??

  • Jip !

    Wie gesagt: Ich würde empfehlen den Bez.Rev, zu beteiligen. Wenn er der Meinung ist, die betr. Pers. ist als vermögend einzustufen, mag er dies (ggf. im Rechtsmittelverfahren) vortragen.

    Zitat von hamria

    @Ernst-P.

    ...mit der Folge, dass 1. ihr Betreuer ab diesem Zeitpunkt für vermögende Heimbewohnerin abrechnen kann und 2. das Gericht und Sozialamt ihre Rückforderungen geltend machen können??



    Wobei nach meiner Meinung eventuelle Rückforderungsansprüche der Justizlandeskasse einer Festzung der Betreuervergütung ggü. dem Vermögen vorgehen würden, d.h. eine Festsetzung der Betreuervergütung gegen das Vermögen erst dann in Betracht kommt, wenn die Rückforderungsansprüche der Landeskasse vollständig befriedigt sind. Aber dass ist wieder ein ganz anderes Thema...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @juris 2112 und @Ernst-P.

    Was aber auch bedeuten würde, dass Ihr den Anspruch auf Erbauseinandersetzung nicht als einsetzbaren Vermögenswert anseht, weil dieser in "absehbarer Zeit" aus Gründen, die der Betreuer nicht zu vertreten hat, nicht zu realisieren ist, siehe § 1836 c Ziffer 2.) BGB i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII!? Womit dieser Standpunkt ja eine Begründung (zur Aussichtslosigkeit) des Betreuers voraussetzen würde. Wenn er nun sagt, es liegt nicht an ihm, weil die Schwestern nicht wissen, was sie wollen, würde Euch das dann für die "Mittellosigkeits"-/These/Variante ausreichen??

  • Zitat von Ernst P.

    Wie gesagt: Ich würde empfehlen den Bez.Rev, zu beteiligen. Wenn er der Meinung ist, die betr. Pers. ist als vermögend einzustufen, mag er dies (ggf. im Rechtsmittelverfahren) vortragen.



    @Ernst-P.
    Ehrlich gesagt, habe ich sie zu dieser konkreten Sache bisher nicht gehört, weil sie in einer anderen Sache, die ähnlich gelagert (Erbfall dort 7 Jahre her; Nachlass nur aus Grundvermögen und Erben mit unterschiedlichen Preisvorstellungen) war, bereits Stellung genommen und für eine Einstufung als "vermögend" plädiert hatte; zur Begründung hat sie dort eine Entscheidung unseres Landgerichts aus Februar 2005 beigefügt.

    In dieser Sache hatte ich eigentlich vor, gleich den Beschluss zu fassen und diesen an die Bezirev. (neben dem Betreuer) zuzustellen.

    Im Moment habe ich den Betreuer erstmal gebeten, von seinem Erstattungsantrag mit den Vermögendensätzen und Festsetzung gegen die Landeskasse Abstand zu nehmen und ihm Gelegenheit gegeben darzulegen, warum eine Auseinandersetzung des Nachlasses in absehbarer Zeit aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, aussichtslos erscheint.
    Mal sehen, ob er das tut, wenn nicht wollte ich - wie gesagt- gleich festsetzen, weil dieses ewige Hin und Her Geschreibe im Vorfeld mit der Bez.rev. nicht mein Ding ist- (ziehe Verfahren auch sonst nur ungern in die Länge ... ). Soll die Bez.rev. beim Landgericht im Rechtsmittelverfahren dann entsprechend weiter vortragen ... .

    Ich werde Euch auf dem Laufenden halten!

  • Wie gesagt, ist eine Festsetzung zum Vermögendenstundensätzen gegen die Staatskasse überhaupt nicht möglich.

    Also Festsetzung zu Mittellosenstundensätzen gegen die Staatskasse unter gleichzeitiger Zurückweisung des Antrags im übrigen.

  • Ich muss die Sache mit der Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks nochmal aufgreifen. Sachverhalt ist wie folgt :

    Betreuter lebt im Heim (nach Angaben des Betreuers ) jetzt wohl auf Dauer und hat ein ( bis vor kurzem noch selbst bewohntes ) Hausgrundstück. Dieses steht derzeit leer.
    Ein Hausverkauf war bisher nicht möglich ,weil sich der Betreute vehement dagegen wehrt.

    Betreuer beantragt nunmehr wegen des Weigerungshaltung des Betreuten seine Pauschalvergütung aus der Staatskasse.
    Ich bin der Meinung, dass das Wohnhaus nach dem Umzug ins Heim nunmehr verwertbares Vermögen darstellt und Festsetzung nur gegen das Vermögen möglich ist.
    Frage :
    Muss ( oder kann ) der Betreuer ausnahmslos auf die zwangsweise Verwertung des Grundbesitzes verwiesen werden , wenn der Betreute nicht zu einer Verwertung bereit ist ( vgl. OLG Schleswig MDR 2004, 814 ) ?

  • Völlig richtig, das Haus ist verwertbares Vermögen.

    Mit einem entsprechenden Festsetzungsbeschluss könnte der Betreuer die Zwangsvollstreckung - hier also ggf. Zwangsversteigerung - betreiben. Einfacher dürfte jedoch die Aufnahme eines entsprechenden Kredites unter Einsatz des Grundstückes als Sicherheit sein.

  • Guten Tag liebe Mitforianer!

    Ich brauche mal dringend einen Denkanstoss.

    Mein alkoholabhängiger Betreuter ist von seinem Eigenheim (1/2 Eigentümer am Grundstück) ins Altenheim umgezogen. Sein Barvermögen beträgt immer so um die 2.600 Euro. Mit dem Umzug ins Heim zählt das Haus ja nicht mehr zum Schonvermögen. Das Haus ist auch unbelastet.
    Er dürfte doch nunmehr als vermögend gelten, obwohl er die Barmittel dazu eigentlich nicht hat. Wie sieht es aus mit Rückforderungsansprüchen seitens der Landeskasse...kann ich einen Rückforderungsbeschluss erlassen und den Betreuer anweisen, dass er sich um den Verkauf des Grundstückes kümmern soll? Wie sieht es aus mit seinen Vergütungsanprüchen? Vermögend und Festsetzung gegen Betreuten, oder?

    Grüße Anja

  • Warum denn nicht? Die äußere Erscheinungsform des einzusetzenden Vermögens ist gleichgültig. Ziegelsteine sind wie Geldvermögen. Die Frage, ob genügend Liquidität vorhanden ist, den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zu bedienen, ist ohne Belang.

  • Also bei uns kommt es darauf an, ob das Grundvermögen verwertbar ist. Falls ja, Betreuter = vermögend, falls nein, Vergütung aus der Landeskasse.

  • Ich würde den Betroffenen nun auch als Vermögend betrachten. Er hat halt nun Sparvermögen + einzusetzendes GV. Die erste Zeit kann die Vergütung insoweit noch aus dem Sparvermögen gezahlt werden. Da dies aber bald aufgebraucht sein dürfte, muss sich der Betreuer halt darum kümmern, wie das GV am besten verwertet wird.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Ich hab jetzt auch einen blöden Fall auf dem Tisch.

    Betreuung angeordnet am 20.03.2009 mit sofortiger Wirkung. Zur Geschäfsstelle gelangt am 20.03.2009.

    Am 23.03.2009 verstirbt der Betreute bereits.

    Eingang Vergütungsantrag für die Zeit vom 21.03.2009 bis 23.03.2009. Soweit korrekt.

    Nun steht hier aber: mittellos und Festsetzung aus der Landeskasse.
    Die Einsicht in die Nachlassakte ergab, dass der NL nicht mittellos ist.

    Schreiben an Betreuungsverein, dass eine Festsetzung aus der LK nicht in Betracht kommt, da der NL nicht mittellos ist. Somit müsste eine Festsetzung gegen den Nachlass beantragt werden.
    Die Mittellosigkeit wurde nicht nachgewiesen, deshalb erfolgte die Einsicht in die NL-Akte diesbezüglich.

    Antort vom Betreuungsverein:

    ...teieln wir mit, dass wir die Mittellosigkeit des NL nicht nachzuweisen haben, weil unsere Mitarbeiterin nicht den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" hatte.

    In solchen Fällen ist die Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen, weil Unklarheiten über die Werthaltigkeit nicht zu Lasten des bestellten Betreuers gehen kann. :gruebel::gruebel::gruebel:

    Ich kann das nicht ganz nachvollziehen. Wenn ich denen schon mitteile, dass der NL nicht mittellos ist und ich nicht beabsichtige, gegen die LK festzusetzen, dann brauchen sie doch nur den Antrag ändern oder???
    Muss ich wirklich gegen die LK festsetzen, nur weil die Betreuerin nicht den AK "Vermögenssorge" hatte?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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