Pfändung Anwartschaftsrecht

  • Das ist mir schon klar, aber durch die Nichteintragung habe ich keine Möglichkeit, Dritte (und somit auch evt. später zuständige Kollegen) auf die Pfändung hinzuweisen. Wie wird das rein praktisch gelöst? Oder ist es nur Sache des Pfändungsgläubigers, die Angelegenheit weiter zu beobachten und zu gg. Zeit Anträge auf Eintragung von Sicherungshypotheken zu stellen. Habe ich da eine Hinweispflicht? Andererseits kann der Gläubiger jederzeit auf die Pfändung verzichten und ich weiß von nichts...

  • Du weißt, dass gepfändet wurde und solange Dir nichts bekannt ist, was die Pfändung beseitigt, kannst und musst Du von der fortbestehenden Pfändung ausgehen.

    Alle Unterlagen kopieren und an die Innenseite des Grundaktendeckels einen Warnhinweis antackern (Farbe beliebig): "Pfändung Anwartschaftsrecht!"

  • Jetzt muss ich doch nochmal nachhaken, da mir noch nicht so ganz klar ist, welche Folgen die bestehende Pfändung für mich hat. Wenn nun der Antrag auf Eigentumsänderung und Löschung der AV gestellt werden sollte, muss ich diesen doch trotz der Pfändung vollziehen. Die Pfändung hindert ja nicht die Löschung der AV, da diese nur die Sicherung des schuldrechtlichen Anspruchs darstellt.
    So hat die Pfändung in meinen Augen als einziges zur Folge, dass der Gläubiger die Eintragung von Sicherungshypotheken verlangen kann. Dies jedoch nur auf Antrag und nur dann, wenn die wirksame Pfändung nachgewiesen wird. Das heißt in meinen Augen, dass ich von Amts wegen die Pfändung nicht weiter zu beachten habe, sondern nur auf Antrag hinsichtlich der Sicherungshypotheken tätig werden. Oder sehe ich das falsch? Ich wäre euch sehr dankbar, wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.

  • Aber trotzdem kann ich doch die Eintragung der Eigentumsänderung und die Löschung der Vormerkung nicht ablehnen. Ich verstehe den § 848 ZPO so, dass die Sicherungshypotheken kraft Gesetzes entstehen und nur auf Antrag im Grundbuch eingetragen werden. Dies hat zur Folge, dass das Grundbuch unter Umständen unrichtig wird, wenn der Pfändungsgläubiger keinen Eintragungsantrag bezüglich der Sicherungshypotheken stellt.
    Würdest du die Eintragung von Umschreibung des Eigentums und Löschung der AV ablehenen, solange kein Antrag auf Eintragung der Sicherungshypotheken vorliegt?

  • Es geht nicht darum, sich geschlagen zu geben, sondern die Probleme im Interesse einer befriedigenden Lösung aus allen Blickwinkeln zu betrachten. In diesem Bestreben sind wir uns einig.

    Sobald der Antrag auf Eigentumsumschreibung kommt, wird die Frage der Pfändung/Sicherungshypothek seitens des Grundbuchamts problematisiert. Und dann stellt sich sehr schnell heraus, ob die Pfändung "noch zieht" oder ob sie sich mittlerweile erledigt hat. Auf diese Weise ist allen Beteiligteninteressen gedient. Sehenden Auges würde ich die Eigentumsumschreibung für sich alleine jedenfalls nicht vornehmen.

  • Du hast vollkommen recht. Als ich den Ausdruck des "Geschlagengebens" getippt habe, hatte ich ein Grinsen im Gesicht. Ich bin auf jeden Fall froh, etwas dazugelernt zu haben und bin ja auch nur bestrebt, die Akte richtig zu bearbeiten.
    Jetzt finde ich es allerding schön, dass die nach Fertigung der Kopien und Rücksendung des PfÜbs erstmal wieder im Aktenlager verschwindet!
    Danke nochmal!

  • Hallo zusammen,
    ich häng mich hier mal dran:

    Ausgangspunkt ist eine Grundstückübertragung eines Miteigentümers zu 1/2 an seine Tochter.
    Diese ist nun mit Ihrer Mutter welche gleichzeitig die neue Lebensgefährtin des Veräußerers ist Miteigetümerin zu je 1/2
    Dem Vater wurde ein Wohnrecht, etc. eingeräumt und an dem 1/2 Anteil der Tochter auch eine auflösend und aufschiebend bedingte Rückauflassungs-vormerkung bestellt und eingetragen.

    Nun flattert hier ein Pfüb ein:

    In der Zwangsvollstreckungssache
    Ex-Ehefrau (ohne Geburtsdatum)

    gegen
    Ex-Ehemann

    wird wegen der in nachstehendem Forderungskonto bezeichneten 8800 EUR
    1, zuzüglich etwaiger Zinsen
    2, etwaiger weiter fällig werdender Forderungen
    2, der Zustellkosten dieses Beschlusses

    die Forderung des Schuldners auf

    das angebliche Anwartschaftsrecht auf Erwerb des hälftigen Anteils am Eigentum des Grundstücks ... Blatt 0000 Flur, Flurstück 00 aufgrund des am xx.yy.2012 vor der Notarin XY -UR-Nr. xxx/2012- erklärten Rückauflassungsanspruch.

    an die Drittschuldner

    Tochter Lebensgefährtin (und dann kommte nichts weiter)

    Dem Schuldner wird geboten sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesonder ihrer Einziehung, zu enthalten.
    Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

    ...das ist wort wörtlich so abgeschrieben und mir stellt sich nun, unabhängig davon das dies eine komische Ausdrucksweise ist, kein Geburtsdatum der Gläubigerin angegeben ist und bei der nirgendwo das Wort "gepfändet" steht,
    nach lesen von Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage RdNr. 2054b, die Frage ob damit nun nur das Anwartschaftsrecht oder auch der Auflassungsanspruch gepfändet wurde?

    Oder seh ich da zu viel Probleme?

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • ... die Forderung des Schuldners auf das angebliche Anwartschaftsrecht ...

    Würde ich als Pfändung des Anwartschaftsrechts verstehen und den Antrag zurückweisen, da ohne (nachgewiesene) Auflassung auch kein Anwartschaftsrecht entstanden sein kann. Dass im wörtlichen Sinne nicht einmal gepfändet wurde, kommt dann noch dazu.

  • Was ist denn überhaupt zur Eintragung beantragt?

    Wenn es die Pfändung des AWR ist, scheitert das schon daran, dass sie nicht eintragungsfähig ist (vgl. oben #38). Und wenn es die Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs ist, scheitert es daran, dass dieser nicht gepfändet wurde.

    Ganz abgesehen davon, dass der gesamte vom Gläubiger vorformulierte Wortlaut des PfÜb ein einziger rechtlicher Murks ist.

  • #Cromwell
    Was ist denn überhaupt zur Eintragung beantragt?

    ...wieder wörtliches Zitat:

    "...und beantrage das Grundbuch insofern zu berichtigen und die Pfändung des Rückauflassungsanspruchs des Miteigentumsanteils des Vollstreckungsschuldners auf die Gläubigerin ins Grundbuch zu tragen..."

    ;) Da dürfte jetzt wohl eine Zurückweisung fällig sein

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Jetzt ist es soweit, aus dem oben geschilderten Fall liegt mir nun der Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Auflassungsvormerkung vor. Außerdem wird beantragt, das nun erworbene Grundstück bezüglich einer Grundschuld, die auf einem anderen Grundstück des Eigentümers (und Schuldners) lastet, nachzuverpfänden. Diese Grundschuld ist für den Gläubiger eingetragen, der damals das Anwartschaftsrecht gepfändet hatte.
    Wie gehe ich jetzt vor? Was ist mit evt. Sicherungshypotheken?

  • Ideen schon. Dem Antrag auf Eigentumsumschreibung stünde eigentlich nichts entgegen, da der Pfandgläubiger bei der Auflassung nicht mitwirken muß. Und ohne Antrag kann das Grundbuch nicht durch Eintragung der mit Vollzug der Auflassung entstehenden Sicherungshypothek berichtigt werden. Schlimmer ist aber, dass die Sicherungshypothek infolge der Pfanderstreckung nicht den ihr zustehenden Rang erhalten kann. Weil das Grundbuch hinsichtlich der Pfändung als bösgläubig gelten darf, würde ich also zumindest wegen der Pfanderstreckung die Zustimmung des Pfandgläubigers verlangen. Dass es sich bei der Grundschuld um denselben Gläubiger handelt, ändert m.E. daran schon deswegen nichts, weil nicht bekannt ist, welche Forderung sie sichert.

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