Schenkung Schwester an Bruder

  • Hallo,

    das ist hier zwar kein Steuerrechtsforum, aber vielleicht hat ja einer eine Idee zu folgendem Sachverhalt:

    Eltern schenken ihrer Tochter im Jahr 2004 ein Hausgrundstück und einen Bauplatz von jeweils nicht unerheblichem Wert.

    Das ihnen verbliebene Grundstück soll später der Sohn aufgrund letztwilliger Verfügung erhalten.

    Die Planungen der Familie ändern sich:

    der Sohn will jetzt lieber bauen, die Tochter lieber später das Elternhaus übernehmen und die Eltern sind einverstanden.

    Ich werde also beauftragt, einen Übergabevertrag Schwester auf Bruder zu beurkunden.

    Mach ich aber nicht, denn das wäre arg teuer. Der Bauplatz hat einen Wert von ca. 200.000.-- Euro und der Bruder nur einen Freibetrag von 10.300.-- Euro.

    Mein Vorschlag:

    Die Eltern übergeben zu Lebzeiten ihr Haus an die Tochter und verpflichten diese im Rahmen des Übergabevertrages, dem Sohn als Ausgleich das Baugrundstück zu übertragen.

    M.E. dürfte dies steuerrechtlich die perfekte Lösung sein.

    Was meint Ihr?


    Gruß HansD

  • Wie hoch ist der Steuerwert des Bauplatzes?

    = Bodenrichtwert/qm per 31.12.2006 x Grundstücksfläche x 0,80 = Steuerwert.

    Welchen Verkehrswert hat das noch im Eigentum der Eltern befindliche Hausgrundstück, das nunmehr nicht mehr an den Sohn, sondern an die Tochter übergehen soll?

    Wenn Bauplatz (200.000 €) und im Eigentum der Eltern verbliebenes Hausgrundstück in etwa gleichwertig wären (wohl wenig wahrscheinlich), könnte man daran denken, das Hausgrundstück an den Sohn zu überlassen, der es dann anschließend gegen den Bauplatz der Tochter vertauscht.

    Welchen steuerlichen Freibetrag hat die Tochter (ursprünglich 205.000 € pro Elternteil nach Steuerwerten!) nach den Vorschenkungen aus dem Jahr 2004 für jeden Elternteil "noch übrig"? Die Beantwortung dieser Frage wird auch davon abhängen, in welchem Eigentumsverhältnis die beiden im Jahr überlassenen Objekte standen (Eltern zu je 1/2 oder zumindest ein Objekt im Alleineigentum eines Elternteils). Vielleicht haben die Beteiligten die Steuerwerte seinerzeit auch berechnen lassen, um sich klar darüber zu werden, dass die Vorschenkungen steuerfrei sind (in diesem Fall gibt es keinen Schenkungsteuerbescheid).

    Eine Rückfallklausel auf jederzeitiges Verlangen der Übergeber wird im Rahmen der Vorschenkungen wohl nicht vereinbart worden sein. Wenn im Rahmen der Vorschenkungen aber ein bedingter Rückübereignungsanspruch der Eltern (u.a.) für den Fall der Veräußerung oder Belastung vereinbart wurde, kann man den Eintritt dieses Rückübereignungsanspruchs evtl. auch "billig" konstruieren, indem die Tochter (nur) am Bauplatz eine Grundschuld in geringem Nominalbetrag (z.B. für ihren Ehemann) bestellt und die Eltern daraufhin ihren Rückübereignungsanspruch geltend machen, um anschließend an den Sohn zu übergeben und das verbliebene Hausgrundstück gleichzeitig an ihre Tochter zu überschreiben.

    Aber das ist natürlich alles ins Unreine gesprochen.

    Die im Sachverhalt dargestellte (und sicherlich "einfachste") Lösung hat einen gewissen Charme. Ob sie "steuerfest" ist, kann ich leider nicht beurteilen. Insoweit müssen sich die Beteiligten -wie auch im Hinblick auf die anderen angedachten Lösungen- wohl steuerlich beraten lassen. Die von mir avisierten Lösungen haben natürlich den Nachteil, dass mehrmalige Notar- und Grundbuchkosten für die jeweiligen Eigentumsübertragungen anfallen.

  • Ich hätte meinen Zweifel, ob der Fiskus die "Auflage" Übergabe des Bauplatzes als steuerneutral bewertet, da ja nach wie vor ein Übergang aus dem Vermögen der Schwester an den Bruder erfolgt.

    Alternativ fällt mir auf die Schnelle nur folgende Lösung ein: Sohn kauft von Tochter den Bauplatz, Eltern übertragen Haus an Tochter mit Vermächtnis in Geld für Sohn. Es fallen hier zwar auch für den Kauf Gebühren an, dürfte aber kein Gestaltungsmißbrauch sein.

  • Es könnte aber natürlich sein, dass die Tochter mit der Übereignung des Bauplatzes an ihren Bruder (auch in steuerlicher Hinsicht) eine Verbindlichkeit aus dem noch abzuschließenden Überlassungsvertrag mit ihren Eltern erfüllt. Denn in diesem Fall hätten wir zwar den genannten Vermögensübergang von Tochter an Bruder, aber nicht unentgeltlich, sondern (voll) entgeltlich.

  • Hallo,

    exakt die gleichen Überlegungen habe ich zunächst auch angestellt; geht leider alles nicht.

    Kurz noch zur Vervollständigung:

    Der Wert der ursprünglichen Übergabe an die Tochter lag in der Größenordnung von 400.000.-- Euro; beide Elternteile waren Miteigentümer zu jeweils 1/2, sodass diese Übergabe steuerfrei war.

    Übergeben wurde ein Hausgrundstück und ein Baugrundstück; beide sind wertmäßig in etwa gleich anzusetzen.

    Das Elternhaus hat einen Wert von ca. 400.000.-- Euro.

    Mein Gedanke war folgender:

    Oftmals haben Herauszahlungen an Geschwister zu erfolgen; warum können diese nicht mit der Verpflichtung zur Übertragung von Grundbesitz ersetzt werden?

    Ich frag mal "mein" Finanzamt, was es davon hält. Man kennt sich ja...

    Vorab vielen Dank für die Beiträge, die mich inspiriert haben.


    Gruß HansD

  • Das örtliche Finanzamt ist aber leider meist nicht mit dem für die Veranlagung der Schenkung- und Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt identisch (zumindest nicht hier in Bayern).

  • Ganz ehrlich: Erbschaft-/Schenkungsteuer hab ich zwar mal vollstreckt, aber vom materiellen Recht hab ich keine Ahnung. :nixweiss:

    Ist eher so ein Randgebiet, worum sich keiner reißt....

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Hallo,

    habe heute die verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes erhalten:

    Meine Einschätzung ist zutreffend: da die Übergabe des Schwester an den Bruder eine Auflage darstellt, zieht sie keine Schenkungssteuer nach sich.

    Gruß HansD

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