Verweigerung der Genehmigung einer Festgeldanlage

  • Folgender Fall:

    Der Kundenberater einer Beank bietet der Betreuerin eine Geldanlage an:
    4 % p.a., 1 Jahr fest, ohne Pferdefuß :cool:.
    M.E. eine derzeit absolut marktkonforme Kondition.

    Der Rechtspfleger verweigert die Genehmigung der Anlage mit der Begründung, andere Banken böten derzeit bis zu 4,5 % p.a. an. Er weigert sich auch, hierüber einen rechtsmittelfähigen Beschluss zu machen.

    Nach meiner Kenntnis kann der Rechtspfleger die Genehmigung nur dann verweigern, wenn die Anlage den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde, was hier definitiv nicht der Fall ist. Keinesfalls darf er bestimmte Konditionen vorschreiben oder verlangen.

    Wenn man mal recherchiert, handelt es sich bei den meisten derzeitigen Anlageangeboten von Banken über 4 % p.a. um sog. "Lockvogelangebote", die zumeist einen Haken haben wie etwa dass der Zinssatz nur für "neues" Geld oder nur bis zu einem Höchstbetrag gilt bzw. zeitlich befristet ist, oder nur wenn gleichzeitig auch ein Depot angelegt usw.

    Wir als langjährige Hausbank der Betreuten sind nun zusammen mit der Betreuerin am überlegen, wie wir weiter vorgehen sollen: Den Rechtspfleger erst einmal freundlich anschreiben und auf die Rechtslage hinweisen oder gleich den AG-Direktor anschreiben mit Androhung DAB.

    Wie gehen die Vormunschaftskollegen mit solchen Fällen um?

  • Ich würde eine rechtsmittelfähigen Beschluss schriftlich beantragen, dieser sollte dann auch kommen. Dagegen Beschwerde.

    Sollte der Kollege nicht reagieren, kann man sicherlich mit einer DAB drohen. 4% ( ohen Pferdefuss) hört sich doch gut an.

  • Die Betreuerin sollte sich Angebote anderer Banken geben lassen und dem Rechtspfleger vorlegen.
    Es geht hier nicht um die Frage, ob der Rechtspfleger nur dann eine Genehmigung verweigern kann, sondern ob der Rechtspfleger eine Genehmigung erteilen kann. Dann sollte ihm jedoch auch die Vergleichsmöglichkeit zu anderen Anlagen gegeben werden.
    Außerdem dürfte ein DAB völlig daneben liegen. Auch ein Rechtspfleger, der nicht mehr im Staatsdienst ist, müsste wissen, dass der Rechtspfleger ansich nicht weisungsgebunden ist.

  • Wenn für die vorliegende Geldanlage eine Genehmigung erforderlich sein sollte, dann kann es sich nur eine Innengenehmigung i.S. des § 1811 BGB handeln. Die Wirksamkeit der Geldanlage ist somit von der Genehmigung des VormG überhaupt nicht abhängig.

  • @juris2112: Danke, daran hab ich bis jetzt gar nicht gedacht :oops:

    Die Anlage bei einer Geno-Bank genügt auf jeden Fall den Vorgaben gem.
    § 1807 I Nr. 5 !

  • Wenn für die vorliegende Geldanlage eine Genehmigung erforderlich sein sollte, dann kann es sich nur eine Innengenehmigung i.S. des § 1811 BGB handeln. Die Wirksamkeit der Geldanlage ist somit von der Genehmigung des VormG überhaupt nicht abhängig.



    So zutreffend juris Stellungnahme (natürlich!) ist: sollte eine Genehmigung erforderlich sein, würde ich von dem (wenn auch nicht ausdrücklich, so doch im Hintergrund) gegebenen Vorschlag dann doch einfach am Gericht vorbei das Geld anzulegen, abraten. Sollte bei mir ein Betreuer bewußt gegen eine Genehmigungspflicht verstoßen, nur weil ihm meine Ausführungen nicht schmecken, bzw. weil er diese für unbeachtlich hält, würde das meine Einstellung zu diesem Betreuer - ich sach jetzt mal - "nachhaltig verändern".
    Ich bitte diese Anmerkung allerdings unabhängig davon zu betrachten, dass ich das Verhalten des Kollegen für unangebracht halte, soweit er die Fassung einer rechtsmittelfähigen Entscheidung ablehnt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Schließe mich omawetterwax in vollem Umfang an.

    Ich habe mir aber überlegt, ob die Betreuerin nicht einfach gegen die mündliche Ablehnung Beschwerde einlegen kann. Wir sind im FGG und haben Formfreiheit. Sie kann ja schreiben, wurde mir am ......... mündlich mitgeteilt, dass die Genehmigung zu der von mir beantragten Anlage des Geldes nicht erteilt werden wird. Gegen diese ablehnende Entscheidung lege ich Beschwerde ein.

  • Wenn nicht einmal eine Innengenehmigung nach § 1811 BGB erforderlich ist (vgl. ##5, 6), dann geht eine solche "Beschwerde" aber doch völlig ins Leere! Was soll denn eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer Genehmigung bewirken, die im Rechtssinne überhaupt nicht erforderlich ist? Ganz abgesehen davon, dass sich das "Genehmigungsproblem" im vorliegenden Fall ohnehin nur stellen kann, wenn ein nicht befreiter Betreuer tätig ist.

    Um nicht missverstanden zu werden:

    Ich würde in eigener Sache angesichts auch in Zukunft steigender Zinsen keine "feste" Geldanlage für einen Zeitraum von einem Jahr tätigen. Besser erscheint mir insoweit ein Tagesgeld mit Zinseszinseffekt, bei welchem man sofort von steigenden Zinsen profitiert. Aber das ist natürlich Geschmacksache.

  • Wenn nicht einmal eine Innengenehmigung nach § 1811 BGB erforderlich ist (vgl. ##5, 6), dann geht eine solche "Beschwerde" aber doch völlig ins Leere!



    Ich hatte es ja in meinem Posting gesagt: "sollte eine Genehmigung erforderlich sein". Davon waren ja bislang offenbar alle Beteiligten ausgegangen. Und dann kann ich nicht nachvollziehen, dass ein Rechtspfleger nicht die Voraussetzungen schafft, die es möglich machen würden, seine Auffassung einer rechtsstaatlichen Überprüfung zugänglich zu machen.

    Wenn letztlich weder eine Innen- noch eine Außengenehmigung erforderlich ist, löst sich das hier konkret vorliegende Problem natürlich in Wohlgefallen auf und alles was bleibt, ist ein möglicher Erkenntnisgewinn für`s nächste Mal.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • #8 ist die Idee, Beschwerde gegen die mündliche Verweigerung der Genehmigung.
    Alternativ schriftlichen Antrag auf rechtsmittelfähigen Bescheid.
    Mit Dienstaufsichtsbeschwerde würde ich keinesfalls arbeiten, wegen der sachlichen Unabhängigkeit.
    Den Kollegen verstehe ich nicht, wenn es wirtschaftlich nicht daneben ist, muss er genehmigen...

  • Ich sehe es nach wie vor so, dass es mangels Außen- und Innengenehmigungstatbestand überhaupt nicht zu genehmigen gibt.



    Einspruch.:)

    Es ist in der Fallbeschreibung nicht ausdrücklich gesagt, aber es dürfte sich um eine nicht befreite Betreuerin handeln. Eine Genehmigung nach § 1811 BGB ist nicht erforderlich, wohl aber eine Genehmigung nach § 1810 BGB.

  • Einspruch stattgegeben. :D

    Aber mal im Ernst:

    Lässt sich in der Praxis wirklich jemand dazu herab (bzw. macht sich die Arbeit), bei jeder Geldanlage i.S. des § 1807 BGB eine förmliche Innengenehmigung zu erteilen?

    Ich habe derlei Anlagen immer lediglich billigend zur Kenntnis genommen und meine förmliche Genehmigungstätigkeit auf erforderliche Außengenehmigungen beschränkt.

  • Läuft bei uns auch so, vorrangig jedoch bei den Berufsbetreuern.

    Die Familienangehörigen als Betreuer (z. B. Geschwister als nicht befreite Betreuer) legen auch schnell mal Geld ohne Mitwirkung des Vormundschaftsgerichtes an. Das sieht man dann erst in der Rechnungslegung bzw. dem Bericht.



  • Ich auch, soweit ich es vorher erfahre.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Hallo,
    lese mich gerade bzgl. der sog. "Innengenehmigungen" etwas ein.
    Liege ich richtig, dass die Beschwerdefrist für die Innengenehmigung 1 Monat beträgt und nicht wie bei "Außengenehmigungen" 2 Wochen??
    Danke :)

    Grüße

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