Berechnung der Gerichtskosten

  • Ich denke, da liegst Du richtig, Wikipedia bestätigt dies;))



    Das ist kein Zufall, da ich an dem richtungsweisenden Artikel:

    Solute enhancement of ..... s...-diffusion in silver-tin alloys at low temperatures

    maßgeblich mitgewirkt habe;


    Grundlage zur Erklärung von Diffusion in Gerichtsbezirken ist die Vorstellung, dass sich Verwalter in einer festen Position befinden. Dabei haben sie die Möglichkeit, diese Position zu verlassen und eine Positionsverlagerung um eine kurze Strecke (nächstliegendes Gericht) kann stattfinden. Es sind verschiedene Mechanismen denkbar:

    - Die Verwalter "springen" zu Gerichten mit vermeintlichen Überkapazitäten, so dass sie sich von Gericht zu Gericht bewegen und ein Nettofluss von Verwaltern stattfindet. Dieser Mechanismus wurde theoretisch durch den Vorauswahllisten-Effekt nachgewiesen. Leider lässt sich der Effekt experimentell nicht nachvollziehen, weil beim Sprung Rückstände beim alten Gericht vorzufinden sind. Es wird angenommen, dass die Verwalter dies mit Absicht tun.



    stimmt leider nur fasst, da die Entfernung vom Ausgangspunkt nur eingeschränkt mit der Anzahl der Sprünge korreliert, du vergißt die Möglichkeit des Rücksprunges. Nach Manning (?, ist schon sehr lang her, ich kann mir wirklich nicht alle Namen merken) beträgt die Entfernung Wurzel n (n= Anzahl der Sprünge).


    - Es findet eine Erweiterung des Tätigkeitsbereichs durch Einrichtung von Filialen statt. Auch dieser Mechanismus wurde experimentell nachgewiesen. Er führt im Vergleich anderen Arten der Diffusion zu sehr hohen Diffusionskoeffizienten.



    das ist eine andere Art der Diffusion, vergleichbar der Korngrenzendiffusion, der Verwalter muss nicht, da "Verwalter hinter dem Verwalter" dauernd präsent sein, was 'türlich zu einer geringeren Verweildauer führt. Jetzt könnte man noch ein Kapitel über Lebenszeiten anschließen, aber das würde wirklich zuweit führen. Kauft stattdessen meine Veröffentlichungen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dann empfehle ich Dir neben der Wiki "Per Filialleiter durch die Gerichte" oder so ähnlich (irgendwas mit Anhalter und Galaxis war im Titel, glaube ich), von Douglas Adams. Ist auch Stoff für Mädchen und macht viel viel Spaß beim Lesen (ist sogar spannend, nicht nur abgedreht!). :)

  • du vergißt die Möglichkeit des Rücksprunges.


    Ich muss Dich korrigieren: Der ist im Theorem berücksichtigt. Der Rücksprung wäre lediglich die Fortsetzung des Fortlaufenden.

    Zitat

    Nach Manning (?, ist schon sehr lang her, ich kann mir wirklich nicht alle Namen merken) beträgt die Entfernung Wurzel n (n= Anzahl der Sprünge).

    Soweit ich weiß, errechnet sich die Entfernung (E) wie folgt: E=(m*c)² , wobei m der Verwandtschaftsgrad (mütterlicherseits) und c die Größe des Golf-Clubs (sagte ich bereits, dass Hella vS sagte, sie spiele kein Golf, denn Sie habe noch S**?)

    Zitat

    das ist eine andere Art der Diffusion, vergleichbar der Korngrenzendiffusion,

    Die Korngrenzendiffusion spielt doch nur bei LPG (P)-GesO-Verfahren eine Rolle. Meinst Du ernsthaft, eine Übertragung sei InsOweit möglich?

  • ... und kommen wir jetzt einer Antwort wenigstens angenähert?
    Weil 250,- als Absehbares für Unvorhergesehenes, damit kommt man doch gut über die Runden.

    Abgesehen davon hängt es aber auch stark vom jeweiligen Gericht ab. (evtl. SV, Veröffentlichungspraxis, Länderbestimmungen)
    Und 3,0 kommt bei Fremdantrag zu kurz.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Nach § 58 GKG berechnet sich die Gebühr für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach der Masse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens.

    Ist es dann richtig, dass Zuflüsse in der WVP nicht bei der Gerichtskostenberechnung berücksichtigt werden?

    Arbeiten wir da etwa für lau? :gruebel:

  • Ja.

    Wert ist die Masse bei Beendigung. Beendigung ist Aufhebung, sonnst würden IN (Jur. Per.) und IK unterschiedlich behandelt werden. Ausserdem gibt es keinen Gebührentatbestand, der auf die WVP passt.
    Später kommt nur bei Entscheidung über Antrag auf Versagung oder Widerruf der RSB noch ne 30,- € Gebühr ins Gespräch.

  • Ja.

    Wert ist die Masse bei Beendigung. Beendigung ist Aufhebung, sonnst würden IN (Jur. Per.) und IK unterschiedlich behandelt werden. Ausserdem gibt es keinen Gebührentatbestand, der auf die WVP passt.
    Später kommt nur bei Entscheidung über Antrag auf Versagung oder Widerruf der RSB noch ne 30,- € Gebühr ins Gespräch.


    :zustimm:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ja.

    Wert ist die Masse bei Beendigung. Beendigung ist Aufhebung, sonnst würden IN (Jur. Per.) und IK unterschiedlich behandelt werden. Ausserdem gibt es keinen Gebührentatbestand, der auf die WVP passt.
    Später kommt nur bei Entscheidung über Antrag auf Versagung oder Widerruf der RSB noch ne 30,- € Gebühr ins Gespräch.



    Kein Wunder, dass der Staat pleite ist. ;)

  • Nun, immerhin arbeiten meines Wissens die Insolvenzgerichte nicht nur kostendeckend, sondern finanzieren sogar noch andere Abteilungen mit (- und das, ohne seitenlange Begründungen für ihre Rechnungen schreiben oder über die Gebührenhöhe diskutieren zu müssen.)

  • Nun, immerhin arbeiten meines Wissens die Insolvenzgerichte nicht nur kostendeckend, sondern finanzieren sogar noch andere Abteilungen mit (- und das, ohne seitenlange Begründungen für ihre Rechnungen schreiben oder über die Gebührenhöhe diskutieren zu müssen.)



    :eek:
    Das kann ich mir nicht vorstellen. Wo hast Du denn diese Behauptung her.

  • Eins ist sicher, die gestundeten Kosten und Auszahlungen aus der Staatskasse an IV und TH machen nur einen Bruchteil der von den Fam Gerichten bewillligten und ausgezahlten PKH aus.
    Ein großes Verfahren finanziert ein IG schon mal für ein Jahr, so Pi mal Daumen, ergo bleibt eigentlich meist ein Überschuss aus der Tätigkeit des IG.

  • Ne, nur eigene Erfarhrung wegen eigener Kostenvorschüsse und Erzählungen der Kollegen. Man kann ja so ungefähr abschätzen, was das Personal IGso kostet und wie lange der Vorschuss dann reicht. Allerdings wurde die Luft 2007 dünner, da war nichts ganz großes.
    Gesamt statistisch betrachtet Republikweit kann ich natürlich keine Aussage machen.

  • Nun, immerhin arbeiten meines Wissens die Insolvenzgerichte nicht nur kostendeckend, sondern finanzieren sogar noch andere Abteilungen mit (- und das, ohne seitenlange Begründungen für ihre Rechnungen schreiben oder über die Gebührenhöhe diskutieren zu müssen.)


    Das halte ich für ein Gerücht! Wenn ich sehe, was wir tatäglich an Vergütung rausballern. Sicher kein Vergleich zu den Familiengerichten, aber kostendeckend??? Glaub ich nicht!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Das halte ich für ein Gerücht! Wenn ich sehe, was wir tatäglich an Vergütung rausballern.



    Ich vermute, dieser Hinweis betrifft Stundungsverfahren, in denen nicht die Masse, sondern die Staatskasse (überwiegend Mindest-) die IV/TH mit Vergütungen überschüttet. Dann sind bei der Gesamtbetrachtung allerdings auch die Rückflüsse in bzw. nach Ablauf der WVP einzubeziehen. Ich kenne zumindest ein größeres InsG, dessen Leiter einmal rund 50 % Rückfluss berichtete.

    Die Musik spielt aber doch - auch für die Gerichtskosten - nicht bei den masselosen Verfahren, sondern bei den größeren Dingern, da die Gerichtskosten sich hier (meiner laienhaften Einschätzung nach) deutlich weniger degressiv entwickeln als die IV-Vergütung.

    Mich wundern die Zweifel an meiner obigen Behauptung etwas. Bisher ist mir noch niemand begegnet, der etwas anderes behauptet hätte - inklusive "meiner" Rechtspfleger. Ich gebe aber zu, dass ich selbst noch keine konkreten Statistiken gesehen habe; ich bin immer davon ausgegangen, die Gerichte führen sowas selbst - zumindest habe ich nämlich schon InsGericht-Leiter entsprechende Statistiken vortragen hören.

  • Also Statistik führen wir hier nicht, aber wir mussten mal 100 Verfahren aus einem Jahr heraussuchen und mitteilen was da bisher an Kosten angefallen ist und was bisher zur Kasse geflossen ist. Der Rückfluss war recht gering.

    Gut für Gerichte, die größere Verfahren ihr eigen nennen können.

  • Das IG wird wohl nicht vollkommen dezizitär arbeiten, ich galube auch an einen Überschuss.

    Im Vergleich zu PKH sehen die Stundungsbeträge niedlich und harmlos aus.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!