Schön, dass der BGH meine Rechtsansicht im Wesentlichen übernommen hat. Und das schon 1999!
Einreichung des Mahnbescheides per Fax
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Gerit -
25. August 2007 um 15:32
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@Amun
Dein Selbstbewusstsein möchte ich haben. -
@Eden: Hab ich gar nicht, bin nur manchmal ein wenig vorlaut (stand schon in meinem Zeugnis der 1. Klasse). Und beachte bitte das "Teufelchen".
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@ Amun:
Niemals entschuldigen, bloss niemals entschuldigen.
Nach einem alten Spruch: Blamiere Dich oft, entschuldige Dich nie . -
@Gerit: Werde ich mir zu Herzen nehmen.:D
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@Gerit: Werde ich mir zu Herzen nehmen.:D
Das will ich doch auch hoffen.
(Endlich mal jemand, der meine Ansagen beherzigt.) -
@ Amun: Dein Teufelchen habe ich natürlich gesehen; sprich, verstanden, wie Du Deinen Spruch meinst. Ich habe es einfach nur lustig gefunden.
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Ein FAX genügt, wenn das Original alsbald nachgeliefert wird.
ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 703 c Abs. 2
a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt.
b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit eröffnet, den Mangel seines Antrags zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 693 Abs. 2 ZPO unabhängig von dem Gewicht des behobenen Mangels ein.
c) Ein behebbarer Mangel des Mahnantrags liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller für den ursprünglichen Antrag unzulässige Formulare verwendet hat.
BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 307/98 - OLG Dresden, LG LeipzigIch bin mir nicht sicher, ob man diese Entscheidung auf die Einlegung per Fax übertragen kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall (NJW 1999, 3717 f.) ging der Antrag fristgerecht, aber auf einem nicht mehr zulässigen Formular ein.
Hier geht es jedoch um die Frage, ob die Übersendung vorab per Fax die Verjährung hemmt. § 703 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass sich die Parteien im Mahnverfahren der vorgeschriebenen Formulare bedienen müssen. Ich bin daher der Auffassung, dass die Verwendung von Telefax generell unzulässig ist und die Verjährung daher nicht hemmt.
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Ein FAX genügt, wenn das Original alsbald nachgeliefert wird.
ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 703 c Abs. 2
a) Wird ein Mahnbescheid nach der Berichtigung des Antrags erlassen, wirkt seine Zustellung auf den Zeitpunkt zurück, wenn sie im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" erfolgt.
b) Wird dem Antragsteller durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers die Möglichkeit eröffnet, den Mangel seines Antrags zu beheben, treten die Rechtsfolgen des § 693 Abs. 2 ZPO unabhängig von dem Gewicht des behobenen Mangels ein.
c) Ein behebbarer Mangel des Mahnantrags liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller für den ursprünglichen Antrag unzulässige Formulare verwendet hat.
BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 307/98 - OLG Dresden, LG Leipzig
So kenne ich es auch und wir haben das in der Vergangenheit auch immer so gehandhabt.
Und was das Problem mit der Verjährung im Allgemeinen angeht, die Forderungen verjähren ja zum Jahresende. Ich finde es furchtbar, wenn die Leute erst im Dezember munter werden und dann kistenweise die Anträge beim Mahngericht eingehen. Warum können die Anträge nicht schon bissel eher gestellt werden? -
ratlos: Da ich einen Mandanten hatte, der jedes Jahr vor Slyvester mit einem Koffer seiner Forderungsunterlagen kam, habe ich dieses Verfahren schon oftmals durchgezogen. Dem falschen Formular wird ein FAX gleichgestellt.
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beldel: "Ich finde es furchtbar, wenn ....". Ich auch!!!
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Also bei uns am ZEMA ist der Fax-Antrag unzulässig und wird nicht bearbeitet. Wird später ein Original eingereicht, bekommt der Antragsteller/-vertreter die Mitteilung, dass im Falle eines Falles der Fax-Antrag zum streitigen Verfahren zugezogen werden kann. Wie der Richter dann aber wegen der Verjährung entscheidet, wissen wir hier nicht. Wir bekommen halt leider kein Feedback aus den Streitverfahren.
Aber ganz verstehe ich die grundsätzliche Frage nicht, also wegen des Entfernungsproblems. Die Anträge können doch per Post versand werden und sind dann auf jeden Fall korrekt eingereicht. Da muss man doch nicht persönlich erscheinen. -
@motscheküpchen: "Also bei uns am ZEMA ist der Fax-Antrag unzulässig und wird nicht bearbeitet. Wird später ein Original eingereicht, bekommt der Antragsteller/-vertreter die Mitteilung, dass im Falle eines Falles der Fax-Antrag zum streitigen Verfahren zugezogen werden kann. Wie der Richter dann aber wegen der Verjährung entscheidet, wissen wir hier nicht. Wir bekommen halt leider kein Feedback aus den Streitverfahren. "
Antwort:
Der FAX-Antrag bekommt beim AG Coburg ein Aktenzeichen; Rest wie oben. Feedback habe ich sogar dem Direktor persönlich (telefonisch) gegeben.
"Aber ganz verstehe ich die grundsätzliche Frage nicht, also wegen des Entfernungsproblems. Die Anträge können doch per Post versand werden und sind dann auf jeden Fall korrekt eingereicht. Da muss man doch nicht persönlich erscheinen."
Antwort:
Wenn der Antrag am 31.12. losgeschickt wird, kommt er nicht mehr rechtzeitig an, das Fax schon. -
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