Freigabevormerkung

  • Hattet ihr schon ´mal einen Antrag auf Eintragung einer Freigabevormerkung (vielleicht nebst Rangrücktritt dieser Vormerkung hinter nachfolgend einzutragende Rechte):confused:?

  • Hattet ihr schon ´mal einen Antrag auf Eintragung einer Freigabevormerkung (vielleicht nebst Rangrücktritt dieser Vormerkung hinter nachfolgend einzutragende Rechte):confused:?


    Was soll den freigegeben werden und bei welchem Recht ?

  • Es geht um die Sicherung des Anspruchs auf Pfandfreigabe einer zu veräußernden Teilfläche/Grundstück von einem eingetragenen Grundpfandrecht.

  • Es geht um die Sicherung des Anspruchs auf Pfandfreigabe einer zu veräußernden Teilfläche/Grundstück von einem eingetragenen Grundpfandrecht.


    Ist vielleicht die Eintragung einer Löschungsvormerkung gemeint - müsste sich aus der Bewilligung ergeben. Schau mal im Schöner/Stöber R.-Nr. 2598. Ansonsten fällt mir dazu nichts ein. :confused:

  • hallo,
    die frage von pebby ist eigentlich mein problem, ich war nur noch nicht registriert.
    ansonsten danke an harald, aber dieser aufsatz ist leider das einzige, was ich bisher finden konnte.
    im übrigen, soll berechtigter der vormerkung der zukünftige av-berechtigte sein und schuldner des anspruchs ist die eingetragene gläubigerin.

  • Hier muss man genau unterscheiden:

    Ist Schuldnerin des Anspruchs tatsächlich die Grundpfandrechtsgläubigerin (also tatsächlich Schuldnerin und nicht lediglich Bewilligende!!) so ist der Anspruch auf Pfandfreigabe eines Grundstücksteils vormerkungsfähig (KG OLGE 4, 23 = KGJ 23 A, 152 = SeuffA 57,36; KGJ 23 A, 258). Ist Schuldner aber der Eigentümer, der sich gegenüber dem Käufer der Teilfläche zur Lastenfreistellung verpflichtet hat, dann ist der Anspruch nicht vormerkungsfähig (RGZ 55, 270, 274).

    Ich fürchte, in der Regel ist letzteres der Fall, weil in der Regel keinerlei schuldrechtliche Beziehungen zwischen Käufer und dem Gläubiger des Verkäufers bestehen.

  • danke. in meinem fall hat sich die gläubigerin zur lastenfreistellung verpflichtet. nächste frage: ist so eine vormerkung rangfähig?

  • Ich hatte einen Fall, in welchem sich der Gläubiger einer Hypothek verpflichtet hat, einen Grundstücksteil freizugeben. Die Vormerkung für die AV-Berechtigten habe ich dann auch eingetragen.

  • Die entscheidende Frage ist, gegenüber wem sich die Gläubigerin zur Pfandfreigabe verpflichtet hat. Und das wird in der Regel eben der Eigentümer sein und nicht der Erwerber. Gleichwohl kann in diesem Fall natürlich eine Vormerkung eingetragen werden, aber eben nur für den Eigentümer und nicht für den Erwerber.

    Falls die Vormerkung nach dem Gesagten (gleich für wen) eintragungsfähig ist, lastet sie nur an dem von ihm betroffenen Grundpfandrecht. Auch wenn die Vormerkung nach hM grundsätzlich rangfähig ist, bezweifle ich, ob eine Aufhebungsvormerkung an einem Grundpfandrecht in einem Rangverhältnis zu einem anderen Grundpfandrecht am Grundstück stehen kann.

  • Ich habe zur Freigabevormerkung und hinsichtlich deren Löschung auch mal eine Frage:

    Eingetragen ist eine Freigabevormerkung in Abt. III-Veränderungsspalte für die Käufer in der Form, dass diese den Anspruch sichert auf Pfandfreigabe hinsichtlich des zu erwerbenden Grundbesitzes.

    Jetzt habe ich eine Pfandfreigabeerklärung des Gläubigers mit der er den betroffenen Grundbesitz freigibt, sodass das Recht gelöscht werden kann.

    Ich habe zur Löschung dieser Pfandfreigabevormerkung die Löschungbewilligung der Berechtigten, d.h. der Käufer, gefordert, da ich doch nicht sicher sein kann, dass wirklich alle Ansprüche aus der Pfandfreigabe, evtl. Nebenabreden erfüllt sind und ich das als GBa dann prüfen müsste.

    Bin ich da zu streng? Wie seht ihr das?

    Oder kann ich die Freigabevormerkung auch ohne ausdrückliche Löschungbewilligung der Berechtigten löschen, weil der Anspruch erloschen ist (Schöner, Rn. 1539) und die Käufer ja genau das bekommen, was sie wollen, nämlich lastenfreien Grundbesitz?

    LÖschungbewilligung ja/nein?

    Danke euch allen!


  • Ob das eingetragene Grundpfandrecht (teil-)gelöscht bzw. ein Teil des mit dem Grundpfandrecht belasteten Grundbesitzes aus der Pfandhaft entlassen werden kann, richtet sich - wie immer - nach Inhalt von Bewilligung und Antrag. Wenn da alles passt, sehe ich nicht, warum nicht gelöscht werden könnte.

    Man kann den Vormerkungsberechtigten natürlich freundlicherweise fragen, ob er nicht jetzt vielleicht seine Vormerkung gelöscht haben will. Ob deren Erlöschen in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann, glaube ich nicht (hängt theoretisch von der Formulierung im Einzelfall ab). Erforderlich ist also eine Bewilligung der Vormerkungsberechtigten -> Notar.

    Ob die Ansprüche vollständig erfüllt sind oder nicht, ist für die Löschung des Grundpfandrechts dagegen egal. Genauso ist es ja auch bei der Auflassungsvormerkung: Wird die Eigentumsumschreibung beantragt, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, wird umgeschrieben. Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das beantragt wird (Bewilligung ist typischerweise im Kaufvertrag selbst enthalten) - das kann, muss aber nicht geschehen. Insbesondere wenn Zwischenrechte eingetragen sind, wird die Löschung der Vormerkung besser nicht beantragt.

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  • Vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt.

    Ich möchte das Grundpfandrecht löschen. Die Unterlagen sind insoweit ok.
    Ich möchte aber die daran eingetragene Vormerkung nicht löschen, weil ich es auch so sehe wie bei Umschreibung und Löschung AV.
    Eine Vormerkung lösche ich nur, wenn deren Löschung bewilligt und beantragt ist. Gerade bei der AV wird nicht immer mit Umschreibung auch zugleich die AV gelöscht, weil evtl. noch Zwischenrechte eingetragen wurden oder noch nicht alle Ansprüche, Nebenabreden aus dem Kaufvertrag erfüllt wurden.

    Wenn ich in Abt. II nur eine Vormerkung lösche aufgrund Löschungsbewilligung, dann muss das doch auch für Abt. III gelten.

    Ich sehe es auch so, dass die Vormerkung nur durch Löschungsbewilligung gelöscht werden kann und nicht weil der Anspruch erloschen ist, weil mir - wie Tom richtig sagt - in der Form des § 29 GBO gar nicht nachgewiesen werden kann, dass der Anspruch erloschen ist.

    Oder sieht das jemand anders?

    Immerhin könnte man ja argumentieren, dass mit erfolgter Löschung des Grundpfandrechts der Anspruch erfüllt worden ist und damit erloschen ist, weil der Berechtigte genau das bekommen hat, ws er will: unbelasteten Grundbesitz. Dann müsste ich als GBA aber prüfen, ob der Anspruch erloschen ist, was hier zu weit gehen dürfte.

  • Hätte kein Problem damit, weil der Anspruch und somit die forderungsabhängige Vormerkung erkennbar erloschen sind. Die Löschung einer Auflassungsvormerkung stellt auch nur ein Problem dar, wenn vormerkungswidrige Verfügungen (= Zwischenrechte) erfolgten oder der Anspruch nicht vollständig erfüllt wurde, weil z.B. kein lastenfreier Eigentumswechsel stattgefunden hat. Wenn der richtige Gläubiger hier den veräußerten Grundbesitz freigegeben hat, ist die Vormerkung hinfällig.

  • Die Löschung einer Auflassungsvormerkung stellt auch nur ein Problem dar, wenn vormerkungswidrige Verfügungen (= Zwischenrechte) erfolgten oder der Anspruch nicht vollständig erfüllt wurde, weil z.B. kein lastenfreier Eigentumswechsel stattgefunden hat.


    Und wie prüfst Du das?
    Oder anders gefragt: Wenn ich dem Grundbuchamt schreibe "Anliegend übersende ich Ausfertigung meiner UR Nr. 1234/2014 und beantrage die Eigentumsumschreibung im Grundbuch von Dingsda Blatt 5678 gemäß Inhalt der Urkunde", dann wird die Auflassungsvormerkung für den Käufer gleich mit gelöscht? Auch ohne Löschungsbewilligung/-antrag für die AV?

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  • Du meinst, wenn im Grundbuch aufgrund der in dieser Urkunde enthaltenen Auflassungsanspruchs eine Vormerkung eingetragen wurde und nun die ebenfalls in dieser Urkunde enthaltene Auflassung zum Vollzug beantragt wird? Und wenn das Grundstück, das aufgelassen wird, noch dazu lastenfrei ist. Warum denn nicht? Einen Antrag würde ich erwarten, eine Bewilligung nicht unbedingt. Einen ähnlichen Fall wie hier hat man, wenn die Löschung eines alten Rechts beantragt wird, bei der noch eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB a.F. vermerkt ist. Selbst wenn es nicht dieser Anspruch ist, der mit der Löschung der Rechts erfüllt wird, ist es zumindest ein inhaltsgleicher, der die Erfüllung des eigentlichen Anspruchs nachträglich unmöglich macht. Was dem Berechtigten der Vormerkung aber natürlich egal sein wird :). In dem Fall bedarf es für die Löschung der Vormerkung m.E. nicht einmal eines speziell darauf gerichteten Antrags. Der auf Löschung der Rechts würde mir reichen, weil er die an dem Recht lastende Vormerkung von selbst erfaßt.

  • Ich habe mich entschlossen die Freigabevormerkung ohne Bewilligung der Berechtigten zu löschen, da der Anspruch erfüllt und die Vormerkung somit gegenstandlos ist.

    Eure Argumentation hat mich überzeugt.
    Manchmal steht man eben auf dem Schlauch :(
    Nochmals DANKESCHÖN!

  • Du meinst, wenn im Grundbuch aufgrund der in dieser Urkunde enthaltenen Auflassungsanspruchs eine Vormerkung eingetragen wurde und nun die ebenfalls in dieser Urkunde enthaltene Auflassung zum Vollzug beantragt wird? Und wenn das Grundstück, das aufgelassen wird, noch dazu lastenfrei ist. Warum denn nicht? Einen Antrag würde ich erwarten, eine Bewilligung nicht unbedingt. Einen ähnlichen Fall wie hier hat man, wenn die Löschung eines alten Rechts beantragt wird, bei der noch eine Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB a.F. vermerkt ist. Selbst wenn es nicht dieser Anspruch ist, der mit der Löschung der Rechts erfüllt wird, ist es zumindest ein inhaltsgleicher, der die Erfüllung des eigentlichen Anspruchs nachträglich unmöglich macht. Was dem Berechtigten der Vormerkung aber natürlich egal sein wird :). In dem Fall bedarf es für die Löschung der Vormerkung m.E. nicht einmal eines speziell darauf gerichteten Antrags. Der auf Löschung der Rechts würde mir reichen, weil er die an dem Recht lastende Vormerkung von selbst erfaßt.


    Das ist in der Tat überzeugend...
    Ich habe mir bei dieser Gelegenheit ein Grundbuchblatt, was mir gerade in einer Erbsache vorgelegt wurde, nochmal genauer angesehen. Die ehemals 5 Grundschulden in Abt. III - eingetragen in den 1960er Jahren, gelöscht zwischen 1978 und 1994 - sind alle mit Lö-Vormerkungen nach § 1179 BGB a.F. für die nachrangigen Rechte versehen. 3 Löschungsvormerkungen sind gelöscht, die anderen sind nicht gelöscht. Scheint also schon immer uneinheitlich geregelt gewesen zu sein.

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