• Die Verärgerung (#21) bzw. Verwirrung(#23) ist unbegründet, weil die bisherigen Nachfragen darauf abzielten, welche Heilungsmöglichkeiten im konkreten Fall zur Verfügung stehen.

    UHU ist darin zuzustimmen, dass die (auch in Form der Nachgenehmigung) mögliche (Einzel)Gestattung i.S. des § 181 BGB durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH erfolgen kann (MünchKomm/Schramm § 181 RdNr.50), der dann aber natürlich der Form des § 29 GBO zu entsprechen hat.

    Vom Fragesteller wurde in #4 ergänzend mitgeteilt, dass angeblich eine Befreiung von § 181 BGB erfolgt, diese aber noch nicht -wie nach § 10 Abs.1 S.2 GmbH notwendig- im Handelsregister eingetragen sei. Insoweit ist aber natürlich zu unterscheiden, ob eine generelle Befreiung von § 181 BGB (dann eintragungsbedürftig) oder nur eine Einzelgestattung im Hinblick auf ein konkretes Rechtsgeschäft (dann Gesellschafterbeschluss) in Frage steht. Geht es im vorliegenden Fall um eine generelle und in der Satzung bereits enthaltene und nur noch nicht im Register eingetragene Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist in Betracht zu ziehen, dass das gegen § 181 BGB verstoßende Rechtsgeschäft mit nachfolgender Eintragung der Befreiung im Register ex tunc wirksam wird, weil es dann als nachträglich genehmigt anzusehen ist (in diesem Sinne BFH NJW 1997, 1031 und MünchKomm/Schramm § 181 RdNr.18 a.E. für den Fall, dass die Befreiung erst nach Abschluss des Rechtsgeschäfts in der Satzung geregelt wurde; dann muss aber "erst recht" das gleiche gelten, wenn die Befreiung von vorneherein in der Satzung enthalten war).

    Ob die letztgenannte materiellrechtliche Erwägung im Hinblick auf den erforderlichen formgerechten Nachweis der Eintragungsgrundlagen grundbuchtauglich ist, möchte ich nicht abschließend beurteilen. Der Gesellschafterbeschluss wäre sicherlich die "sauberere" und die in jedem Falle wasserdichte Lösung.

    Im übrigen gilt:

    Bitte immer den gesamten Sachverhalt und alle entscheidungserheblichen Punkte mitteilen und insoweit nicht ständig und wiederholt nachtarocken. Es macht wenig Sinn, wenn die Hälfte der Postings darauf zurückgeht, zunächst einmal den Sachverhalt ermitteln zu müssen.

  • juris war mal wieder schneller (habe nebenbei noch einige Akten zu bearbeiten).

    Im übrigen gilt:

    Bitte immer den gesamten Sachverhalt und alle entscheidungserheblichen Punkte mitteilen und insoweit nicht ständig und wiederholt nachtarocken. Es macht wenig Sinn, wenn die Hälfte der Postings darauf zurückgeht, zunächst einmal den Sachverhalt ermitteln zu müssen.



    Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.

  • juris war mal wieder schneller (habe nebenbei noch einige Akten zu bearbeiten).

    Im übrigen gilt:

    Bitte immer den gesamten Sachverhalt und alle entscheidungserheblichen Punkte mitteilen und insoweit nicht ständig und wiederholt nachtarocken. Es macht wenig Sinn, wenn die Hälfte der Postings darauf zurückgeht, zunächst einmal den Sachverhalt ermitteln zu müssen.



    Dem ist nichts weiter hinzuzufügen.



    Sorry, aber wenn ich alles wüsste, bräuchte ich nicht zu fragen und einige Nachfragen ergeben sich ja erst später:oops:

  • noch jemand eine Idee zu #12 ?

    Hallo,

    idn würde einen Beschluß der Gesellschafter der Verkäufer-GmbH herbeiführen, wonach der GF von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wird und dieser sodann die im KV abgegebenen Erklärungen nochmals genehmigt.


    Gruß HansD

    *edit* Habe eben erst gesehen, dass der Thread ja auf Seite 2 noch weiter ging... sorry

  • Wozu dieser Umweg?

    Der Gesellschafterbeschluss ist doch bereits für sich alleine die (Einzel)Gestattung i.S. des § 181 BGB.

    Hallo,

    meine Empfehlung stellte darauf ab, dass der Beschluss bzgl. der Befreiung erst nach dem KV erfolgt und ich hier die Auffassung vertrete, dass er erst ex nunc wirkt und dementsprechend Nachgenehmigung erforderlich ist.


    Gruß HansD

  • Ich habe mich überzeugen lassen, dass die Vormerkung nicht eingetragen werden kann.
    Ich bin schon ein bischen älter,im Denken schwerfälliger und brauche etwas mehr Zeit, um zum richtigen Ergebnis zu kommen!!!


    dito;)

  • HansD:

    Die Gestattung durch die Gesellschafter wird in Form der nachträglichen Genehmigung erklärt und wirkt ex tunc. Mehr braucht man nicht.

    Der Fall liegt nicht anders, als wenn eine natürliche Person unter Verstoß gegen § 181 BGB vertreten wird. Er genehmigt nach (= nachträgliche Gestattung) und damit hat es sich.

  • HansD:

    Die Gestattung durch die Gesellschafter wird in Form der nachträglichen Genehmigung erklärt und wirkt ex tunc. Mehr braucht man nicht.

    Der Fall liegt nicht anders, als wenn eine natürliche Person unter Verstoß gegen § 181 BGB vertreten wird. Er genehmigt nach (= nachträgliche Gestattung) und damit hat es sich.

    Ja, ich seh`s ein, Danke.

    Gruß HansD

  • Hallo, ich brauche zu 181 auch noch mal ein paar Denkanstöße !

    Erwerber ist eine GmbH & Co. KG, vertr. duch die GmbH, vertreten durch Prokurist K

    Herr K tritt im Vertrag auch als vollmachtloser Vertreter der Veräüßerin auf . (Privatperson)
    Diese genehmigt nach ,mit Befreiung von 181.

    Als Prokurist der GmbH ist Herr K auch von 181 befreit.

    Aber im Register der GmbH steht nur : jeder persönl. haftende Gesellschafter vertritt allein.

    Also für die GmbH keine Befreiung von 181, oder?


    Sie ist die einzige pers. haft. Gesellschafterin.

    Brauche ich jetzt eine Genehmigung aller Gesellschafter oder denke ich wieder zu kompliziert?

  • Zunächst gehe ich mal davon aus, dass im Register der KG steht, dass jeder persönlich haftende Gesellschafter allein vertritt.

    Es genügt aber nicht, dass Herr K im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Es würde auch nicht genügen, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter (also die GmbH) befreit wären. Vielmehr muss K unmittelbar durch die KG von diesen Beschränkungen befreit sein.

  • :dito:

    Wird leider sehr oft von Notaren und Vertretungsorganen der Gesellschaften übersehen. :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist das zutreffend?

    Klar ist, dass die KG nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Klar ist des weiteren, dass auch die GmbH (als Vertreter) nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht vielmehr nur K als Prokuristen-Vertreter der GmbH und als Privatvertreter des Veräußerers. Also muss das Selbstkontrahieren von K meines Erachtens nur vom Veräußerer und von der GmbH gestattet werden. Beides ist der Fall.

  • Eine andere Ansicht vertritt das OLG Düsseldorf (Rpfleger 2005, 137):
    „Der Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits Komplementärin einer GmbH & Co. KG ist, kann sich namens der KG eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis erteilen, als Vertreter der KG und zugleich im eigenen Namen zu handeln, sofern er im Verhältnis zur GmbH vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) be­freit ist.“

    Ob man dies aber auch auf den Prokuristen der GmbH übertragen kann, der zugleich als Vertreter eines Dritte handelt, möchte ich bezweifeln.


  • Klar ist, dass die KG nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Klar ist des weiteren, dass auch die GmbH (als Vertreter) nicht auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht. Auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts steht vielmehr nur K als Prokuristen-Vertreter der GmbH und als Privatvertreter des Veräußerers.


    Stimmt aber was macht das für einen Unterschied? Er schließt den Vertrag mit sich selbst - zwar jeweils als Vertreter bzw. Vertreter-Vertreter aber das ist in meinen Augen egal. Was wäre, wenn K selbst Käufer wäre?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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