Vielleicht spielt ja auch noch eine Rolle für wen (-den Schuldner und/oder Familienangehörige-) der Unterhalt bestimmt ist?
Pfändbarkeit von Elterngeld
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Bienenschwarm -
6. September 2007 um 15:25
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So pauschal sieht § 850k ZPO das aber nicht vor und schließt § 850b ZPO ausdrücklich mit ein.
Das was Ernst geschrieben hat klingt schon logisch, also keine Freigabe nach § 850k ZPO, allenfalls über § 765a ZPO.
Danke dir!
Verstehen wir uns wieder, ok?
Haben wir das mal nicht?
Aufsatz ist noch im "Studium" Danke!
@ lionel
Richtig. -
Vielleicht spielt ja auch noch eine Rolle für wen (-den Schuldner und/oder Familienangehörige-) der Unterhalt bestimmt ist?
Habe ich auch mit berücksichtigt. Hier geht es nur um Unterhalt für den Schuldner (Getrenntlebend-Unterhalt einer Beamten:D gattin ) -
Also ist § 850k Abs. 1 ZPO anzuwenden.
Die Frage ist, warum der Unterhalt des Vormonats so spät gezahlt wurde und wovon die Dame bis dahin gelebt hat. -
So pauschal sieht § 850k ZPO das aber nicht vor und schließt § 850b ZPO ausdrücklich mit ein.
Das was Ernst geschrieben hat klingt schon logisch, also keine Freigabe nach § 850k ZPO, allenfalls über § 765a ZPO.
Natürlich sind Ansprüche nach § 850b ZPO im Verfahren nach § 850k ZPO zu behandeln.
Dennoch muss im Freigabeverfahren geprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen der § 850b Abs. 2 ZPO vorliegen (ich glaub rn 7 zu § 850k ZPO im Zöller).
Letzlich kann ein Gl., der den Anspruch an sich nicht pfänden könnte, dies über den Umweg der Kontepfändung nicht umgehen. -
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