Guten morgen!
Ich habe einen Antrag auf GB-Berichtigung hinsichtlich einer Sicherungshypothek vorliegen. Der Verstorbene Gläubiger hat ein notarielles Testament errichtet, in dem er 2 seiner Kinder einsetzt und das dritte Kind enterbt. Mit seiner Frau hat er einen Erbverzichtsvertrag vereinbart.
Von den 2 Kindern ist eines vorverstorben, Ersatzerbfolge ist angeordenet. Ersatzerben sollen die Abkömmlinge der Erben sein, für den Fall des kinderlosen Vorversterbens Anwachsung. Vorliegend sind keine Abkömmlinge vorhanden, so dass 1 Kind des Erblassers Alleinerbe wird.
Nun kann ich jedoch aus der NL-Akte entnehmen, dass das Testament vom enterbten Kind angefochten wird, da noch ein früheres privatschriftliches gemeinsames Testament vorliegt, in dem die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder zu gleichen Teilen nach dem Tod des Letztversterbenden.
Ist es gerechtfertigt in dieser Sache einen Erbschein zu verlangen?
Gläubigerberichtigung aufgrund Test.
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aizitsuj -
10. September 2007 um 10:58
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:)Juhu!
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Zur Umschreibung der Hypothek auf den Erben würde ich auch einen Erbschein verlangen.
Man beachte aber, dass § 82 GBO nur bei verstorbenen Eigentümern/Erbbauberechtigten, also hinsichtlich der Eintragungen in Abt. I, gilt und daher hier keine Verpflichtung zur GB-Berichtigung besteht.
Nimmt der Erbe also seinen Antrag zurück, ist's auch okay. -
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