BerH für Ausstellung einer Bescheinigung für das Getrenntleben?

  • Das ist ganz meine Rede, weswegen ich für die Trennungsbescheinigung keine Beratungshilfe bewillige.

    Für die Trennungsbescheinigung gibt es keine Rechtsgrundlage. Es liegt, wie du schon erkannt hast, keine Wahrnehmung von Rechten vor.

    Der Antragsteller kann die Trennung gegenüber dem JobCenter mittels einer eidesstattlichen Versicherung belegen. Das ist allemal ein besserer Beweis, als die Trennungsbestätigung durch den RA. Wie soll der RA das auch überprüfen können? Der legt sich ja nicht unters Ehebett...

    Ich löse das immer, indem ich zum RA sage: "Für Trennungsbescheinigung Beratungshilfe ist nicht. Kann es aber für die Angelegenheiten: Trennungs- und Folgesachen und Scheidungs- und Folgesachen umdeuten, wenn Sie wollen. Dann aber ist die Angelegenheit noch nicht gem. § 8 RVG fällig, da die außergerichtliche Angelegenheit erst mit Antragseinreichung des Scheidungsantrages bei dem Familiengericht endet."

  • Für die Angelegenheit "Schadensersatzanspruch gegen ARGE wegen unnötiger Anwaltskosten" stellt Ihr dann aber Bewilligung in Aussicht für den Fall, dass die ARGE nicht die Kosten zahlt?

  • Hallo,

    wir erteilen hier auch einen Universalschein für Trennung, Scheidung und Folgesachen.

    Jetzt habe ich aber mal einen Ast., der nur diese Trennungsbescheinigung für das Jobcenter benötigt, alles andere kann er mit seiner Noch-Ehefrau selber regeln.

    Ich bin gerade am basteln an einem Rückweisungsbeschluss. Vielleicht hat ja jemand von Euch ein Muster oder ein paar Gründe, die ich noch einbauen kann.
    Bisher habe ich nur, dass es keine Wahrnehmung von Rechten nach § 1 BerHG darstellt, § 23 SGB X und noch so ein paar allgemeine Sachen zu Beratungshilfe.
    Aber ich würde es gern noch ein bißchen untermauern.

    Gern auch per PN.

    LG Grottenolm

    Don't turn your back, don't look away and don't blink! Dr. Who

  • Beschluss
    In - pp - wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren der anwaltliche Vergütungsantrag vom 11.1.2012 auf 42,84 € festgesetzt und im Übrigen der Antrag zurückgewiesen.

    Gründe:
    Es wurde vorgetragen, dass die Mandantin beraten worden ist und anschließend ein E-Mail-Verkehr stattfand.

    Damit ist der Antragstellerin die Beratungsgebühr i.H.v. 30 € entstanden, zuzüglich der Postpauschale von 6 € nebst Steuern von 6,84 €, was als Summe den tenorierten Betrag von 42,84 € ergibt.

    Anschließend trägt die Antragstellerin vor, dass eine "Trennungsbescheinigung" erteilt worden sei und dafür eine Geschäftsgebühr von 70 € erstattungsfähig sei.

    Eine Geschäftsgebühr ist zu erstatten, wenn eine Tätigkeit vorliegt, die über eine Beratung hinausgeht (Schoreit/Groß, BerH-Kommentar, 10. Auflage, § 44 RVG, Rn. 17). Das Anfertigen einer "Trennungsbescheinigung" kann als eine solche über die Beratung hinausgehende Tätigkeit angesehen werden, weshalb eine Geschäftsgebühr von 70 € entstanden ist.

    Gemäß § 2 Abs. 1 BerHG ist nur dann die anwaltliche Vertretungsleistung zu erstatten, wenn diese erforderlich war.

    Es ist einhellige Rechtsauffassung unter den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in Berlin Justizinspektoren), dass eine "Trennungsbescheinigung" nicht erforderlich ist.

    Einerseits gibt es keinerlei Rechtsgrundlage für die "Trennungsbescheinigung". Andererseits hätte die Mandantin bei der Beratung darauf hingewiesen werden müssen, dass diese den Umstand der Trennung bei dem Jobcenter selbst anzeigen kann und an Eides statt versichern kann (vgl. § 23 SGB X).

    Letztendlich ist zu bedenken, dass ein Rechtanwalt eine Trennung aus faktischen Gründen nicht bestätigen kann, da er das Verhalten der Eheleute nicht überprüft und diesem die Überprüfung schon aus lebensnahen Erwägungen versagt bleibt. Weder betritt der Rechtanwalt die eheliche Wohnung, noch wird das Ehebett überwacht oder durch den Rechtsanwalt über einen gewissen Zeitraum das Verhalten der Eheleute observiert. Eine "Trennungsbescheinigung" resultiert also nur in der Bestätigung, dass der Rechtsanwalt aufgesucht worden ist, damit über "Trennungs- Scheidungs- und Folgesachen" gesprochen wird. Dies kann die Mandantin im Rahmen des § 23 SGB X dem Jobcenter selbst mitteilen. Einer anwaltlichen Vertretungsleistung hierzu bedarf es nicht.

    Selbst wenn das Jobcenter auf solch eine "Trennungsbescheinigung" bestehen sollte, so fehlt dem Jobcenter hierzu eine Rechtsgrundlage. Das Jobcenter würde in einem Widerspruchsverfahren oder einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht sofort unterliegen.

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