P-Konto

  • Wirklich nicht?

    Angenommen die Schuldnerin wandelt heute ihr Konto in ein P-Konto um. Geld geht am 15.7. auf das Konto = Einkommen des Mannes.

    Dann müsste die Bank doch hier den unpfändbaren Betrag auszahlen - egal woher die Zahlung kommt...

  • Laut Sachverhalt ist es aber noch keinP-Konto, oder habe ich etwas überlesen?



    Nein aber der klassische Fall wo ein P-konto auch sinnvoll sein kann.



    Sinnvoll schon, nur in vielen Fällen mit einen Antrag Verlängerung des Moratoriums (§ 835 Abs. 3 ZPO-2010).
    Bei uns haben jedenfalls bereits heute viele Kunden mit umgestellten P-Konto den Freibetrag vollständig ausgeschöpft und werden die Sozialleistung, gebucht am 30.07.2010 nicht mehr erhalten.

  • Gibt es eigentlich schon in einem BL eine geänderte AktO, aus der die Registrierung der neuen Antragsmöglichkeiten im Vollstreckungsregister hervorgeht?



    ja bei uns, wenn sie morgen offiziell in Kraft ist poste ich sie.



    Bei uns (Nds) gibt es anscheinend nichts, obwohl m.E. zumindest § 7 Abs. 4 Anweisung für die Verwaltung des Schriftgutes bei den Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung - AktO) ergänzt werden müsste:

    Zitat


    (4) Wird das Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten weggelegt worden sind oder das Verfahren als erledigt gilt (Absatz 3), so ist die Angelegenheit nicht neu einzutragen; sie behält ihr bisheriges Aktenzeichen. Das gleiche gilt beim Eingang einer Klage oder eines Antrags auf Einleitung eines Verfahrens, wenn hierfür bereits ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe läuft oder schon erledigt worden ist. Erinnerungen gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Anträge auf anderweitige Festsetzung des Pfändungsfreibetrages in Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§§ 850f, 850g ZPO) sowie Anträge auf Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse über die zeitweilige Aussetzung der Verwertung von gepfändeten Sachen (§ 813a ZPO) sind ebenfalls nicht neu einzutragen, sondern aus den Akten zu bearbeiten, in denen sich die betreffende Entscheidung befindet.



    Liste 15 (§ 14 Abs. 1) / § 14 Abs. 5 könnten auch ergänzt werden

    In Eureka_Voll gibt es auch keine neuen Registrierungsmöglichkeiten :(

  • Hallo Leute. Hatte die erste Schuldnerin wegen Kontoschutz. Folgender Sachverhalt. Konto der Schuldnerin ist gepfändet seit 24.06.2010. Auf das Konto wird monatlich das staatliche Kindergeld für die Schuldnerin und auch das Einkommen für den Ehemann gutgeschrieben. Nun ist sie heute erschienen und wollte Kontoschutz für das demnächst eingehende Einkommen des Ehemannes beantragen. Nach dem bisherigen Recht hätte ich Rahmen eines Antrages nach § 765 a ZPO - Schutz gewährt in Anwendung der Bestimmungen des SGB - da die Schuldnerin selbst über kein eigenes Einkommen verfügt und die Familie dann nur von dem staatlichen Kindergeld leben könnten. Was ist aber nun ab dem 01.07.2010. Da spielt es doch wohl keine Rolle, was für Einkünfte dem Konto gutgeschrieben werden. Was würdet ihr tun ?



    Dazu braucht man doch nicht § 765 a ZPO !!

    Wenn Einkommen des Ehemannes auf das Konto der Schuldnerin eingeht, fällt das unter § 850 k ZPO, nunmehr § 850 l ZPO, da von dem Einkommen der gemeinsame Lebensunterhalt bestritten wird und die Ehegatten sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind,

    siehe LG Konstanz, Rpfleger 2003, 517.

    Es fällt dann unter §§ 850 k (neu: l), Abs. 1, 850 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO ---> den § 765 a braucht man hierfür gar nicht.

  • Hatten bislang 18 Umstellungen heute...weitaus harmloser als gedacht!

    Und: wir haben keinen davon zum Gericht geschickt! :cool:

  • Hatten bislang 18 Umstellungen heute...weitaus harmloser als gedacht!

    Und: wir haben keinen davon zum Gericht geschickt! :cool:



    Geht doch;)!!!

    Wenn es bei euch zur Zeit auch so warm ist wie hier, könnte das den einen oder anderen noch vom Besuch der Bank seines Vertrauens abhalten....., (bei uns ist ein Zusammenhang zwischen Wetter und Publikumsandrang vorhanden).
    Ziehen wir Ende des Monats Bilanz.

    Noch eine Frage an "unsere Banker", wie haltet ihr es ab heute mit dem Verwertungsmoratorium § 835 III ZPO?
    Jetzt knallhart, nach 1 x 4 Wochen ist das Geld beim Gläubiger (Ohne Verlängerungsbeschluss versteht sich), oder so wie bisher das über Monate angesparte Guthaben dümpelt fröhlich auf dem Konto rum.



  • Noch eine Frage an "unsere Banker", wie haltet ihr es ab heute mit dem Verwertungsmoratorium § 835 III ZPO?
    Jetzt knallhart, nach 1 x 4 Wochen ist das Geld beim Gläubiger (Ohne Verlängerungsbeschluss versteht sich), oder so wie bisher das über Monate angesparte Guthaben dümpelt fröhlich auf dem Konto rum.



    So hatten wir das vorher auch schon gehandhabt - Wenn Geld da und nicht frei für den Schuldner -dann Geld weg! Gläubiger freut sich :teufel:

  • Gute Bank!!!:daumenrau

    Was hier so teilweise bei Banken auf den gepfändten Konten über Monate angesammelt wird spottet jeder Beschreibung......

    Aber vielleicht liegt das an dem angeborenen "Geldsammeltrieb" einer Bank, die geben das ungern her.......egal an wen, es sei denn sie kriegen lecker Zinsen dafür.

  • Gute Bank!!!:daumenrau

    Was hier so teilweise bei Banken auf den gepfändten Konten über Monate angesammelt wird spottet jeder Beschreibung......

    Aber vielleicht liegt das an dem angeborenen "Geldsammeltrieb" einer Bank, die geben das ungern her.......egal an wen, es sei denn sie kriegen lecker Zinsen dafür.



    Es liegt / lag eher an der fehlenden technischen Unterstützung, die nicht AUTOMATISCH einen pfändbaren Betrag ausweist und den Bearbeiter informiert. In den meisten Fällen muss jede Pfändungsangelegenheit manuell bearbeitet werden. Da kann man sich mal ein paar Tage Zeit nehmen, nur um zu schauen, ob auf den gepfändeten Konten überhaupt pfändbares Guthaben vorhanden ist.

    Durch das P-Konto gibt es nun auch "bezahlbare" technische Unterstützung, die allerdings erst mal vom Bearbeiter richtig benutzt werden muss. Dies ist leider kein zu vernachlässigender Fakt.

  • @ Andy.K

    Der Link geht zu einer Entscheidung des LG Mönchengladbach :confused:.

    Sorry, ich habe das aus meinem Lehrgangsscript von 2008 abgeschrieben.
    Die Angabe sollte schon stimmen, aber die Links werden hier völlig automatisch erstellt, und manchmal wohl eben falsch (ich vermute mal, wenn man auf einer Seite mehr als eine Entscheidung findet).


    Im Übrigen hatte ich heute, man höre und staune, niemanden, der bei mir erschien oder anrief wegen des neuen Kontopfändungsschutzes. Mir war es bei der Hitze recht.


    Noch eine Frage an "unsere Banker", wie haltet ihr es ab heute mit dem Verwertungsmoratorium § 835 III ZPO?
    Jetzt knallhart, nach 1 x 4 Wochen ist das Geld beim Gläubiger (Ohne Verlängerungsbeschluss versteht sich), oder so wie bisher das über Monate angesparte Guthaben dümpelt fröhlich auf dem Konto rum.

    Das war ja häufig das Problem. So manche Freigabe wäre bei uns entbehrlich gewesen, wenn sich die Banken daran gehalten hätten, alsbald das Geld nach Ablauf der 2 Wochen (jetzt 4) zu überweisen, wozu sie verpflichtet gewesen wären. Und dann kommt der Schuldner nach 4 , 5 Wochen und will es freigegeben haben, weil es eben immer noch immer da ist, obwohl es gar nicht mehr da sein dürfte. Wenn ich dann noch was freigebe, was ich wohl muss, müsste sich die Bank eigentlich schadenersatzpflichtig gegenüber dem Gläubiger gemacht haben !! Ich staune nur, dass nicht mehr Gläubiger(-vertreter) bislang dahinter gekommen sind, dass da was zu holen wäre.

  • Ich staune nur, dass nicht mehr Gläubiger(-vertreter) bislang dahinter gekommen sind, dass da was zu holen wäre.



    Woher sollen es die Gläubiger auch wissen, das Pfändbares auf dem Konto war....

  • Ich staune nur, dass nicht mehr Gläubiger(-vertreter) bislang dahinter gekommen sind, dass da was zu holen wäre.



    Woher sollen es die Gläubiger auch wissen, das Pfändbares auf dem Konto war....




    es ist erschreckend, was wir in den letzten wochen hier "aufgedeckt" haben. leider immer nur zufällig durch 850k anträge. und dann zicken die banken auch noch, wenn man das geld von ihnen fordert. die ehemalige mit dem grünen band u. deren jetzige mutter fällt immer wieder auf.... aber auch die größte deutsche bank liegt fast gleichauf.....

  • Glaube ich auch. Spätestens bei einem 850k-Antrag wird der Gläubiger sehen müssen, dass da noch Geld war, was schon längst hätte an ihn abgeführt werden müssen. Dann kann er doch eigentlich sofort gegen die Bank vorgehen. Ich als Bank würde das Risiko nicht eingehen (manche machen das vielleicht aus Unvermögen, andere aus tatsächlichem Mitleid mit den Schuldnern .... - habe ich tatsächlich aus Telefongesprächen schon entnommen!). Wenn die Frist abgelaufen ist und noch Guthaben da ist, ist dieses sofort abzuführen.

    Hatte diese Wochen einen Schuldner, der wollte noch an sein Geld, was in dem Falle die Bank tatsächlich mal pünktlich und pflichtbewusst abgeführt hatte. Pech hatte er halt, denn Geld, was nicht mehr da ist, kann man halt nicht freigeben. Er kam sogar auf solche abstrusen Gedanken, ob ich nicht was entscheiden könne, damit das Geld "zurückgeholt" wird .....

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!